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   VG Schwerin, 04.04.2003 - 6 B 296/03   

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https://dejure.org/2003,28545
VG Schwerin, 04.04.2003 - 6 B 296/03 (https://dejure.org/2003,28545)
VG Schwerin, Entscheidung vom 04.04.2003 - 6 B 296/03 (https://dejure.org/2003,28545)
VG Schwerin, Entscheidung vom 04. April 2003 - 6 B 296/03 (https://dejure.org/2003,28545)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, sowie eines Mietzuschusses; Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs bei Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes; Aushilfstätigkeiten, Urlaubsvertretungen und Gelegenheitsarbeiten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    §§ 2, 18, 25 BSHG; § 291 StGB; § 138 BGB; § 66 SGB I
    Verweigerung zumutbarer Arbeit bei Nichtannahme einer unzumutbaren "Praktikantenstelle"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 115.81

    Sozialhilfe - Arbeitsbegriff - Verweigerungsgrund - Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus VG Schwerin, 04.04.2003 - 6 B 296/03
    Denn eine Aufgabe der Ansicht, dass es sich bei der 'Hilfe zur Arbeit' der §§ 18 bis 2 0 BSHG und auch des § 25 Abs. 1 BSHG um eine Art Hilfe in besonderen Lebenslagen handelt (BVerwG, Urt. v. 10.2.1983, BVerwGE 67 S. 1, 5), die neben § 2 Abs. 1 BSHG Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5 1987, BVerwGE 71, S. 12, 18), ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen.

    Auch die Ablehnung einer nach § 19 BSHG für den Hilfesuchenden geschaffenen Arbeitsgelegenheit fällt unter § 25 Abs. 1 BSHG (BVerwGE 67, 1, 4 ff. ; 68, 91, 93 f.) .

  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 20.93

    Sozialhilfe - Leistungsversagung - Selbsthilfe durch Arbeit - Zumutbarkeit

    Auszug aus VG Schwerin, 04.04.2003 - 6 B 296/03
    Der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 BSHG unterscheidet sich vielmehr von § 2 Abs. 1 BSHG:§ 25 BSHG ist nicht als Sanktionsvorschrift, sondern als Hilfenorm zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.1995, BVerwGE 98 S. 203, m.w.N.), was dazu führt, dass ein Hilfsbedürftiger trotz der Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, nicht aus der Betreuung des Sozialhilfeträgers entlassen wird, sondern durch den Verlust des Rechtsanspruchs dem Sozialhilfeträger bei der Gestaltung der Hilfe lediglich ein größerer Spielraum eingeräumt ist, der auch die Kürzung der Hilfe ermöglicht, um den Hilfesuchenden zur Arbeit anzuhalten und damit wieder auf den Weg der Selbsthilfe zu führen.

    Das gilt auch dann, wenn die eigene Arbeitssuche noch intensiver hätte ausfallen können (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1995 - 5 C 20.93, BVerwGE 98, 203 ff. [= NJW 1995, 3200 f.]).

  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus VG Schwerin, 04.04.2003 - 6 B 296/03
    Denn eine Aufgabe der Ansicht, dass es sich bei der 'Hilfe zur Arbeit' der §§ 18 bis 2 0 BSHG und auch des § 25 Abs. 1 BSHG um eine Art Hilfe in besonderen Lebenslagen handelt (BVerwG, Urt. v. 10.2.1983, BVerwGE 67 S. 1, 5), die neben § 2 Abs. 1 BSHG Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5 1987, BVerwGE 71, S. 12, 18), ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen.
  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81

    Hilfsbedürftigkeit - Sozialhilfe - Nichteheliches Kind - Mutter -

    Auszug aus VG Schwerin, 04.04.2003 - 6 B 296/03
    Lässt sich nicht feststellen, ob der Hilfesuchende hilfebedürftig ist, dann geht dies zu seinen Lasten (BVerwG, Urt. v. 5.5.1983, BVerwGE 67 S. 163, 172).
  • OVG Bremen, 15.08.1985 - 2 B 80/85
    Auszug aus VG Schwerin, 04.04.2003 - 6 B 296/03
    Insoweit steht dem Anspruch die (schnelle) Selbsthilfemöglichkeit des Antragstellers und damit das Nachrangprinzip entgegen (vgl. noch weitergehender für ein Kind, das einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat, etwa OVG Bremen, Beschl. v. 15. August 1985 - 2 B 80/85, FEVS Bd. 36, 133 ff.).
  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 67.82

    Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit - Hilfeempfänger - Hilfe zum Lebensunterhalt

    Auszug aus VG Schwerin, 04.04.2003 - 6 B 296/03
    Auch die Ablehnung einer nach § 19 BSHG für den Hilfesuchenden geschaffenen Arbeitsgelegenheit fällt unter § 25 Abs. 1 BSHG (BVerwGE 67, 1, 4 ff. ; 68, 91, 93 f.) .
  • SG Berlin, 18.01.2002 - S 58 AL 2003/01

    Keine Sperrzeit bei Lohnwucher

    Auszug aus VG Schwerin, 04.04.2003 - 6 B 296/03
    Die Kammer hat aber bereits Bedenken, ob das von der privatrechtlichen gemeinnützigen Gesellschaft angebotene Arbeitsentgelt für die in der Art einer Zeitarbeitsfirma angebotenen Tätigkeiten auch unter Berücksichtigung des teilweise deutlich niedrigeren Lohnniveaus in den neuen Bundesländern bzw. speziell in Mecklenburg-Vorpommern nicht Anlass für die Annahme des sog. Lohnwuchers i. S. des § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs einschließlich einer Teilnahme des Antragsgegners oder seiner Mitarbeiter an einer solchen Straftat bietet bzw. zumindest zivilrechtlich allein wegen des Entgelts als sittenwidrig/wucherisch i. S. des § 13 8 Abs. 1 oder 2 BGB zu werten ist (vgl. zu Zeitarbeitsfirmen, die Löhne zwischen 4 und 5, 50 EUR zahlen, etwa die Wertung der Gewerkschaftlichen Arbeitsloseninitiative Darmstadt [GALIDA] im Internet unter http://www.galida.de/aktuell/aktuell.htm.Arbeitsamt vermittelt Lohndumping-Jobs; vgl. zu einem vom Arbeitsamt vermittelten Stellenangebot von 11 DM für Hilfsarbeiten in Berliner Industrieunternehmen auch das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2002 - S 58 L 2003/01 oder 58 AL 2003/01, unter der genannten Internet-Adresse inhaltlich wiedergegeben; ebenso unter http://www.galida.de/aktuell/aktuell.htmttPressespiegel Lohnwucher wird ein Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 19. Juli 2002 genannt, der u.a. über ein Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 30. August 2000 - 5 CA 5152/00 berichtet, wonach ein Stundenlohn von 11, 50 DM für eine Lagerhelferin ohne berufliche Qualifikation, die bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt gewesen sei, zu niedrig sei; vgl. zur zukünftigen möglichen Ermäßigung des Regelstundensatzes in der geringsten Entgeltgruppe 1 für Leiharbeitnehmertätigkeiten mit nur kurzer Anlernzeit auf 6, 85 EUR laut Eckpunkten zu einem entsprechenden Tarifvertrag zwischen DGB-Gewerkschaften und dem Bundesverband Zeitarbeit unter http://www.arbeit-Zukunft de/content/az0108.htm; vgl. im Übrigen Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003,§ 138 Rn. 79 m.w.N.; MünchKomm-Mayer-Maly, BGB, 3. Aufl. 1993, § 138 Rn. 123 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 14.87

    Sozialhilfe - Anspruch auf Sozialhlife - Rücknahme

    Auszug aus VG Schwerin, 04.04.2003 - 6 B 296/03
    Dies folgt aus der Überlegung, dass Hilfe zum Lebensunterhalt in Form laufender Leistungen keine rentengleiche Dauerleistung, sondern Hilfe in einer bestimmten gegenwärtigen Notlage ist (BVerwG, Urt. v. 26. September 1991 - 5 C 14.87, BVerwGE 89, 81, 85 m.w.N.), die sich prinzipiell täglichändern kann und daher gleichsam täglich erneut regelungs- bzw. überprüfungsbedürftig ist.
  • OVG Hamburg, 14.04.1998 - 4 Bs 131/98

    Nachrang der Sozialhilfe; Vorrang der Selbsthilfe; Leistungsausschluß; Zumutbare

    Auszug aus VG Schwerin, 04.04.2003 - 6 B 296/03
    Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 14. April 1998 (4 Bs 131/98, FEVS Bd. 49, 44 ff.), dem sich die Kammer im vorliegenden summarischen Verfahren anschließt, ausgeführt:.
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