Rechtsprechung
   VG Schwerin, 14.01.2020 - 4 B 1713/19 SN   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,311
VG Schwerin, 14.01.2020 - 4 B 1713/19 SN (https://dejure.org/2020,311)
VG Schwerin, Entscheidung vom 14.01.2020 - 4 B 1713/19 SN (https://dejure.org/2020,311)
VG Schwerin, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - 4 B 1713/19 SN (https://dejure.org/2020,311)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,311) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 46 Abs 1 S 1 FeV, § 46 Abs 1 S 2 FeV, § 14 Abs 1 S 3 FeV, § 46 Abs 3 FeV
    Relevanz von einmaligem Cannabiskonsum auf die Fahreignung; gelegentlicher Konsum von Cannabis; Abgrenzung von einmaligem zu gelegentlichem Cannabiskonsum anhand des THC-COOH-Wertes: Relevanz weiterer aussagekräftiger Tatsachen

  • bussgeldsiegen.de

    Fahrerlaubnisentziehung - Abgrenzung einmaliger/gelegentlicher Cannabiskonsum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 13.17

    Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des

    Auszug aus VG Schwerin, 14.01.2020 - 4 B 1713/19
    Eine dieser "Zusatztatsachen" ist neben dem (hier nicht vorliegenden) Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt (BVerwG, Urt. v. 11. April 2019 - 3 C 13/17 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

    Allerdings rechtfertigt nicht jeder bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Wert die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (BVerwG, Urt. v. 11. April 2019, a. a. O. m. w. N.).

    Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11. April 2019, a. a. O.) in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen.

    Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. statt vieler BVerwG, Urt. v. 11. April 2019, a. a. O., Rn. 14 m. w. N.; OVG Greifswald, Beschl. v. 19. Dez. 2006 - 1 M 142/06 -, juris, Rn. 20; Beschl. d. Kammer v. 4. Febr. 2019 - 4 B 2430/18 SN -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Dauer, a. a. O.), gleich ob dies jeweils oral (z. B. durch Essen von "Hasch"-Keksen) oder inhalativ (durch Rauchen eines sog. Joints) geschieht.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2006 - 1 M 142/06
    Auszug aus VG Schwerin, 14.01.2020 - 4 B 1713/19
    Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. statt vieler BVerwG, Urt. v. 11. April 2019, a. a. O., Rn. 14 m. w. N.; OVG Greifswald, Beschl. v. 19. Dez. 2006 - 1 M 142/06 -, juris, Rn. 20; Beschl. d. Kammer v. 4. Febr. 2019 - 4 B 2430/18 SN -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Dauer, a. a. O.), gleich ob dies jeweils oral (z. B. durch Essen von "Hasch"-Keksen) oder inhalativ (durch Rauchen eines sog. Joints) geschieht.

    Dem ist u. a. das OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 (Az. 1 M 142/06 -, juris, Rn. 23; vgl. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Dauer, a. a. O., Rn. 58) entgegengetreten und geht unter näherer Darlegung vielmehr davon aus, dass eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum im Bereich eines THC-COOH-Wertes bis zu 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht bei zeitnah zur Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss genommenen Blutproben grundsätzlich nicht möglich erscheint.

    Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die "Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19. Dezember 2006, a. a. O., Rn. 21).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2018 - 3 M 257/18

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Substantiierung eines einmaligen Cannabiskonsums

    Auszug aus VG Schwerin, 14.01.2020 - 4 B 1713/19
    Den von der ganz überwiegenden Rechtsprechung insoweit als maßgeblich erachteten THC-Wert von mindestens 1 ng/ml (etwa Urt. der Kammer v. 4. April 2017 - 4 A 2846/16 SN m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 3 M 257/18 -, juris Rn. 5) hat der Antragsteller mit den festgestellten 10 ng/ml THC im Blutserum deutlich überschritten, selbst den hier allerdings nicht maßgeblichen Empfehlungswert der sog. Grenzwertkommission von 3 ng/ml THC (vgl. Dauer, a. a. O.).

