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   VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16 SN   

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VG Schwerin, 18.04.2018 - 6 A 2151/16 SN (https://dejure.org/2018,15656)
VG Schwerin, Entscheidung vom 18.04.2018 - 6 A 2151/16 SN (https://dejure.org/2018,15656)
VG Schwerin, Entscheidung vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN (https://dejure.org/2018,15656)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Minden, 14.06.2019 - 6 K 3300/18

    Übernahme von Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz

    vgl. ähnlich, allerdings auf eine "nennenswerte" Anzahl Berufsangehöriger abstellend, VG Schwerin, Urteil vom 18.4.2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 25.

    vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18.4.2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 33.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 16; VG Schwerin, Urteil vom 18.4.2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 34.

    vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18.4.2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 32; a.A. HessVGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 10 B 2438/16 -, juris Rn. 18.

    vgl. dazu VG Schwerin, Urteil vom 18.4.2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 19, m.w.N.

  • VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18

    Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben - Erreichen der

    Die tatbestandliche Anknüpfung an ein in der Regel mehrere Jahrzehnte währendes Arbeitsleben, das durch die Hilfe begleitet werden soll, weist demgegenüber eher darauf hin, dass das Gesetz nicht nur eine punktuelle Unterstützung des schwerbehinderten Menschen (etwa zur Überwindung von Arbeitslosigkeit) ermöglicht, sondern darüber hinausgehend gegebenenfalls auch eine länger andauernde, unter Umständen sogar permanente Hilfe vorsieht (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 24).

    Soweit in der Rechtsprechung dieses Anknüpfen im Ausgangspunkt an den Rentenbezugsbeginn bzw. die gesetzliche Regelaltersgrenze kritisch gesehen worden ist (VG Schwerin, Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 26, 31; VG Minden, Urteil vom 14. Juni 2019 - 6 K 3300/18 -, juris Rn. 43, 49), kann der Senat dem allerdings nur insoweit folgen, als für die Frage nach dem Ende des Arbeitslebens nicht schematisch und pauschal („in der Regel“) für sämtliche Berufsfelder auf die Regelaltersgrenze abgestellt werden kann.Wird der Begriff des Arbeitslebens in zeitlicher Hinsicht maßgeblich geprägt durch den gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die Arbeitsphase des menschlichen Lebens vollzieht, dann erscheint es in der Sache geboten, für die Frage, wann das Arbeitsleben bei generalisierender Betrachtung endet, primär Blick auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in diesem Zusammenhang zu nehmen.

    Man wird deshalb die Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom Januar 2018, die da lautet, es sei grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen, zu entscheiden, welchem Beruf er nachgehe, ob er seine Arbeitskraft anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzen wolle und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 -, juris Rn. 15), nicht in der Weise fortsetzen dürfen, und ob er bis zum 75. Lebensjahr oder darüber hinaus weiter arbeiten und selbstständig tätig sein möchte (mit dieser Tendenz aber VG Schwerin, Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN -, juris Rn. 33) .

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18

    Begrenzung der Arbeitsassistenz für schwerbehinderten Rechtsanwalt (hier:

    Schwerin vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN - hat das Verwaltungsgericht Schwerin den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2016 verpflichtet, die tatsächlichen Kosten des Klägers für die von diesem im Hinblick auf dessen selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt beschäftigte Arbeitsassistenz in Höhe von monatlich 1.807,50 Euro für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 30. Juni 2018 zu übernehmen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. April 2018 (Az: 6 A 2151/16 SN) abzuändern und die Klage als unbegründet abzuweisen.

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