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   VG Schwerin, 10.05.2022 - 6 B 354/22 SN   

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VG Schwerin, 10.05.2022 - 6 B 354/22 SN (https://dejure.org/2022,16705)
VG Schwerin, Entscheidung vom 10.05.2022 - 6 B 354/22 SN (https://dejure.org/2022,16705)
VG Schwerin, Entscheidung vom 10. Mai 2022 - 6 B 354/22 SN (https://dejure.org/2022,16705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei bestandskräftigem Verwaltungsakt und offensichtlich aussichtslosem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2012 - 2 M 58/12

    Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Zweifel über die Verfristung

    Auszug aus VG Schwerin, 10.05.2022 - 6 B 354/22
    Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, bereits unanfechtbar geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 9 VR 11.09 -, juris Rn. 3, OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. August 2021 - 2 M 58/12 -, juris Rn. 6).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn an der Verfristung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs keine vernünftigen Zweifel bestehen bzw. diese offensichtlich ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt (VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 6 S 30/04 -, juris Rn. 4, OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. August 2021, a.a.O., juris Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2004 - 6 S 30/04

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines zweifellos verfristeten

    Auszug aus VG Schwerin, 10.05.2022 - 6 B 354/22
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn an der Verfristung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs keine vernünftigen Zweifel bestehen bzw. diese offensichtlich ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt (VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 6 S 30/04 -, juris Rn. 4, OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. August 2021, a.a.O., juris Rn. 6).
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