    b) Gestritten wird in der Rechtsprechung allerdings, ob schon ab einem THC-COOH-Wert ab 75 ng/ml im Blutserum bei nach dem (letzten) Konsumvorgang zeitnaher Blutentnahme die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene sei gelegentlicher Cannabiskonsument, namentlich, wenn der Betroffene nicht schlüssig den erstmaligen experimentellen bzw. "Probier"-Konsum darlegen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. Juli 2018, a. a. O., Rn. 7).

  • VGH Bayern, 09.10.2006 - 11 CS 05.2819

    Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das "Trennungsgebot" bei einem

    Auszug aus VG Schwerin, 14.01.2020 - 4 B 1713/19
    (VGH München, Beschl. v. 9. Okt. 2006, 11 CS 05.2819, Rn. 19 - 20, juris).
  • BVerfG, 24.05.2019 - 1 BvQ 45/19

    Erfolglose Eilanträge gegen die Entfernung von Wahlplakaten

    Auszug aus VG Schwerin, 14.01.2020 - 4 B 1713/19
    Im Weiteren ist Folgendes zu beachten: Erachtet die Behörde die Einlassung des Fahrzeugführers zum Cannabiskonsumverhalten als unglaubhaft, und kommen dazu mehrere Alternativvarianten in Betracht, so sind für die Annahme des gelegentlichen Cannabiskonsums die dies nicht rechtfertigenden Varianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 24. Mai 2019 - 1 BvQ 45/19 -, juris Rn. 12 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2003 - 12 ME 287/03

    Blutwert; Cannabis; Cannabiskonsum; Droge; Entziehung; Fahreignung;

    Auszug aus VG Schwerin, 14.01.2020 - 4 B 1713/19
    Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH vom 5.4.2006 Az. 11 CS 05.2853) als auch andere Oberverwaltungsgerichte (NdsOVG vom 11.7.2003 DAR 2003, 480; ThürOVG vom 11.5.2004 Az. 2 EO 190/04, zit. nach Juris) gehen deshalb davon aus, dass ein "normaler" (d.h. ein auf die Aufnahme einer wirksamen, ca. 15 mg THC umfassenden Einzeldosis beschränkter) Konsum von Cannabis nur bis zu sechs Stunden im Blut nachgewiesen werden kann (vgl. zum "Verschwinden" des Wirkstoffs THC aus dem Blut nach wenigen Stunden ferner Möller, a.a.O., RdNr. 147).".
  • VG München, 04.05.2017 - M 6 S 17.141

    Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines

    Auszug aus VG Schwerin, 14.01.2020 - 4 B 1713/19
    Nach Studien aus den Jahren 2007 und 2009 ist bei erstmaligem oder nur gelegentlichem Cannabiskonsum bei 95 % aller Probanden nach 6 bis 8 Stunden THC nur noch in Konzentrationen < 1 ng/ml nachweisbar, nach 11 Stunden liegt der Wert unter der Nachweisgrenze (aktuell 0, 3 ng/ml) (VG München, Beschl. v. 4. Mai 2017 - M 6 S 17.141 -, juris, Rn. 33).
  • VGH Bayern, 05.04.2006 - 11 CS 05.2853

    Beschwerde gegen die Anordnung zur Erstellung eines medizinisch psychologischen

    Auszug aus VG Schwerin, 14.01.2020 - 4 B 1713/19
    Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH vom 5.4.2006 Az. 11 CS 05.2853) als auch andere Oberverwaltungsgerichte (NdsOVG vom 11.7.2003 DAR 2003, 480; ThürOVG vom 11.5.2004 Az. 2 EO 190/04, zit. nach Juris) gehen deshalb davon aus, dass ein "normaler" (d.h. ein auf die Aufnahme einer wirksamen, ca. 15 mg THC umfassenden Einzeldosis beschränkter) Konsum von Cannabis nur bis zu sechs Stunden im Blut nachgewiesen werden kann (vgl. zum "Verschwinden" des Wirkstoffs THC aus dem Blut nach wenigen Stunden ferner Möller, a.a.O., RdNr. 147).".
  • OVG Thüringen, 11.05.2004 - 2 EO 190/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenen erheblichen Cannabiskonsums und

