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   VG Schwerin, 06.12.2019 - 1 A 711/16 SN   

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https://dejure.org/2019,53719
VG Schwerin, 06.12.2019 - 1 A 711/16 SN (https://dejure.org/2019,53719)
VG Schwerin, Entscheidung vom 06.12.2019 - 1 A 711/16 SN (https://dejure.org/2019,53719)
VG Schwerin, Entscheidung vom 06. Dezember 2019 - 1 A 711/16 SN (https://dejure.org/2019,53719)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Anspruch auf Zugang zu Dokumenten eines Wirtschaftsprüfers aus einem Verwaltungsverfahren über die Vergabe gemeinsamer Bund-Landes-Bürgschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2019 - 12 B 34.18

    Antrag auf Zugang zu Informationen zur Werftenförderung in Mecklenburg-Vorpommern

    Auszug aus VG Schwerin, 06.12.2019 - 1 A 711/16
    Die Vorschrift zielt, genau wie der inhaltsgleiche § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG, darauf ab, dass sich Behörden durch Einschaltung privater natürlicher oder juristischer Personen bei der Erfüllung ihnen originär obliegender Aufgaben nicht ihrer Verpflichtung zu vorbehaltloser Gewährung des Informationszugangs entziehen können sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019,- OVG 12 B 34.18 -, juris; Schoch, in: Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 215).

    Es liegt auf der Hand, dass die Förderung privatwirtschaftlicher Unternehmen durch die Vergabe von haushaltsmittelbasierten Bürgschaften eine öffentlich rechtliche Aufgabe ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34.18 -, Rn. 40, a.a.O.).

    Es unterscheidet sich damit von der Übernahme vereinzelter Mandate zur Beratung und Vertretung öffentlich-rechtlicher Körperschaften im eigenen beruflichen Pflichtenkreis zur Unterstützung dafür zuständiger behördlicher Organisationseinheiten aus Gründen des besonderen Sachverstands, einer verfahrensrechtlich gebotenen Distanz oder sonstigen Gründen der Entlastung der Verwaltung von Aufgaben, die sie auch in eigener Amtsträgerschaft wahrnehmen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34.18 -, Rn. 41, a.a.O.).

    Das WFG M-V erstreckt sich in Ermangelung einer diesbezüglich eindeutigen Formulierung bzw. einer Übergangsvorschrift nach Auffassung der Kammer nicht auf solche Dokumente, die bereits vor seinem Inkrafttreten als Informationen i. S. d. § 2 IFG M-V bei einer Behörde vorhanden waren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34.18 -, Rn. 45, a.a.O.).

    Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1. dem Beklagten mit der Übergabe der von ihr angefertigten Dokumente im Rahmen des Auftragsverhältnisses auch das Nutzungsrecht an diesen übertragen hat und der Beklagte davon (nur) unter der Berücksichtigung der Zielsetzung des IFG M-V Gebrauch machen darf (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34.18 -, a.a.O.; Wendt, Informationsfreiheitsgesetz und geistiges Eigentum - versperrt geistiges Eigentum in der Praxis den Zugang zu behördlichen Informationen?, ZD 2011, 166/171).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VG Schwerin, 06.12.2019 - 1 A 711/16
    Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205, juris Rn. 87; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - Rn. 10, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 12 B 15.18

    Anspruch auf Informationen über die Rechnungsendsummen anwaltlicher Beratung der

    Auszug aus VG Schwerin, 06.12.2019 - 1 A 711/16
    Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich insofern auch von einem Verfahren des OVG Berlin-Brandenburg, das in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2019 einen Antrag auf Offenlegung der Rechnungsendsummen anwaltlicher Beratung der Bundesregierung abgelehnt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2019 - OVG 12 B 15.18 -, juris).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus VG Schwerin, 06.12.2019 - 1 A 711/16
    Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig, da sie das schutzwürdige Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand von Normen, die bereits abgewickelte Tatbestände geregelt haben, beeinträchtigt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. u. a. Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, BVerfGE 95, 64-96, Rn. 110 und Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239-274).
  • BVerwG, 25.07.2013 - 7 B 45.12

