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   VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14   

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VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14 (https://dejure.org/2020,34611)
VG Schleswig, Entscheidung vom 30.09.2020 - 4 A 200/14 (https://dejure.org/2020,34611)
VG Schleswig, Entscheidung vom 30. September 2020 - 4 A 200/14 (https://dejure.org/2020,34611)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 2 KN 5/16

    Sofern die Einleitungsformel einer Spielgerätesteuersatzung nicht den

    Auszug aus VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14
    Nach der Zurückweisung stellte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. September 2019 - 2 KN 5/16 - (juris) fest, dass § 5 Abs. 1 Spielgerätesteuersatzung vom 12. Dezember 2013 unwirksam ist.

    Die Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 3. September 2019 - 2 KN 5/16 -, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der von ihr benannten elf Aufsteller im Satzungsgebiet nicht in Betracht kommen dürfte, sei nicht nachvollziehbar.

    Der Berichterstatter der Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juli 2016 wegen des beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollantrages - 2 KN 5/16 - ruhend gestellt.

    Bei einer Ergänzung nur der Ermächtigungsgrundlagen droht kein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot aus § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 27.06.2019 - 2 KN 1/19 -, juris Rn. 59; Urt. v. 03.09.2019 - 2 KN 5/16 -, juris Rn. 43).

    Für das Kommunalabgabengesetz bedeutet dies: Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.2019 - 2 KN 5/16 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Die Anzahl der Spielgeräteaufsteller im hier zu betrachtenden Gemeindegebiet hat seit Erhöhung des Steuersatzes auf 18 % nur moderat abgenommen (so auch OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.2019 - 2 KN 5/16 -, juris Rn. 46).

    Auch die Entwicklung der Bruttokasse aller Aufsteller im Satzungsgebiet, welche ebenfalls in die Betrachtung einbezogen werden kann (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.2019 - 2 KN 5/16 -, juris Rn. 46; nach BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 20 kann auf die "Marktsituation" bzw. "Marktlage" in der konkreten Gemeinde abgestellt werden) spricht deutlich gegen das Absterben der Branche.

    Die Gesamtbruttokasse im Gemeindegebiet zeigt damit seit 2013, bis auf das Jahr 2014, eine im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr (teils deutlich) steigende Entwicklung (so auch OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.2019 - 2 KN 5/16 -, juris Rn. 46, wobei der Senat bereits die Entwicklung seit dem Jahre 2011 in den Blick nimmt).

    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht war maßgeblich nur unter der Prämisse, dass die Geschäftsführerin seit dem Jahre 2015 zur Stützung des Unternehmens auf einen Teil ihrer Vergütung,....EUR jährlich, verzichtet, zu dieser Annahme gelangt (OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.2019 - 2 KN 5/16 -, juris Rn. 45).

    Die Klägerin hat indes im Schriftsatz vom 16. Juli 2020 eingeräumt, dass abweichend zum Vortrag im abstrakten Normenkontrollverfahren - 2 KN 5/16 (Schriftsatz der Klägerin vom 23. August 2019) - die Geschäftsführerbezüge von Frau....ab dem Jahr 2015 aufgrund der Sozialversicherungspflicht kontenmäßig nicht als Geschäftsführergehalt, sondern als Lohn verbucht wurden.

    Der Schriftsatz vom 23. August 2019 - 2 KN 5/16 - habe nur die Angaben zum Geschäftsführergehalt in der Jahresbilanz zugrunde gelegt.

    In der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Vergnügungssteuersatz jedenfalls von bis zu 20 % im gegenwärtigen Regulierungsrahmen prima facie keinen Umstand begründet, der daran zweifeln lässt, dass die Spielgerätesteuer auf Abwälzung angelegt ist und tatsächlich und rechtlich abwälzbar ist (OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.2019 - 2 KN 5/16 -, juris Rn. 44).

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14
    Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 11).

    Es ist daher zu ermitteln, ob der durchschnittlich zu erzielende Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrages für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 45; Urt. v. 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 17).

    Die Gemeinde ist daher beispielsweise nicht gehalten, den Betrieb einer Spielhalle an einem hierfür ungeeigneten Standort durch die Absenkung oder Nichterhebung von Steuern erst zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, juris Rn. 18).

    Vielmehr kann auch der Bestandsentwicklung seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen (BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 20).

    Fehlt es an Vergleichszahlen, weil es in der betroffenen Gemeinde keine hinreichende Zahl von Spielhallen gibt, kann als Indiz auf die Marktlage in Nachbargemeinden oder in der Region abgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 20).

    Auch die Entwicklung der Bruttokasse aller Aufsteller im Satzungsgebiet, welche ebenfalls in die Betrachtung einbezogen werden kann (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.2019 - 2 KN 5/16 -, juris Rn. 46; nach BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 20 kann auf die "Marktsituation" bzw. "Marktlage" in der konkreten Gemeinde abgestellt werden) spricht deutlich gegen das Absterben der Branche.

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung) (BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 33 f.).

    Eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 35).

    Erst durch langfristige Betrachtung des Spiels an einem bestimmten Gerät kann der Spieler feststellen, welchen Verlust er langfristig pro Stunde an einem bestimmten Gerät macht (vgl. OVG B-Stadt, Urt. v. 24.07.2014 - 14 A 692/13 -, juris Rn. 89; BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 23).

