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   VG Schwerin, 11.03.2019 - 1 B 2133/18   

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https://dejure.org/2019,9362
VG Schwerin, 11.03.2019 - 1 B 2133/18 (https://dejure.org/2019,9362)
VG Schwerin, Entscheidung vom 11.03.2019 - 1 B 2133/18 (https://dejure.org/2019,9362)
VG Schwerin, Entscheidung vom 11. März 2019 - 1 B 2133/18 (https://dejure.org/2019,9362)
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Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Besetzung der Stelle einer Präsidentin/eines Präsidenten beim Oberlandesgericht Rostock erfolgreich

 
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Wird zitiert von ...

  • VG Greifswald, 20.09.2021 - 6 B 948/21

    Konkurrentenstreit betreffend die Besetzung der Stelle eines leitenden

    Ein derartiges pauschales Vorgehen zum Ausgleich eines statusamtsvermittelten Leistungsvorsprungs durch eine bessere Benotung in einzelnen Einzelmerkmalen sei unzulässig, wie sich auch aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin ergebe (Beschluss vom 11. März 2019 - 1 B 2133/18 SN -).

    Dies ist unter Berücksichtigung der aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Anforderungen an eine konkrete, einzelfallbezogene und sachangemessene Würdigung der erbrachten Leistungen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris Rn. 11) nicht ausreichend, wie sich ebenso aus der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwerin (Beschluss vom 11. März 2019 - 1 B 2133/18 SN -) ergibt.

    Soweit der Antragsteller unter Verweis auf § 123 Abs. 3 VwGO und § 929 Abs. 2 ZPO die Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassensanordnung beantragt hat, war dem nicht zu entsprechen (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 B 2133/18 SN -).

    Einer solchen Androhung bedarf es im konkurrentenrechtlichen Eilverfahren in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20. September 2017 - 1 E 722/17 -, juris Rn. 6 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 CE 14.771 -, juris Rn. 50; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 2 O 6/19 -, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 5 OB 107/19 -, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2021 - OVG 10 S 3/21 -, juris Rn. 18 ff.; ebenso VG Schwerin, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 B 2133/18 SN - a.A. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juni 2018 - 1 O 61/18 -, juris Rn. 7; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 23) nicht, weil sich die Bindung des Antragsgegners an die mit der Anordnung ausgesprochene Unterlassensverpflichtung bereits aus der in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG verfassungsrechtlich abgesicherten Rechtsbindung sowie der Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, juris Rn. 32 ff.) und es daher einer Vollziehung der Anordnung im konkurrentenrechtlichen Eilverfahren nicht bedarf.

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