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   VG Schwerin, 08.04.2020 - 7 A 839/19 SN   

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VG Schwerin, 08.04.2020 - 7 A 839/19 SN (https://dejure.org/2020,17515)
VG Schwerin, Entscheidung vom 08.04.2020 - 7 A 839/19 SN (https://dejure.org/2020,17515)
VG Schwerin, Entscheidung vom 08. April 2020 - 7 A 839/19 SN (https://dejure.org/2020,17515)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Schwerin, 14.09.2016 - 7 A 31/16

    Straßenverkehrsrecht: Abschleppkosten für die Durchsetzung eines Parkverbots

    Auszug aus VG Schwerin, 08.04.2020 - 7 A 839/19
    Zu diesen Kosten gehören zunächst die Auslagen in - unbedenklicher - Höhe von insgesamt 158, 27 EUR, die für die Entgeltzahlung an den Abschleppunternehmer anfielen; sie waren gemäß § 114 Abs. 1 SOG M-V zu erheben (s. zu dieser Rechtsgrundlage das Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. September 2016 - 7 A 31/16 SN -, juris Rdnr. 28).

    Da aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots der Gebührentatbestand in Tarifstelle 5.4 durch Extension des Satzes 2 der Anmerkung zu Tarifstelle 1 geltungserhaltend dergestalt auszulegen ist, dass auch bei der Ersatzvornahme durch einen Beauftragten lediglich eine den sog. Personalkostenanteil darstellende Gebühr von 43 EUR pro angefangener Stunde der Tätigkeit eines der unter 1.2 bezeichneten Mitarbeiter, nicht aber der sog. Sachkostenanteil von 9, 50 EUR anfällt (s. entsprechend zum Sachkostenanteil von 6 EUR nach der bis zur erwähnten Änderung geltenden Fassung der Verordnung das zitierte Urteil vom 14. September 2016, a. a. O.), durfte (und musste) der Beklagte diese Gebühr in Höhe von 43 EUR vom Kläger erheben.

    Angesichts der fehlenden Ermessensbetätigung des Beklagten zur Höhe der Gebührenfestsetzung im Bereich des engeren Gebührenrahmens im Sinne von § 9 Abs. 1 VwKostG M-V ist es nicht möglich, die Widerspruchsgebühr als in Höhe von jedenfalls 20, 36 EUR rechtmäßig erhoben zu bestätigen; denn trotz der im Vergleich zum Verwaltungsaufwand verhältnismäßig geringen Gebührenhöhe kann die Festsetzung auch dieses Betrags nicht nach Grundsätzen des intendierten Ermessens gerechtfertigt werden, und es würde auch die Ordnungsfunktion einer Rahmengebühr verfehlen, wenn die rechtmäßige Obergrenze eines Gebührenrahmens jeweils schlicht als Kappungsgrenze für die Gebührenfestsetzung angesehen würde (vgl. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 28. Februar 2018 - 7 A 550/17 SN -, juris Rdnr. 39 m. w. Nachw., unter Aufgabe vorheriger Rechtsprechung, etwa im zitierten Urteil vom 14. September 2016, a. a. O. Rdnr. 30; s. ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Februar 2020 - 10 K 1615/18 -, juris Rdnr. 46 ff., zu einer Rahmengebühr nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2005 - 3 L 114/03

    Bevollmächtigte von Behörden, Abschleppen aus Fußgängerzone

    Auszug aus VG Schwerin, 08.04.2020 - 7 A 839/19
    Es handelt sich um eine vom Beklagten, der nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - SOG M-V - als Ordnungsbehörde zuständig war, durch einen Beauftragten ausgeführte Ersatzvornahme im Sinne von § 89 Abs. 1 SOG M-V, die als Maßnahme des Verwaltungszwangs der eine gegenwärtige Gefahr abwehrenden Durchsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 23. Juli 2018 diente, welche das Verkehrszeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" zusammen mit dem den Geltungszeitraum begrenzend konkretisierenden Zusatzzeichen 1042-50 mit der Folge ihrer sofortigen Vollziehbarkeit verlautbarte (vgl. zu dieser Funktion der Verkehrszeichen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2005 - 3 L 114/03 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2005, S. 328 [329 ff.]).
  • BGH, 21.10.1986 - 4 StR 386/86

    Halte- und Parkverbot

    Auszug aus VG Schwerin, 08.04.2020 - 7 A 839/19
    Dem vom Kläger zitierten Grundsatzbeschluss des BGH vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 386/86 - (amtliche Entscheidungssammlung BGHSt 34, S. 194 ff.; zustimmend etwa das Oberlandesgericht Dresden im Beschluss vom 9. November 1995 - 2 Ss (OWi) 290/95 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1996, S. 80 [81], überzeugend ablehnend dagegen u. a. der Hessische Verwaltungsgerichtshof etwa im Urteil vom 17. März 1998 - 11 UE 2396/96 -, juris Rdnr. 24 ff.), der aus der heterogenen Zielrichtung der mit den Zeichen 250 ff. ausgesprochenen "Verkehrsverbote", insbesondere solcher zur Lärmminderung, die fehlende Eindeutigkeit einer Geltung des Zeichens 250 auch für den ruhenden Verkehr folgerte, ist durch diese textliche Neufassung im Abschnitt 6 der Anlage 2 zur StPO im Zusammenhang mit deren klarer Begründung die Basis entzogen.
  • VG Aachen, 17.02.2020 - 10 K 1615/18

