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   VG Schwerin, 08.06.2018 - 7 B 971/18 SN   

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VG Schwerin, 08.06.2018 - 7 B 971/18 SN (https://dejure.org/2018,17410)
VG Schwerin, Entscheidung vom 08.06.2018 - 7 B 971/18 SN (https://dejure.org/2018,17410)
VG Schwerin, Entscheidung vom 08. Juni 2018 - 7 B 971/18 SN (https://dejure.org/2018,17410)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Augsburg, 31.03.2009 - Au 3 K 08.1511

    Taxi; Leistungsfähigkeit; Eigenkapital; Sparbuch der Ehefrau

    Auszug aus VG Schwerin, 08.06.2018 - 7 B 971/18
    So dürfte der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte, nicht bestandskräftig mit einem Bußgeld von 500 EUR geahndete und in Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitige zweimalige Verstoß gegen das Verbot von Personenbeförderungen ohne die notwendige Genehmigung am frühen Karnevalssamstag 2018 durch den Einsatz eines Mietwagens an Stelle des angeblich defekten (dem Antragsteller genehmigten) Taxis, dessen Ersatz angeblich kurzfristig dem Antragsgegner gemeldet worden sei, auch bei einer gerichtlichen Bestätigung der Feststellungen des Antragsgegners bereits nicht als schwerer Verstoß gegen das Personenbeförderungsrecht anzusehen sein (wie es etwa eine wissentliche dauerhafte Fortsetzung der Ausübung des Taxigewerbes nach Ablauf der Genehmigung wäre; s. hierzu das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts - VG - München vom 23. September 1998 - M 6 K 98.2635 -, juris Rdnr. 6 und 9; vgl. auch den Beschluss desselben Gerichts vom 8. September 1999 - M 6 E 99.3179 -, juris Rdnr. 21 und 33, ferner allgemein das Urteil des Bayerischen VG Augsburg vom 31. März 2009 - Au 3 K 08.1511 -, juris Rdnr. 28).

    Daher hält die Kammer (ebenso wie das Bayerische VG Augsburg im zitierten Urteil vom 31. März 2009 - Au 3 K 08.1511 -, juris Rdnr. 27, in einem Vergleichsfall) einen siebenjährigen Zeitraum seit der letzten abgeurteilten Tat für eine aussagekräftige Bestätigung des charakterlichen Wandels beim Antragsteller, der nicht nur als "Wohlverhalten unter Verfahrensdruck" zu würdigen ist.

  • OVG Hamburg, 15.09.2008 - 3 Bs 26/08

    Schwere Straftat im Sinne des Personenbeförderungsrechts

    Auszug aus VG Schwerin, 08.06.2018 - 7 B 971/18
    Dabei dürfte es sich bei der Verurteilung durchaus um eine solche wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften handeln, welches der vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht - HambOVG - in dessen Beschluss vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 - (juris Rdnr. 4; s. auch den Beschluss des VG Hamburg vom 8. Februar 2011 - 15 E 3269/10 und 3326/10 -, juris Rdnr. 7 ff.) erörterten Kriterien für die Bestimmung des Schweregrads man auch für maßgeblich hält.

    Auch wenn dem Antragsgegner im Bereich strafrechtlicher Verurteilungen die Prüfung im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Tatsachen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG bis zur Rechtskraft der Gerichtsentscheidung verwehrt gewesen sein mag (vgl. den zitierten Beschluss des HambOVG vom 15. September 2008, a. a. O.), hält es die Kammer nicht für geboten, erst die Rechtskraft des Strafurteils als Beginn einer möglicherweise zuverlässigkeitsrelevanten Wohlverhaltens-Phase anzusehen.

