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   VG Schwerin, 08.02.2017 - 5 A 3028/16 As SN   

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VG Schwerin, 08.02.2017 - 5 A 3028/16 As SN (https://dejure.org/2017,3566)
VG Schwerin, Entscheidung vom 08.02.2017 - 5 A 3028/16 As SN (https://dejure.org/2017,3566)
VG Schwerin, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 5 A 3028/16 As SN (https://dejure.org/2017,3566)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30107

    Asylrecht Afghanistan; subsidiärer Schutz; Gefahrendichte in Herat; erhebliche

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2017 - 5 A 3028/16
    Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen können schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, Rn. 184, juris, m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30107 -, Rn. 25, juris).

    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30107 -, Rn. 29, juris, m.w.N.).

    Das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30107 -, Rn. 30, juris, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, Rn. 253, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2014 - 13 A 2998/11

    Bestehen einer von persönlichen gefahrerhöhenden Umständen unabhängigen besonders

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2017 - 5 A 3028/16
    Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen können schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, Rn. 184, juris, m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30107 -, Rn. 25, juris).

    Das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30107 -, Rn. 30, juris, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, Rn. 253, juris).

  • VG Augsburg, 19.05.2016 - Au 2 K 16.30426

    Kein Flüchtlings- oder Abschiebeschutz für einen Maidan-Aktivisten

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2017 - 5 A 3028/16
    Hinsichtlich der oben genannten Probleme durch politische Einflussnahme, Korruption und Ineffizienz ist zu berücksichtigen, dass das Augenmerk auf der schleppenden strafrechtlichen Aufarbeitung und Verfolgung von Angehörigen der Sicherheitskräfte wegen exzessiver, unnötiger und unrechtmäßiger Gewaltanwendung im Zusammenhang mit dem Euromaidan liegt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2016 - Au 2 K 16.30426 -, Rn. 20, juris).

    Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016 sind die Existenzbedingungen im Landesdurchschnitt knapp ausreichend und die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert, auch wenn die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder karg ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2016 - Au 2 K 16.30426 -, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 12. August 2015 - M 16 K 14.31091 -, Rn. 20, juris).

  • VGH Bayern, 22.08.2016 - 11 ZB 16.30136

    Nicht hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2017 - 5 A 3028/16
    Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2016 - 11 ZB 16.30136 -, Rn. 10, juris).

    Nach einem am 19. November 2014 vom Präsidenten unterzeichneten Gesetz besteht ferner eine gesetzliche Grundlage für die Registrierung, Versorgung und Unterbringung von Binnenflüchtlingen in der Ukraine (vgl. Lagebericht vom 11. Februar 2016; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2016 - 11 ZB 16.30136 -, Rn. 9, juris).

  • VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.31091

    Herkunftsland: Ukraine; Erfolglose Klage

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2017 - 5 A 3028/16
    Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016 sind die Existenzbedingungen im Landesdurchschnitt knapp ausreichend und die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert, auch wenn die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder karg ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2016 - Au 2 K 16.30426 -, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 12. August 2015 - M 16 K 14.31091 -, Rn. 20, juris).
  • OVG Sachsen, 20.11.2014 - A 3 A 519/12

    Folgeantrag eines türkischen Asylbewerbers wegen exilpolitischen Aktivitäten

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2017 - 5 A 3028/16
    Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2014 - A 3 A 519/12 -, Rn. 51, juris, m.w.N.).
  • VG Köln, 27.05.2016 - 13 K 5585/15

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Verlängerung des Touristenvisums eines

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2017 - 5 A 3028/16
    Soweit die Kläger sinngemäß auf den Konflikt in der Ostukraine und auf die Situation in den vom ukrainischen Staat nicht kontrollierten Gebieten hinweisen, sind sie auf andere Landesteile der Ukraine zu verweisen, in denen es keine politische Spannungen wie in Teilbereichen gibt (vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2016 - 13 K 5585/15.A -, Rn. 21, juris).
  • VGH Bayern, 22.08.2016 - 11 ZB 16.30132

    Inländische Fluchtalternative für russische Staatsangehörige in der Ukraine

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2017 - 5 A 3028/16
    Insbesondere können die Kläger in die zwar in der Ostukraine liegenden, aber unter der Kontrolle des ukrainischen Staates stehenden Gebiete zurückkehren (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2016 - 11 ZB 16.30132 -, Rn. 8, juris).
  • VGH Bayern, 22.12.2016 - 11 ZB 16.30679

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2017 - 5 A 3028/16
    Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die ukrainischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Klägern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 11 ZB 16.30679 -, Rn. 7, juris).
  • EGMR, 15.12.2016 - 20653/13

    VELIGZHANIN AND OTHERS v. UKRAINE

    Auszug aus VG Schwerin, 08.02.2017 - 5 A 3028/16
    Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des Euromaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016).
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