    Fahrtenbuchauflage; fehlende Mitwirkung; Akteneinsicht; Überschreitung

    Auszug aus VG Schwerin, 08.04.2020 - 7 A 839/19
    Angesichts der fehlenden Ermessensbetätigung des Beklagten zur Höhe der Gebührenfestsetzung im Bereich des engeren Gebührenrahmens im Sinne von § 9 Abs. 1 VwKostG M-V ist es nicht möglich, die Widerspruchsgebühr als in Höhe von jedenfalls 20, 36 EUR rechtmäßig erhoben zu bestätigen; denn trotz der im Vergleich zum Verwaltungsaufwand verhältnismäßig geringen Gebührenhöhe kann die Festsetzung auch dieses Betrags nicht nach Grundsätzen des intendierten Ermessens gerechtfertigt werden, und es würde auch die Ordnungsfunktion einer Rahmengebühr verfehlen, wenn die rechtmäßige Obergrenze eines Gebührenrahmens jeweils schlicht als Kappungsgrenze für die Gebührenfestsetzung angesehen würde (vgl. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 28. Februar 2018 - 7 A 550/17 SN -, juris Rdnr. 39 m. w. Nachw., unter Aufgabe vorheriger Rechtsprechung, etwa im zitierten Urteil vom 14. September 2016, a. a. O. Rdnr. 30; s. ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Februar 2020 - 10 K 1615/18 -, juris Rdnr. 46 ff., zu einer Rahmengebühr nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr).
  • OLG Dresden, 09.11.1995 - 2 Ss OWi 290/95
    Auszug aus VG Schwerin, 08.04.2020 - 7 A 839/19
    Dem vom Kläger zitierten Grundsatzbeschluss des BGH vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 386/86 - (amtliche Entscheidungssammlung BGHSt 34, S. 194 ff.; zustimmend etwa das Oberlandesgericht Dresden im Beschluss vom 9. November 1995 - 2 Ss (OWi) 290/95 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1996, S. 80 [81], überzeugend ablehnend dagegen u. a. der Hessische Verwaltungsgerichtshof etwa im Urteil vom 17. März 1998 - 11 UE 2396/96 -, juris Rdnr. 24 ff.), der aus der heterogenen Zielrichtung der mit den Zeichen 250 ff. ausgesprochenen "Verkehrsverbote", insbesondere solcher zur Lärmminderung, die fehlende Eindeutigkeit einer Geltung des Zeichens 250 auch für den ruhenden Verkehr folgerte, ist durch diese textliche Neufassung im Abschnitt 6 der Anlage 2 zur StPO im Zusammenhang mit deren klarer Begründung die Basis entzogen.
  • VG Minden, 02.12.2005 - 11 K 782/05

    Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme und des Kostenbescheids; Effektivität des

    Auszug aus VG Schwerin, 08.04.2020 - 7 A 839/19
    Bei zeitlich beschränkter Geltung des Verbots besteht die Pflicht, das Fahrzeug schon vor Geltungsbeginn zu entfernen (vgl. etwa das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Dezember 2005 - 11 K 782/05 -, juris Rdnr. 22 f. m. w. Nachw.).
  • VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17

    Kostenbescheid wegen polizeilicher Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Auflösung

    Auszug aus VG Schwerin, 08.04.2020 - 7 A 839/19
    Angesichts der fehlenden Ermessensbetätigung des Beklagten zur Höhe der Gebührenfestsetzung im Bereich des engeren Gebührenrahmens im Sinne von § 9 Abs. 1 VwKostG M-V ist es nicht möglich, die Widerspruchsgebühr als in Höhe von jedenfalls 20, 36 EUR rechtmäßig erhoben zu bestätigen; denn trotz der im Vergleich zum Verwaltungsaufwand verhältnismäßig geringen Gebührenhöhe kann die Festsetzung auch dieses Betrags nicht nach Grundsätzen des intendierten Ermessens gerechtfertigt werden, und es würde auch die Ordnungsfunktion einer Rahmengebühr verfehlen, wenn die rechtmäßige Obergrenze eines Gebührenrahmens jeweils schlicht als Kappungsgrenze für die Gebührenfestsetzung angesehen würde (vgl. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 28. Februar 2018 - 7 A 550/17 SN -, juris Rdnr. 39 m. w. Nachw., unter Aufgabe vorheriger Rechtsprechung, etwa im zitierten Urteil vom 14. September 2016, a. a. O. Rdnr. 30; s. ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Februar 2020 - 10 K 1615/18 -, juris Rdnr. 46 ff., zu einer Rahmengebühr nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr).
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