  • VGH Bayern, 17.01.2018 - 11 CS 17.2555

    Widerruf von Taxi- und Mietwagengenehmigungen

    Auszug aus VG Schwerin, 08.06.2018 - 7 B 971/18
    Sie orientiert sich an Nr. 47.4 und 47.5 sowie Nr. 1.5 Satz 1 des "Streitwertkatalogs 2013" und berücksichtigt dabei die Verbindung der widerrufenen Erlaubnisse in einem Unternehmen (vgl. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 2018 - 11 CS 17.2555 -, juris Rn. 16) sowie die Vorläufigkeit der getroffenen Eilentscheidung.
  • VG München, 08.09.1999 - M 6 E 99.3179
    Auszug aus VG Schwerin, 08.06.2018 - 7 B 971/18
    So dürfte der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte, nicht bestandskräftig mit einem Bußgeld von 500 EUR geahndete und in Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitige zweimalige Verstoß gegen das Verbot von Personenbeförderungen ohne die notwendige Genehmigung am frühen Karnevalssamstag 2018 durch den Einsatz eines Mietwagens an Stelle des angeblich defekten (dem Antragsteller genehmigten) Taxis, dessen Ersatz angeblich kurzfristig dem Antragsgegner gemeldet worden sei, auch bei einer gerichtlichen Bestätigung der Feststellungen des Antragsgegners bereits nicht als schwerer Verstoß gegen das Personenbeförderungsrecht anzusehen sein (wie es etwa eine wissentliche dauerhafte Fortsetzung der Ausübung des Taxigewerbes nach Ablauf der Genehmigung wäre; s. hierzu das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts - VG - München vom 23. September 1998 - M 6 K 98.2635 -, juris Rdnr. 6 und 9; vgl. auch den Beschluss desselben Gerichts vom 8. September 1999 - M 6 E 99.3179 -, juris Rdnr. 21 und 33, ferner allgemein das Urteil des Bayerischen VG Augsburg vom 31. März 2009 - Au 3 K 08.1511 -, juris Rdnr. 28).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2013 - 3 M 224/13

    Abfallbeseitigungsrecht: Straßenabbruchmaterial als Abfall zur Verwertung;

    Auszug aus VG Schwerin, 08.06.2018 - 7 B 971/18
    Mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 - (Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184]) und vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 - (juris Rdnr. 3), wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt (anders noch mit Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes der Beschluss vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]), ist bezogen auf die Vollziehbarkeit der den Antragsteller gegenwärtig belastenden Tenorpunkte 1. und 2. einer- sowie 4. andererseits einheitlich zu verfahren.
  • VG München, 23.09.1998 - M 6 K 98.2635
    Auszug aus VG Schwerin, 08.06.2018 - 7 B 971/18
    So dürfte der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte, nicht bestandskräftig mit einem Bußgeld von 500 EUR geahndete und in Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitige zweimalige Verstoß gegen das Verbot von Personenbeförderungen ohne die notwendige Genehmigung am frühen Karnevalssamstag 2018 durch den Einsatz eines Mietwagens an Stelle des angeblich defekten (dem Antragsteller genehmigten) Taxis, dessen Ersatz angeblich kurzfristig dem Antragsgegner gemeldet worden sei, auch bei einer gerichtlichen Bestätigung der Feststellungen des Antragsgegners bereits nicht als schwerer Verstoß gegen das Personenbeförderungsrecht anzusehen sein (wie es etwa eine wissentliche dauerhafte Fortsetzung der Ausübung des Taxigewerbes nach Ablauf der Genehmigung wäre; s. hierzu das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts - VG - München vom 23. September 1998 - M 6 K 98.2635 -, juris Rdnr. 6 und 9; vgl. auch den Beschluss desselben Gerichts vom 8. September 1999 - M 6 E 99.3179 -, juris Rdnr. 21 und 33, ferner allgemein das Urteil des Bayerischen VG Augsburg vom 31. März 2009 - Au 3 K 08.1511 -, juris Rdnr. 28).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2007 - 3 O 106/07

    Kein Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei verbundener Zwangsgeldandrohung nach