    Auszug aus VG Schwerin, 14.01.2020 - 4 B 1713/19
    Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH vom 5.4.2006 Az. 11 CS 05.2853) als auch andere Oberverwaltungsgerichte (NdsOVG vom 11.7.2003 DAR 2003, 480; ThürOVG vom 11.5.2004 Az. 2 EO 190/04, zit. nach Juris) gehen deshalb davon aus, dass ein "normaler" (d.h. ein auf die Aufnahme einer wirksamen, ca. 15 mg THC umfassenden Einzeldosis beschränkter) Konsum von Cannabis nur bis zu sechs Stunden im Blut nachgewiesen werden kann (vgl. zum "Verschwinden" des Wirkstoffs THC aus dem Blut nach wenigen Stunden ferner Möller, a.a.O., RdNr. 147).".
  • VG Stuttgart, 27.07.2006 - 10 K 1946/06

    Aussagekraft des THC-COOH-Wertes über gelegentlichen Konsum

    Auszug aus VG Schwerin, 14.01.2020 - 4 B 1713/19
    Huestis/Henningfield/Cone (Blood Cannabinoids: 1. Absorption of THC and formation of 11-OH THC and THC COOH during and after smoking marihuana, S. 276 ff.; vgl. auch VGH München vom 27. März 2006 - 11 Cs 1559/05 - S. 10) seien nach Versuchen im Jahre 1992 zu dem Ergebnis gekommen, dass auch nach einem einmaligen Marihuanakonsum mit einem THC-Gehalt von nur 3, 55 % nach der inhalativen Aufnahme der THC-Wert im Blut auf über 100 ng/ml THC-COOH ansteigen könne (vgl. VG Stuttgart, Entsch. v. 27. Juli 2006 - 10 K 1946/06 -, den gelegentlichen Konsum verneinend bei 118 ng/ml THC-COOH).
  • VG München, 24.01.2022 - M 19 S 21.5836

    Anordnung eines ärztlichen Gutachten zur Fahreignung bei einmaligem

    Eine Anordnung zur ärztlichen Begutachtung setzt damit entweder voraus, dass hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und weitere Umstände - hier vor allem der Beigebrauch von Alkohol oder psychoaktiv wirkenden Stoffen - vorliegen oder dass Anhaltspunkte für eine regelmäßige Einnahme von Cannabis vorliegen (vgl. u.a. VG Schwerin, B.v. 14.1.2020 - 4 B 1713/19 SN - juris Rn. 48; BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris Rn. 19 f.; BayVGH, B.v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 - juris Rn. 9; OVG Rh-Pf., B.v. 4.12.2008 - 10 B 11149/08 - juris Rn. 5 f.).
  • VG Schwerin, 08.06.2021 - 6 A 596/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

    Der Kläger stellte am 15. Oktober 2019 einen Eilantrag bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Schwerin (4 B 1713/19).
  • VG Hamburg, 17.06.2020 - 15 E 1639/20

    Fahrerlaubnisentziehung; nicht mehr steuerbares Cannabis-Konsumverhalten im Sinne

    Ein "normaler", d.h. auf die Aufnahme einer Einzeldosis von ca. 15 mg THC beschränkter Cannabiskonsum ist nach mehr als 6 Stunden regelmäßig nicht mehr im Blut nachweisbar (VG Schwerin, Beschluss vom 14.1.2020, 4 B 1713/19 SN, juris Rn. 61 m.w.N.) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht