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   VG Schwerin, 17.05.2019 - 7 B 899/19   

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VG Schwerin, 17.05.2019 - 7 B 899/19 (https://dejure.org/2019,14478)
VG Schwerin, Entscheidung vom 17.05.2019 - 7 B 899/19 (https://dejure.org/2019,14478)
VG Schwerin, Entscheidung vom 17. Mai 2019 - 7 B 899/19 (https://dejure.org/2019,14478)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.1997 - 3 M 115/96

    Untersagung rechtswidriger Abfalllagerungen: Klärschlamm-Abfall zur Verwertung -

    Auszug aus VG Schwerin, 17.05.2019 - 7 B 899/19
    Mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern - OVG M-V - vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 - (Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland - NordÖR - 2014, S. 182 [184]) und vom 3. Dezember 2007 -3 0 106/07 -(juris Rdnr. 3), wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt (anders noch mit Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - SOG M-V - der Beschluss vom 19. Juni 1997 -3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]), mag die prozessuale Vorschrift auch bezogen auf die Androhung des Zwangsmittels Ersatzvornahme anwendbar sein und auch insoweit die Wiederherstellung, nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs statthaft sein.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2009 - 3 M 155/09

    Verbot eines NPD-Wahlkampfplakats mit polenfeindlichem Inhalt

    Auszug aus VG Schwerin, 17.05.2019 - 7 B 899/19
    Der Antragsgegner als nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 SOG M-V zuständige örtliche Ordnungsbehörde zog zu Recht § 13 SOG M-V als Rechtsgrundlage für seine ordnungsrechtliche Verfügung heran; eine spezialgesetzliche Regelung ordnungsrechtlicher Eingriffsbefugnisse für die hier in Rede stehende rechtliche Materie ist nicht ersichtlich (vgl. zu einem Parallelfall den Beschluss des OVG M-V vom 19. September 2009 - 3 M 155/09 -, NordÖR 2010, S. 116 f.), und der Antragsgegner konnte, wie geschehen, unabhängig von den in seiner Allgemeinverfügung zur Regelung der Wahlwerbung vom X. Januar 2019 nach Straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften konkretisierten rechtlichen Rahmenbedingungen auch auf ordnungsrechtlicher Grundlage einschreiten.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2007 - 3 O 106/07

    Kein Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei verbundener Zwangsgeldandrohung nach

    Auszug aus VG Schwerin, 17.05.2019 - 7 B 899/19
    Mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern - OVG M-V - vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 - (Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland - NordÖR - 2014, S. 182 [184]) und vom 3. Dezember 2007 -3 0 106/07 -(juris Rdnr. 3), wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt (anders noch mit Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - SOG M-V - der Beschluss vom 19. Juni 1997 -3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]), mag die prozessuale Vorschrift auch bezogen auf die Androhung des Zwangsmittels Ersatzvornahme anwendbar sein und auch insoweit die Wiederherstellung, nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs statthaft sein.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2013 - 3 M 224/13

    Abfallbeseitigungsrecht: Straßenabbruchmaterial als Abfall zur Verwertung;

    Auszug aus VG Schwerin, 17.05.2019 - 7 B 899/19
    Mit Blick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern - OVG M-V - vom 16. Dezember 2013 - 3 M 224/13 - (Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland - NordÖR - 2014, S. 182 [184]) und vom 3. Dezember 2007 -3 0 106/07 -(juris Rdnr. 3), wonach eine mit der Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit deren Schicksal teilt (anders noch mit Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - SOG M-V - der Beschluss vom 19. Juni 1997 -3 M 115/96 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 1997, S. 1027 [1029]), mag die prozessuale Vorschrift auch bezogen auf die Androhung des Zwangsmittels Ersatzvornahme anwendbar sein und auch insoweit die Wiederherstellung, nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs statthaft sein.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2019 - 2 B 10639/19

    NPD-Nazipropaganda in einem Wahlwerbespot; Schutzzone; Volksverhetzung

    Auszug aus VG Schwerin, 17.05.2019 - 7 B 899/19
    Zur Überzeugung der Kammer greift der Antragsteller durch die Plakatierungen die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Ausländer - insbesondere der seit dem Jahr 2015 nach Deutschland gekommenen - und damit einen Teil der Bevölkerung im Sinne der Strafvorschrift (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 2019 - 2 B 10639/19 -, juris Rdnr. 10 m. w. Nachw.) an und verleumdet sie.
  • VG Weimar, 21.05.2019 - 1 E 834/19

    Eilantrag der NPD gegen Beseitigungsverfügung betreffend Wahlplakate

    Doch selbst wenn die angegriffene Wahlwerbung "Migration tötet, Widerstand jetzt" einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 130 Ziffer 1 StGB enthält (so ausdrücklich VG Dresden, Beschl. v. 20.05.2019, - 6 L 385/19; VG Schwerin, Beschl. v. 17.05.2019, 7 B 899/19) ist die Subsumtion unter den § 130 StGB hinsichtlich des streitgegenständlichen Wahlplakates oder ähnlicher Plakate, nicht bereits höchstrichterlich geklärt.
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