    Auszug aus VG Schwerin, 08.06.2018 - 7 B 971/18
    Mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 - (Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184]) und vom 3. Dezember 2007 - 3 O 106/07 - (juris Rdnr. 3), wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt (anders noch mit Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes der Beschluss vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]), ist bezogen auf die Vollziehbarkeit der den Antragsteller gegenwärtig belastenden Tenorpunkte 1. und 2. einer- sowie 4. andererseits einheitlich zu verfahren.
  • VG Hamburg, 09.11.2011 - 5 K 775/11

    Taxi; Unternehmer; Zuverlässigkeit; schwerer Verstoß

    Auszug aus VG Schwerin, 08.06.2018 - 7 B 971/18
    Derartiges kann auch nicht aus dem mit § 1 PBZugV umgesetzten EU-Recht hergeleitet werden (so noch, unter Bezugnahme auf die - durch die Richtlinie 98/76/EG vom 1. Oktober 1998 geänderte - Richtlinie 96/56/EG, das HambOVG im Beschluss vom 2. März 2007 - 1 Bs 340/16 -, Gewerbearchiv - GewArch - 2007, S. 253; überzeugend dagegen das VG Hamburg in den Urteilen vom 9. November 2011 - 5 K 775/11 - und vom 28. Mai 2015 - 5 K 895/15 -, juris Rdnr. 29 ff. bzw. 37 ff., dort auch noch mit Hinweis auf Geltungsbereich und Normstruktur der aktuellen Verordnung [EG] Nr. 1071/2009 vom 21. Oktober 2009).
  • VG Hamburg, 08.02.2011 - 15 E 3269/10

    Rücknahme einer Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe

    Auszug aus VG Schwerin, 08.06.2018 - 7 B 971/18
    Dabei dürfte es sich bei der Verurteilung durchaus um eine solche wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften handeln, welches der vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht - HambOVG - in dessen Beschluss vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 - (juris Rdnr. 4; s. auch den Beschluss des VG Hamburg vom 8. Februar 2011 - 15 E 3269/10 und 3326/10 -, juris Rdnr. 7 ff.) erörterten Kriterien für die Bestimmung des Schweregrads man auch für maßgeblich hält.
  • BVerwG, 20.11.1970 - VII C 73.69
    Auszug aus VG Schwerin, 08.06.2018 - 7 B 971/18
    Wird das festgestellt, dann besteht in der Tat die Gefahr, dass das Verhalten des Unternehmers sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit oder auf seine private Sphäre beschränkt, sondern die Befürchtung begründet, er werde auch künftig die in seinem Gewerbe zu beachtenden Vorschriften zum Schutze der Allgemeinheit oder seiner Arbeitnehmer vor Schäden und Gefahren verletzen und sich damit als nicht würdig des in ihn gesetzten Vertrauens erweisen (so das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - im Urteil vom 20. November 1970 - VII C 73.69 -, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE 36, S. 288 [290], in dem es die Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmers sogar auch nicht dadurch beeinträchtigt sah, "dass er eine Schwäche gegenüber dem Alkohol hat und infolge dieser Labilität nicht die Stärke aufbringt, sich in alkoholisiertem Zustand vom Lenkrad seines privaten Personenkraftwagens fernzuhalten").
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.1997 - 3 M 115/96

    Untersagung rechtswidriger Abfalllagerungen: Klärschlamm-Abfall zur Verwertung -

  • BVerwG, 09.07.1993 - 1 B 105.93

    Auch lange zurückliegende Straftaten können zum Widerruf einer Bauträgererlaubnis

  • BFH, 04.10.1956 - V 96/56 S

    Einordnung naher Verwandter welche volle Arbeitnehmer im Familienunternehmen sind

  • EuGH - 98/76 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Trevor / Gerichtshof

  • RG, 19.11.1900 - I 257/00

    Genossenschaft; Öffentliches Schlachthaus; Vertrag zu Gunsten Dritter

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