    Zugang zu Umweltinformationen; Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VG Schwerin, 06.12.2019 - 1 A 711/16
    Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205, juris Rn. 87; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - Rn. 10, juris).
  • VG Berlin, 04.06.2015 - 2 K 84.13

    Zugang zu Informationen bei Konkurs bzw. Insolvenz

    Auszug aus VG Schwerin, 06.12.2019 - 1 A 711/16
    Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich solcher Informationen wegen fortbestehender Wettbewerbsrelevanz haben der Beklagte und die Beigeladene zu 1. nicht dargelegt und hiervon ist im Hinblick auf die mehr als sieben Jahre zurückliegende Insolvenz des geförderten Unternehmens auch nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. zur Wettbewerbsrelevanz von Informationen über ein insolventes Unternehmen das Urteil des VG Berlin vom 4. Juni 2015 - 2 K 84.13 -, juris Rn. 30 ff.).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus VG Schwerin, 06.12.2019 - 1 A 711/16
    Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig, da sie das schutzwürdige Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand von Normen, die bereits abgewickelte Tatbestände geregelt haben, beeinträchtigt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. u. a. Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 -, BVerfGE 95, 64-96, Rn. 110 und Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239-274).
  • BVerwG, 28.05.2009 - 7 C 18.08

    Umweltinformationsgesetz; Informationsfreiheitsgesetz; Betriebsgeheimnis;

    Auszug aus VG Schwerin, 06.12.2019 - 1 A 711/16
    Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenbarung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbssituation des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2023 - 1 LB 194/20

    Werftenförderung; Einbindung privater Dritter

    Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2019 - 1 A 711/16 SN - für wirkungslos erklärt.

    Mit Urteil vom 6. Dezember 2019 - 1 A 711/16 - hat das Verwaltungsgericht Schwerin den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verpflichtet, der Klägerin Zugang zu den im Klageantrag zu 2. aufgeführten Dokumenten mit den Nrn. 3 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20, 22, 24, 25, 28, 29, 31 und 32 zu gewähren, jeweils ohne Angabe der Namen, Anschriften, Namen in E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2019 (Az: 1 A 711/16 SN) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2019 (Az. 1 A 711/16 SN) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • VG Schwerin, 24.02.2021 - 1 A 2011/19

    Informationsbegehren zu Sponseringausgaben einer kommunalen

    Die Vorschrift zielt damit - ebenso wie das Bundesrecht in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG - darauf ab, dass sich Behörden durch Einschaltung privater natürlicher oder juristischer Personen bei der Erfüllung der ihnen originär obliegenden Aufgaben nicht ihrer Verpflichtung zu vorbehaltloser Gewährung des Informationszugangs entziehen können sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34.18 -, juris; VG Schwerin, Urteil vom 6. Dezember 2019 - 1 A 711/16 SN -, Rn. 72, juris).

    Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden danach alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205, juris Rn. 87; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - Rn. 10, juris; VG Schwerin, Urteil vom 6. Dezember 2019 - 1 A 711/16 SN -, S. 19 d. Umdr.).

    Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenbarung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbssituation des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, juris; VG Schwerin, Urteil vom 6. Dezember 2019 - 1 A 711/16 SN -, Rn. 77, juris).

  • VG Berlin, 13.08.2020 - 2 K 52.18

    Informationsbegehren über ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    Dieses Ergebnis steht im Widerspruch zu der informationsrechtlichen Gleichstellung von Privaten und Behörden, die § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG anordnet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34.18 - juris Rn. 37 f.; dem folgend VG Schwerin, Urteil vom 6. Dezember 2019 - 1 A 711/16 SN - juris).
  • VG Greifswald, 28.03.2023 - 6 A 278/21

    Untätigkeitsklage auf Informationszugang; Anspruchsausschluss wegen drohender

    Der dem Unternehmen drohende Nachteil bzw. Schaden muss von diesem im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 IFG M-V durchzuführenden Anhörung dargelegt werden (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 6. Dezember 2019 -1 A 711/16 SN -, juris Rn. 77).
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