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   VG Schleswig, 30.03.2021 - 9 B 11/21   

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VG Schleswig, 30.03.2021 - 9 B 11/21 (https://dejure.org/2021,7757)
VG Schleswig, Entscheidung vom 30.03.2021 - 9 B 11/21 (https://dejure.org/2021,7757)
VG Schleswig, Entscheidung vom 30. März 2021 - 9 B 11/21 (https://dejure.org/2021,7757)
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Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Aachen, 25.11.2020 - 9 L 855/20

    Keine Befreiung vom Präsenzunterricht wegen befürchteter erhöhter

    Auszug aus VG Schleswig, 30.03.2021 - 9 B 11/21
    Grundsätzlich ist - trotz der evtl. Verschiedenheit der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen - in der bundesweiten Rechtsprechung zwar anerkannt, dass eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Einzelfall auch für Schülerinnen in Betracht kommen kann, die selbst im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung mit dem sog. Coronavirus keinem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, aber mit einer solchen Person in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 3 B 63/20 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Dezember 2020 - 18 L 2278/20 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 4 L 1325/20 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - W 8 E 20.1838 -, juris).

    Indes durfte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen aber zu Recht darauf abstellen, dass bisher kein Attest vorgelegt wurde, aus dem sich nachvollziehbar ergeben würde, wie hoch das konkrete Risiko der Schwester für einen schweren Verlauf bei Erkrankung tatsächlich gegenüber dem der nicht erkrankten Bevölkerung ist und auf welcher Grundlage der (behandelnde) Arzt zu dieser Einschätzung gelangt (vgl. zu diesem Erfordernis: VG Würzburg, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - W 8 E 20.1838 -, juris Rn. 39; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Dezember 2020 - 18 L 2278/20 -, juris Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 4 L 1325/20 -, juris Rn. 41).

    Die Verletzung einer Schutzpflicht liegt vielmehr stets erst dann vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn.7; vgl. auch: VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, juris Rn. 37, m. w. N.).

  • VG Würzburg, 03.12.2020 - W 8 E 20.1838

    Befreiung der Tochter von der Teilnahme am Präsenzunterricht

    Auszug aus VG Schleswig, 30.03.2021 - 9 B 11/21
    Grundsätzlich ist - trotz der evtl. Verschiedenheit der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen - in der bundesweiten Rechtsprechung zwar anerkannt, dass eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Einzelfall auch für Schülerinnen in Betracht kommen kann, die selbst im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung mit dem sog. Coronavirus keinem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, aber mit einer solchen Person in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 3 B 63/20 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Dezember 2020 - 18 L 2278/20 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 4 L 1325/20 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - W 8 E 20.1838 -, juris).

    Indes durfte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen aber zu Recht darauf abstellen, dass bisher kein Attest vorgelegt wurde, aus dem sich nachvollziehbar ergeben würde, wie hoch das konkrete Risiko der Schwester für einen schweren Verlauf bei Erkrankung tatsächlich gegenüber dem der nicht erkrankten Bevölkerung ist und auf welcher Grundlage der (behandelnde) Arzt zu dieser Einschätzung gelangt (vgl. zu diesem Erfordernis: VG Würzburg, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - W 8 E 20.1838 -, juris Rn. 39; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Dezember 2020 - 18 L 2278/20 -, juris Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 4 L 1325/20 -, juris Rn. 41).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VG Schleswig, 30.03.2021 - 9 B 11/21
    Was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, m. w. N.).

    Die Verletzung einer Schutzpflicht liegt vielmehr stets erst dann vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn.7; vgl. auch: VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, juris Rn. 37, m. w. N.).

  • VG Osnabrück, 14.10.2020 - 3 B 63/20

    Kein Anspruch auf Homeschooling und Befreiung vom Präsenzunterricht

    Auszug aus VG Schleswig, 30.03.2021 - 9 B 11/21
    Grundsätzlich ist - trotz der evtl. Verschiedenheit der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen - in der bundesweiten Rechtsprechung zwar anerkannt, dass eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Einzelfall auch für Schülerinnen in Betracht kommen kann, die selbst im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung mit dem sog. Coronavirus keinem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, aber mit einer solchen Person in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 3 B 63/20 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Dezember 2020 - 18 L 2278/20 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 4 L 1325/20 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - W 8 E 20.1838 -, juris).

    Diesem übergeordneten Interesse wird auch nicht durch Distanzlernen oder Homeschooling im gleichen Maße Rechnung getragen, weil nur die Präsenzpflicht ausreichende Bildungsgerechtigkeit und eine umfassende Abdeckung der Lehrpläne, denen über die reine Wissensvermittlung hinaus auch der soziale sowie kommunikative Umgang mit Lehrern und Mitschülern immanent ist, gewährleistet (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 3 B 63/20 -, juris Rn. 19 ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 08. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris Rn. 37).

  • VG Gelsenkirchen, 23.10.2020 - 4 L 1325/20

    Befreiung vom Präsenzunterricht; Covid-19

    Auszug aus VG Schleswig, 30.03.2021 - 9 B 11/21
    Grundsätzlich ist - trotz der evtl. Verschiedenheit der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen - in der bundesweiten Rechtsprechung zwar anerkannt, dass eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Einzelfall auch für Schülerinnen in Betracht kommen kann, die selbst im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung mit dem sog. Coronavirus keinem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, aber mit einer solchen Person in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 3 B 63/20 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Dezember 2020 - 18 L 2278/20 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 4 L 1325/20 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - W 8 E 20.1838 -, juris).