    Einer Übergangsfrist zur Vorbereitung auf den höheren Steuersatz bedurfte es nicht (zu den Voraussetzungen siehe: BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14
    Art. 12 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 44).

    Es sind etwa die Zahl und die Größe der Automatenaufsteller sowie die Zahl der Gewinnspielautomaten und ihre Verteilung im Gemeindegebiet zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 09.08.2018 - 9 BN 5.18 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 26.10.2011 - 9 B 16.11 -, juris Rn. 7; Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 45).

    Entscheidend ist vielmehr, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren kann (BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 30).

  • VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16

    Vergnügungssteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14
    Lässt bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet (BVerwG, Beschl. v. 26.10.2011 - 9 B 16.11 -, juris Leitsatz, VG Schleswig, Urt. v. 23.10.2019 - 4 A 225/16 -, juris Rn. 35).

    Seiner betriebswirtschaftlichen Planung und Kalkulation sind damit weiterhin rechtlich hinreichende Spielräume eröffnet (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 23.10.2019 - 4 A 225/16 -, juris Rn. 55; OVG Lüneburg, Urt. v. 05.12.2017 - 9 KN 208/16 -, juris Rn. 66).

  • BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Erdrosselung; Wirtschaftlichkeit des Betriebs

    Auszug aus VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14
    Es sind etwa die Zahl und die Größe der Automatenaufsteller sowie die Zahl der Gewinnspielautomaten und ihre Verteilung im Gemeindegebiet zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 09.08.2018 - 9 BN 5.18 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 26.10.2011 - 9 B 16.11 -, juris Rn. 7; Urt. v. 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 45).

    Lässt bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet (BVerwG, Beschl. v. 26.10.2011 - 9 B 16.11 -, juris Leitsatz, VG Schleswig, Urt. v. 23.10.2019 - 4 A 225/16 -, juris Rn. 35).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 208/16

    Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; Bruttokasse;

    Auszug aus VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14
    Indes unterliegen auch diejenigen Spielgerätebetreiber dem Schutz von Art. 12 Abs. 1 GG, die außerhalb von Spielhallen Spielgeräte aufstellen, auch wenn ihre berufliche Tätigkeit weniger zusätzlichen rechtlichen Einschränkungen unterliegt als diejenige der Spielhallenbetreiber (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 05.12.2017 - 9 KN 208/16 -, juris Rn. 51 ff.).

    Seiner betriebswirtschaftlichen Planung und Kalkulation sind damit weiterhin rechtlich hinreichende Spielräume eröffnet (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 23.10.2019 - 4 A 225/16 -, juris Rn. 55; OVG Lüneburg, Urt. v. 05.12.2017 - 9 KN 208/16 -, juris Rn. 66).

  • BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen der Spielgerätesteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14
    Insoweit ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine der betriebswirtschaftlichen Maßnahmen, auf eine Kostensteigerung etwa infolge einer Steuererhöhung zu reagieren, wie bei jedem marktorientierten Unternehmen in einer Preiserhöhung liegen kann (vgl. BVerwG, Beschl. vom 10.08.2017 - 9 B 68.16 -, juris Rn. 30).

    Die Kammer geht auch davon aus, dass ein nachträglicher Geräteaustausch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.08.2017 - 9 B 68.16 -, juris Rn. 30).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14
    Hierbei ist, soweit es - wie vorliegend - um den Beruf des Spielgerätebetreibers geht, zu beachten, dass dessen unternehmerischer Entscheidungsspielraum und die Möglichkeit der Abwälzbarkeit der Steuer auf den Kunden eingeengt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 94).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 61 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2016 - 14 A 2225/15

    Rechtmäßigkeit einer Satzung zur Erhebung der Spielgerätesteuer; Zulässigkeit

    Auszug aus VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14
    Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass nur im Wesentlichen konstante oder gar steigende Gerätebestandszahlen ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer darstellen (vgl. hierzu OVG B-Stadt, Beschl. v. 03.02.2016 - 14 A 2225/15 -, juris Rn. 19).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2006 - 2 LB 11/04

    Bruttokasse, erdrosselnde Wirkung, Gewinnmöglichkeit, Rückwirkung,

    Auszug aus VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14
    Sie sind uneingeschränkt zum Glückspiel geeignet, aber nur aufgrund einer eigens erteilten staatlichen Konzession erlaubt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 18.10.2006 - 2 LB 11/04 -, juris Rn. 55).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2014 - 14 A 692/13

    Wann wirkt die Besteuerung des Spielens an Automaten erdrosselnd?

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Spieleinsatzsteuer; Kontrolleinrichtung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 2 LB 16/19

    Kosten für den Einsatz gemeindeeigenen Personals beim Aufwendungsersatzanspruch

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

  • VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 5.18

    Annahme einer erdrosselnden Wirkung durch die Erhöhung der Vergnügungssteuer auf

  • BVerwG, 13.08.2004 - 7 B 68.04

    Vorliegen einer Klageänderung, wenn das Klagebegehren sowohl auf einen

  • BVerwG, 10.12.2015 - 9 BN 6.15

    Ableitung einer verfassungsrechtlich zulässigen Belastungsgrenze aus dem Gebot

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 K 4/00

    Normenkontrollverfahren betreffend die Gültigkeit einer Fremdenverkehrsabgabe;

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 2 KN 1/19

    Abfallgebührensatzungen für den Kreis Ostholstein sind formal unwirksam

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2015 - 2 KN 2/15

    Spielautomatensteuer in Kiel

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