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   VG Schleswig, 31.03.2022 - 11 B 10016/21   

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VG Schleswig, 31.03.2022 - 11 B 10016/21 (https://dejure.org/2022,7145)
VG Schleswig, Entscheidung vom 31.03.2022 - 11 B 10016/21 (https://dejure.org/2022,7145)
VG Schleswig, Entscheidung vom 31. März 2022 - 11 B 10016/21 (https://dejure.org/2022,7145)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Auszug aus VG Schleswig, 31.03.2022 - 11 B 10016/21
    Allerdings verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 26).

    Für die Bejahung einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Lebensgemeinschaft kann ein regelmäßiger Kontakt eines getrenntlebenden Elternteils zum Kind, der die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringt, sowie eine emotionale Verbundenheit, gefordert werden (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 33).

  • VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus VG Schleswig, 31.03.2022 - 11 B 10016/21
    Der erforderliche Umfang und das Ausmaß der Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörde, ggf. auch durch die Hinzuziehung der Beteiligten, richten sich nach den im Einzelfall tatsächlichen Umständen und Möglichkeiten (Beschluss der Kammer vom 10.08.2020 - 11 B 49/20 -, juris Rn. 40).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus VG Schleswig, 31.03.2022 - 11 B 10016/21
    Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, SchlHA 1991, 220).
  • VG Schleswig, 26.11.2018 - 1 B 115/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus VG Schleswig, 31.03.2022 - 11 B 10016/21
    Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2007 - 2 M 318/06 -, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 - 1 B 115/18 -, juris Rn. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2016 - 12 S 25.16

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Duldung; Abschiebungshindernis;

    Auszug aus VG Schleswig, 31.03.2022 - 11 B 10016/21
    Zwar kann es im Rahmen des Aufbaus einer Eltern-Kind-Beziehung ausreichend sein, wenn der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19.10.2021 - OVG 11 S 81/21 -, juris, Rn. 12 und vom 20.10.2016 - OVG 12 S 25.16 -, juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VG Schleswig, 31.03.2022 - 11 B 10016/21
    Dies wiederum setzt voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 -, juris Rn. 11 ff., m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 03.01.2022 - 4 MB 68/21 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus VG Schleswig, 31.03.2022 - 11 B 10016/21
    Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 23).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.01.2022 - 4 MB 68/21

    Familiennachzug zu den minderjährigen Kindern - Ermessensspielraum der

    Auszug aus VG Schleswig, 31.03.2022 - 11 B 10016/21
    Dies wiederum setzt voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 -, juris Rn. 11 ff., m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 03.01.2022 - 4 MB 68/21 -, juris Rn. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15

    Untersagungsverfügung bzgl. des Auftretens eines Ruhestandsrichters als

    Auszug aus VG Schleswig, 31.03.2022 - 11 B 10016/21
    Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, SchlHA 1991, 220).
  • VG Schleswig, 26.11.2019 - 11 B 129/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Fristsetzung zur Ausreise

    Auszug aus VG Schleswig, 31.03.2022 - 11 B 10016/21
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.11.2019 - 11 B 129/19 -, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 16.01.2020 - 4 MB 98/19 -, juris Rn. 10 und vom 03.07.2018 - 1 MB 7/18 -, n.v.; Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 147, m.w.N.; a.A.: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 413 ff., m.w.N.).
  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2007 - 2 M 318/06

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung einer

  • VG Schleswig, 09.01.2019 - 1 B 137/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 4 MB 48/19

    Ausländerrecht: Abschiebung eines Ausländers bei Bestehen einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2020 - 4 MB 98/19

    Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis wegen Ausreise

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2021 - 11 S 81.21

    Anspruch auf weitere Duldung des Aufenthalts

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2011 - 4 MB 40/11

    Ausländerrecht (Abschiebungsschutz): Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

  • VG Schleswig, 28.07.2022 - 11 B 64/22

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen abgelehnter Verlängerung einer

    Die Kammer hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 31. März 2022 (Az. 11 B 10016/21) abgelehnt.

    Zur Begründung verweist der Antragsteller auf sein Vorbringen im Verfahren 11 B 10016/21.

    Änderungen des Sachverhalts würden nicht vorliegen, weswegen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Verfahren zum Aktenzeichen 11 B 10016/21 sowie die Gründe des insoweit ergangenen Beschlusses verwiesen werde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Az. 11 B 10016/21 und 11 B 64/22) sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

    Der neuerliche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. April 2022 anzuordnen, ist bereits unzulässig, denn ihm steht die Rechtskraft der Entscheidung der Kammer vom 31. März 2022 (Az. 11 B 10016/21) entgegen (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 17.09.2020 - 6 B 290/20 -, juris Rn. 1; VG München, Beschl. v. 29.11.2001 - M 1 S 01.70162 -, juris Rn. 15; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 126).

    Der Erlass des Widerspruchsbescheides - zumal dieser vor der Entscheidung im Verfahren zum Az. 11 B 10016/21 ergangen ist - und die Erhebung einer Klage ändern daran nichts.

    Soweit sich der Antragsteller zur Begründung des vorliegenden Antrages pauschal auf sein bisheriges Vorbringen in dem Verfahren zum Aktenzeichen 11 B 10016/21 beruft, lässt sich hieraus offenkundig keine berücksichtigungsfähige Veränderung der Sach- und Rechtslage herleiten.

    Es handelt sich nach allen erkennbaren Umständen vielmehr um exakt denselben Chatverlauf, den der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 bereits im Ausgangsverfahren vorgelegt (vgl. Bl. 49 ff. der Gerichtsakte zum Az. 11 B 10016/21) und der entsprechend Berücksichtigung in der vorangegangenen Kammerentscheidung gefunden hat.

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