Rechtsprechung
   VG Schleswig, 29.09.2017 - 12 A 79/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,38055
VG Schleswig, 29.09.2017 - 12 A 79/13 (https://dejure.org/2017,38055)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29.09.2017 - 12 A 79/13 (https://dejure.org/2017,38055)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29. September 2017 - 12 A 79/13 (https://dejure.org/2017,38055)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,38055) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.04.2016 - 20 F 13.15

    Zur Abgabe der Sperrerklärung

    Auszug aus VG Schleswig, 29.09.2017 - 12 A 79/13
    Mit Beschluss vom 27.04.2016 (Az. 20 F 13.15) hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts abgeändert und beschlossen, dass die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. insoweit unzulässig waren, wie im den Sperrvermerk betreffenden Umfang die Feststellung begehrt wurde, dass eine Aktenvorlageverweigerung rechtmäßig war und darüber hinaus unbegründet waren, wie im über den Sperrvermerk hinausgehenden Umfang die Feststellung begehrt wurde, dass eine Aktenvorlageverweigerung rechtmäßig war.

    Sie stützt sich stattdessen auf die Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13/15 -, juris) sowie des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.12.2015 - 15 P 1/14 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).

    Auf Antrag des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung jedoch abgeändert und zu den über den Sperrvermerk hinausgehenden Unterlagen ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1. seine Sperrerklärung zu Recht beschränkt und im Übrigen die ungeschwärzte Vorlage der Verträge freigegeben hat (Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13/15 -, juris Rn. 19).

  • VG Schleswig, 25.03.2015 - 8 A 8/14

    Klage gegen Stadt Kiel auf Einsicht in Wertgutachten stattgegeben

    Auszug aus VG Schleswig, 29.09.2017 - 12 A 79/13
    Der Anwendungsbereich des IZG-SH ist nicht auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit beschränkt, sondern umfasst jede Tätigkeit der Verwaltung durch planendes Handeln (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 25.03.2015, - 8 A 8/14 -, juris Rn. 45, ebenso Karg, in: Drechsler/Karg, Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein, Praxis der Kommunalverwaltung, § 1, Ziffer 3.1; sowie zur Vorgängerregelung im Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 75, 80).

    Auch konkrete Vertragsgestaltungen können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 2015 - 8 A 8/14 -, juris Rn. 51, abermals mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 20 F 3/11 -, juris).

  • BVerwG, 19.01.2012 - 20 F 3.11

    Zur Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

    Auszug aus VG Schleswig, 29.09.2017 - 12 A 79/13
    Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 20 F 3/11 -, juris Rn. 8).

    Auch konkrete Vertragsgestaltungen können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 2015 - 8 A 8/14 -, juris Rn. 51, abermals mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 20 F 3/11 -, juris).

  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1426/13

    Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;

    Auszug aus VG Schleswig, 29.09.2017 - 12 A 79/13
    Dass nicht auf die faktische Zugänglichkeit, sondern gerade auf die rechtliche Verwertungsmöglichkeit abzustellen ist, entschied auch der Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 29. November 2013 - 6 A 1426/13 -, juris Rn. 80), der hinsichtlich einer Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ausführte, dass Informationen, die dem Prozessbevollmächtigten Anwalt aus seiner beruflichen Tätigkeit bekannt sein könnten, dem Rechtschutzbedürfnis einer auf Bereitstellung eben dieser Informationen nach IFG-Bund nicht entgegenstehen.
  • VG Hamburg, 07.05.2010 - 19 K 288/10

    Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters bzgl. Zahlungen von

    Auszug aus VG Schleswig, 29.09.2017 - 12 A 79/13
    Bereits zum IFG-Bund führte das Verwaltungsgericht A-Stadt (Urt. v. 7.5.2010 - 19 K 288/10 -, BeckRS 2010, 49049) aus, dass eine solche Einengung auch nicht sehr lebensnah und kaum praktikabel sein dürfte, da in nahezu allen Fällen auch andere Interessen verfolgt werden.
  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 1.08

    Abgeordnete, Transparenzregeln, Verhaltensregeln, Tätigkeiten neben dem Mandat,

    Auszug aus VG Schleswig, 29.09.2017 - 12 A 79/13
    In ähnlicher Weise hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. September 2009 - 6 A 1/08 -, juris Rn. 40) entschieden, dass Mandanten eines als Bundestagsabgeordneter tätigen Rechtsanwalt Einschränkungen hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht hinnehmen müssen, soweit öffentlich-rechtliche Vorgaben (dort die Transparenzregelungen des §§ 44a Abs. 4, 44b AbgG) dies vorsehen.
  • BVerwG, 21.02.2017 - 8 B 53.16