    Indes durfte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen aber zu Recht darauf abstellen, dass bisher kein Attest vorgelegt wurde, aus dem sich nachvollziehbar ergeben würde, wie hoch das konkrete Risiko der Schwester für einen schweren Verlauf bei Erkrankung tatsächlich gegenüber dem der nicht erkrankten Bevölkerung ist und auf welcher Grundlage der (behandelnde) Arzt zu dieser Einschätzung gelangt (vgl. zu diesem Erfordernis: VG Würzburg, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - W 8 E 20.1838 -, juris Rn. 39; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Dezember 2020 - 18 L 2278/20 -, juris Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 4 L 1325/20 -, juris Rn. 41).

  • VG Düsseldorf, 01.12.2020 - 18 L 2278/20

    Kein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht wegen vorerkrankter Angehöriger

    Auszug aus VG Schleswig, 30.03.2021 - 9 B 11/21
    Grundsätzlich ist - trotz der evtl. Verschiedenheit der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen - in der bundesweiten Rechtsprechung zwar anerkannt, dass eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Einzelfall auch für Schülerinnen in Betracht kommen kann, die selbst im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung mit dem sog. Coronavirus keinem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, aber mit einer solchen Person in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 3 B 63/20 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Dezember 2020 - 18 L 2278/20 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 4 L 1325/20 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - W 8 E 20.1838 -, juris).

    Indes durfte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen aber zu Recht darauf abstellen, dass bisher kein Attest vorgelegt wurde, aus dem sich nachvollziehbar ergeben würde, wie hoch das konkrete Risiko der Schwester für einen schweren Verlauf bei Erkrankung tatsächlich gegenüber dem der nicht erkrankten Bevölkerung ist und auf welcher Grundlage der (behandelnde) Arzt zu dieser Einschätzung gelangt (vgl. zu diesem Erfordernis: VG Würzburg, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - W 8 E 20.1838 -, juris Rn. 39; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Dezember 2020 - 18 L 2278/20 -, juris Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 4 L 1325/20 -, juris Rn. 41).

  • VG Braunschweig, 08.10.2020 - 6 B 187/20

    Corona-Pandemie; COVID-19; Homeschooling; Infektionsschutzmaßnahme; Pandemie;

    Auszug aus VG Schleswig, 30.03.2021 - 9 B 11/21
    Grundsätzlich ist - trotz der evtl. Verschiedenheit der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen - in der bundesweiten Rechtsprechung zwar anerkannt, dass eine Befreiung vom Präsenzunterricht im Einzelfall auch für Schülerinnen in Betracht kommen kann, die selbst im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung mit dem sog. Coronavirus keinem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, aber mit einer solchen Person in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 3 B 63/20 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Dezember 2020 - 18 L 2278/20 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 4 L 1325/20 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 03. Dezember 2020 - W 8 E 20.1838 -, juris).

    Diesem übergeordneten Interesse wird auch nicht durch Distanzlernen oder Homeschooling im gleichen Maße Rechnung getragen, weil nur die Präsenzpflicht ausreichende Bildungsgerechtigkeit und eine umfassende Abdeckung der Lehrpläne, denen über die reine Wissensvermittlung hinaus auch der soziale sowie kommunikative Umgang mit Lehrern und Mitschülern immanent ist, gewährleistet (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 3 B 63/20 -, juris Rn. 19 ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 08. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris Rn. 37).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen

    Auszug aus VG Schleswig, 30.03.2021 - 9 B 11/21
    Dies gilt umso mehr, als ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, von dem auch die Antragstellerinnen und ihre Schwester nicht vollständig ausgenommen werden können; die Verfassung gebietet auch keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 19.04.2021 - 9 B 44.20

    Heranziehung des Grundstückeigentümers zu einem Beitrag für den Ausbau einer

    Auszug aus VG Schleswig, 30.03.2021 - 9 B 11/21
    Ist das Ermessen der Antragsgegnerin bzgl. der Befreiung der Antragstellerinnen von der Präsenzpflicht schon nicht auf Null reduziert und damit kein im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Anspruch aus § 15 SchulG dem Grunde nach ersichtlich, so kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen überhaupt unbefristet oder "bis zum Ende der Pandemie" (vgl. hierzu aber: Beschluss der Kammer vom 29. Oktober 2020 - 9 B 44/20, S. 3 des Umdrucks, n. v.) oder zumindest bis zum Ende des Schuljahres von der Präsenzpflicht befreien könnte oder gar müsste.
  • VG Schleswig, 30.11.2021 - 9 B 10001/21

    Corona-Krise; Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht für Schüler

    Dies gilt nach der Handreichung für Schulen zum Umgang mit vulnerablen Schülerinnen und Schülern im Schuljahr 2021/22 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und auch schon wegen der möglichen Tangierung der Rechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG auch für Schleswig-Holstein (vgl. Beschluss der Kammer vom 30.03.2021 - 9 B 11/21 - juris Rn. 10).
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