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   VG Schwerin, 03.06.2015 - 6 A 719/12   

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VG Schwerin, 03.06.2015 - 6 A 719/12 (https://dejure.org/2015,16875)
VG Schwerin, Entscheidung vom 03.06.2015 - 6 A 719/12 (https://dejure.org/2015,16875)
VG Schwerin, Entscheidung vom 03. Juni 2015 - 6 A 719/12 (https://dejure.org/2015,16875)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Inobhutnahme eines Kindes - und die vorrangige Entscheidung des Familiengerichts

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 2200
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus VG Schwerin, 03.06.2015 - 6 A 719/12
    Die Annahme einer Gefährdung des Kindes setzt vielmehr voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (s. nur BVerfG, Beschl. v. 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 23 m. vielen w. Nachw. aus der jüngeren Rspr., juris).
  • OLG Zweibrücken, 02.03.2011 - 6 WF 222/10

    Einstweilige Anordnung im Sorgerechtsverfahren: Beschwerdefähigkeit der

    Auszug aus VG Schwerin, 03.06.2015 - 6 A 719/12
    Soweit die Klägerin meint, dadurch keinen ausreichenden Rechtsschutz erhalten zu können (Art. 19 Abs. 4 GG), ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz gegen die familiengerichtliche Entscheidung die Beschwerde zum Oberlandesgericht gemäß § 57 Satz 2 Nr. 1, § 58 Abs. 1 FamFG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), möglicherweise nach Antrag auf (weitere) mündliche Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG (so die in der Sache erfolgte Rechtsmittelbelehrung des familiengerichtlichen Beschlusses; a. A. für den hier gegebenen Fall der Erörterung in einem Parallelverfahren: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 2. März 2011 - 6 WF 222/10 - Leits. und Rn. 2, juris) vorsieht und außerdem den Antrag gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FamFG auf Aussetzung der Vollstreckung und die Einleitung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 52 FamFG einschließlich Rechtsmittelverfahren.
  • VG Gelsenkirchen, 28.12.2011 - 2 K 2503/11

    Vorliegen einer Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinne; Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus VG Schwerin, 03.06.2015 - 6 A 719/12
    Allein darin kann das berechtigte Rehabilitierungsinteresse gesehen werden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 28. Dezember 2011 - 2 K 2503/11 - Rn. 54, juris).
  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 CS 16.2181

    Kostentragung nach Erledigung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen

    Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung überdies die Auffassung vertreten wird, eine durch staatliche Institutionen veranlasste Inobhutnahme tangiere allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht und lasse im Übrigen die Personensorge der Eltern - vergleichbar der Rechtsstellung eines sorgeberechtigten Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt - unberührt (so etwa VG Schwerin, U.v. 3.5.2015 - 6 A 719/12 - juris Rn. 30 ff.), ist dem nicht zu folgen.

    Soweit hier die gerichtliche Kontrolle einer hoheitlichen Maßnahme einer Verwaltungsbehörde in Rede steht, vermag auch der Verweis auf das den Antragstellern zur Verfügung stehende familienrechtliche Rechtsschutzsystem nicht zu überzeugen (so unzutreffend VG Schwerin, U.v. 3.5.2015 - 6 A 719/12 - juris Rn. 33), da im familienrechtlichen Kontext eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns bei der Inobhutnahme gerade nicht erfolgt (vgl. Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 42 Rn. 46, 71).

    Eine dringende Gefahr im Sinne der genannten Bestimmung muss indes - angesichts des mit der Inobhutnahme bewirkten schwerwiegenden Eingriffs in das Elternrecht - stets eine konkrete Gefahr sein (so VG Schwerin, U.v. 3.5.2015 - 6 A 719/12 - juris Rn. 42 betreffend eine nicht ausreichende latente Suizidgefahr von Mutter und Kind).

  • VG Cottbus, 02.12.2019 - 6 L 580/19

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Zum einen macht allein dies den ausweislich der Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SGB VIII gebotenen Versuch, eine Entscheidung herbeizuführen, nicht entbehrlich (vgl. Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 719/12 -, juris Rn. 38 f.).

    Eine lediglich latente bzw. abstrakte Gefahr für das Kindeswohl reicht zur Rechtfertigung einer Inobhutnahme dagegen nicht aus (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 9; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 719/12 -, juris Rn. 42; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 7 K 18365/17 -, juris Rn. 13).

  • VG Minden, 29.11.2021 - 6 K 2887/19
    vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 719/12 -, juris Rn. 36; Trenczeck, in: Münder u.a., Frankf.
  • VG Neustadt, 06.02.2020 - 4 K 1094/19

    Kinder- und jugendhilferechtliche Inobhutnahme; Klagebefugnis; psychisch

    Zum Zeitpunkt der Inobhutnahme am 17. September 2019 war er noch personensorgerechtsberechtigt für seinen in Obhut genommenen Sohn gewesen, sodass zu diesem Zeitpunkt die Inobhutnahme auch ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzen konnte (VG Schwerin, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 719/12 -, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 K 2503/11 - und VG Cottbus, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 719/12 -, jeweils juris).

    Der Kläger kann mit dem Rehabilitationsinteresse auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend machen (VG Schwerin, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 719/12 -, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 K 2503/11 - und VG Cottbus, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 719/12 -, jeweils juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2023 - 12 A 1308/22
    Soweit die Klägerin zur weiteren Begründung abstrakt aus diversen weiteren Entscheidungen (u. a. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juni 2015 - 6 A 719/12 -, VG Cottbus, Urteil vom 30. August 2013 - 5 K 263/11 -, OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28. März 2017 - 6 S 8.17 - und Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181-) sowie aus Literatur ("Trenczek, Düring, Neumann-Witt, Inobhutnahme, Krisenintervention und Schutzgewährung durch die Jugendhilfe § 8a, §§ 42, 42 a ff. SGB VIII, 3. Auflage, S. 243") zitiert, fehlt es gänzlich an einer Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts.
  • VG Hannover, 26.05.2020 - 3 B 2032/20

    Antragsbefugnis; Aufenthaltsbestimmungsrecht; elterliche Sorge; Erziehungsrecht;

    Das Verwaltungsgericht Schwerin hat diesbezüglich näher ausgeführt, dass eine Inobhutnahme keine darüber hinaus gehenden Rechte berührt, da Einschränkungen der Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts mit dem rechtmäßigen gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Kindes an einem anderen Ort stets verbunden sind (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3.6.2015 - 6 A 719/12 -, juris, Rn. 32).
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