    Verpflichtung des Rechtsnachfolgers während der NS-Herrschaft enteigneter

    Auszug aus VG Schleswig, 29.09.2017 - 12 A 79/13
    Dies lässt sich u.a. § 7 Abs. 2 IZG S-H entnehmen, wonach gegen die Entscheidung durch die informationspflichtige Stelle ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 13.01.2017 - 8 B 53/16 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).
  • VG Schleswig, 31.10.2014 - 8 A 1/14
    Auszug aus VG Schleswig, 29.09.2017 - 12 A 79/13
    Entsprechend entschied auch die 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Oktober 2014 - 8 A 1/14 -, juris Rn. 17), dass das Handeln eines Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes im eigenen Namen für fremdes Vermögen der Anspruchsberechtigung nicht entgegensteht, da der Verwalter unabhängig von seiner amtlichen Stellung auch als natürliche Person anspruchsberechtigt sei.
  • BVerwG, 28.11.2013 - 20 F 11.12

    Einsichtsanspruch eines Wertpapierunternehmens in Unterlagen der BaFin bzgl.

    Auszug aus VG Schleswig, 29.09.2017 - 12 A 79/13
    Zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören - wie das Bundesverwaltungsgericht ausführte - nämlich auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 -, juris Rn. 7).
  • VG Schleswig, 31.08.2004 - 6 A 245/02

    Akteneinsicht nach Informationsfreiheitsgesetz

    Auszug aus VG Schleswig, 29.09.2017 - 12 A 79/13
    Bereits für die Vorgängerregelung in § 3 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (IFG-SH) hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht entschieden, dass dessen Anwendungsbereich seinem Wortlaut nach nicht auf die Ausübung öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit beschränkt ist (Urteil vom 31. August 2004 - 6 A 245/02 -, juris Rn. 27).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 O 11/22

    Vollstreckung aus einem zum Informationszugang verpflichtenden Urteil

    Die Beteiligten streiten um die Zwangsvollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Teilurteil (VG Schleswig, Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris [hier irrtümlich datiert auf den 29.09.2017]) .

    gegen die Schuldnerin wegen Nichterfüllung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 21. September 2017 (12 A 79/13) ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro oder Zwangshaft festzusetzen.

    der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro angedroht, falls sie dem Vollstreckungsgläubiger nicht binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses entsprechend dem Teilurteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. September 2017 zum Az. 12 A 79/13 Zugang zu allen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Vollstreckungsschuldnerin und der Beigeladenen zu 1 in dem Umfang gewährt, in dem der Beigeladene zu 2 diese nicht mit Schreiben vom 7. Februar 2014 und 21. August 2014 als geheimhaltungswürdig eingestuft hat.

    Er beantragt, unter Abänderung des Beschlusses der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 28.04.2022 (10 D 2/22) gegen die Schuldnerin wegen Nichterfüllung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 21.09.2017 (12 A 79/13) ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro oder Zwangshaft festzusetzen.

    a) den angegriffenen Beschluss so abzuändern, dass entsprechend dem rechtskräftigen Teilurteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.09.2017 (Az.: 12 A 79/13) durch Bescheidung der Vollstreckungsschuldnerin nur Zugang zu all den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Vollstreckungsschuldnerin und der Beigeladenen zu 1) zu gewähren ist,.

    b) hilfsweise, unter teilweiser Aufhebung des angegriffenen Beschlusses die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Teilurteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.09.2017 (Az.: 12 A 79/13) insoweit für unzulässig zu erklären, als dem Vollstreckungsgläubiger durch Bescheidung der Vollstreckungsgläubigerin Zugang auch zu allen Verträgen gewährt wird, soweit die zwischen der Vollstreckungsschuldnerin und der Beigeladenen zu 1) nach dem 29.09.2009 geschlossen und bis zum 29.09.2009 nicht mehr wirksam sind.

    c) weiter hilfsweise, den angegriffenen Beschluss so abzuändern, dass entsprechend dem rechtskräftigen Teilurteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.09.2017 (Az.: 12 A 79/13) durch Bescheidung der Vollstreckungsschuldnerin nur Zugang zu allen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Vollstreckungsschuldnerin und der Beigeladenen zu 1) zu gewähren (ist),.

    d) schließlich hilfsweise, den angegriffenen Beschluss so abzuändern, dass dem rechtskräftigen Teilurteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21.09.2017 (Az.: 12 A 79/13) zur Vollstreckung ein eindeutiger Tenor hinsichtlich des konkreten Streitgegenstandes und dem zeitlichen Umfang der Vertragswerke entnommen werden kann, damit ein Verwaltungsakt der Vollstreckungsschuldnerin auf Informationszugang mit diesem konkreten Inhalt erlassen und umgesetzt werden kann.

    Verwaltungsgerichts vom 21.09.2017 (Az. 12 A 79/13) insoweit für unzulässig zu erklären, als dem Vollstreckungsgläubiger nach seinem Wortlaut ein Zugänglichmachen auch zu solchen Verträgen zugesprochen wird,.

    Verdeutlicht wird diese inhaltliche Verknüpfung durch die die Entscheidungsgründe einleitende Umschreibung des klägerischen Anspruches: "Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugänglichmachung der (nicht: "alle") vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der beigeladenen H., soweit es die Zugänglichmachung der angeforderten Unterlagen in dem Umfang betrifft, den das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 07.02.2014 und 21.08.2014 nicht als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angesehen hat (Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 83).

    Schon die Einleitung im Tatbestand verdeutlicht dies, indem sie das klägerische Begehren auf Verträge beschränkt, die die Vollstreckungsschuldnerin "aufgrund ihres Eigentums am Hafengelände mit der H. geschlossen hat" (Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 1).

    Nach dem Wort "insbesondere" folgt eine Aufzählung von insgesamt neun Vereinbarungen vom 21. April 2008, jeweils nebst Anlagen und späteren Änderungen (ein Nutzungsvertrag, fünf Mietverträge, ein Hafenbahnvertrag sowie ein Vertrag über die Rückgabe der Hafenbahn und über die Rückgabe der Hafennebenflächen; s. Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 11-20).

    Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers vom 29. September 2009 lehnte die Vollstreckungsschuldnerin den Antrag "dem Grunde nach ab, übersandte dem Kläger aber ... teilweise geschwärzte Auszüge aus den begehrten Unterlagen" (Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 6).

    Dieselben Auszüge übermittelte sie an das erkennende Gericht und eben diese Auszüge aus den "begehrten Unterlagen" waren Gegenstand der Prüfung durch das beigeladene Innenministerium (Teilurt. v.21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 27).

    Die im Tatbestand aufgeführten, vom beigeladenen Innenministerium als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Passagen werden acht Vereinbarungen zugeordnet, die der Bezeichnung nach mit denen aus dem Klageantrag übereinstimmen (Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 28-76); dass allein der Vertrag über die Rückgabe der Hafenbahn fehlt, besagt an dieser Stelle lediglich, dass er keine geheimhaltungsbedürftigen Inhalte enthält.

    Diese Vereinbarungen waren sodann Gegenstand des In-Camera-Verfahrens (Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 77-79), bevor das Verwaltungsgericht über das klägerische Begehren entschied.

    Zum anderen stützt das erkennende Gericht diese Feststellung "mangels eigener Kenntnis von den streitgegenständlichen Unterlagen ... auf die Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 -, juris)" aus dem In-Camera-Verfahren (Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 90).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.07.2022 - 15 P 1/17
    Mit Beschluss vom 25. September 2017 hat die 12. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts die Akten des Verfahrens Az. 12 A 79/13 zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage der Verwaltungsakten, soweit es die im Sperrvermerk vom 7. Februar 2014 und vom 21. August 2014 als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen betrifft, vorgelegt.

    gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Beklagten alle Schriftstücke beizuziehen, zu deren Zugänglichmachung die Beklagte mit Teilurteil vom 21. September 2017 (Az. 12 A 79/13) verurteilt worden ist;.

    die Frist zur Stellungnahme um einen Monat zu verlängern, beginnend mit dem vollständigen Eingang der Schriftstücke, zu deren Zugänglichmachung die Beklagte durch Teilurteil vom 21. September 2017 (Az. 12 A 79/13) verurteilt worden ist, und zwar in den Räumen der Sozietät.

    Der Antrag des Klägers auf Beiziehung derjenigen Schriftstücke, zu deren Zugänglichmachung sie, die Beklagte, durch Teilurteil vom 21. September 2017 (Az. 12 A 79/13) verurteilt worden sei, sei ebenfalls unzulässig, denn dieser Antrag nach §§ 99, 100 VwGO betreffe das Verwaltungsgericht als Hauptsachegericht, nicht hingegen das Oberverwaltungsgericht als Fachgericht.

    a) Dem Antrag des Klägers, gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Beklagten alle Schriftstücke beizuziehen, zu deren Zugänglichmachung die Beklagte mit Teilurteil des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2017 (Az. 12 A 79/13) verurteilt worden ist, und die Frist zur Stellungnahme um einen Monat ab vollständigem Eingang der offen zu legenden Schriftstücke zu verlängern, ist nicht zu entsprechen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht