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   VG Schwerin, 20.09.2017 - 5 A 1249/17 As SN   

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VG Schwerin, 20.09.2017 - 5 A 1249/17 As SN (https://dejure.org/2017,38817)
VG Schwerin, Entscheidung vom 20.09.2017 - 5 A 1249/17 As SN (https://dejure.org/2017,38817)
VG Schwerin, Entscheidung vom 20. September 2017 - 5 A 1249/17 As SN (https://dejure.org/2017,38817)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 3a Abs 2 Nr 2 AsylVfG 1992, § 3a Abs 2 Nr 3 AsylVfG 1992, § 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG 1992, § 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992
    Asylanerkennung eines Ukrainers; Abschiebungsverbot wegen Verfolgung bei Rückkehr in Heimatland; Wehrdienstentziehung

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus VG Schwerin, 20.09.2017 - 5 A 1249/17
    Als Verfolgung in Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG damit eine gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahme nur dann gelten, wenn diese diskriminierend ist oder in diskriminierender Weise angewandt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 -, Rn. 54, juris).

    Vielmehr setzt die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung, die dem Kläger zu 1. aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes drohen würden, voraus, dass geprüft wird, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 -, Rn. 50, juris).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Bestimmung keinen restriktiven Charakter in Bezug auf den erfassten Personenkreis aufweist und nicht auf bestimmte einen solchen Dienst leistende Personen beschränkt ist, sondern sich auf alle Militärangehörigen bezieht, einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 -, Rn. 33, juris).

    Eine Kriegsdienstverweigerung, die - aus welchem Grund auch immer - außerhalb eines solchen Konflikts stattfindet, kann demnach nicht in ihren Anwendungsbereich fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 -, Rn. 35, juris).

    Nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind somit Fälle, in denen der Betroffene an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z. B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 -, Rn. 37, juris).

    Auch wenn die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht denjenigen, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen, vorbehalten ist, kann dieser Schutz jedoch auf andere Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 -, Rn. 38, juris).

    Gibt es in der Rechtsordnung dieses Staates Rechtsvorschriften, die Kriegsverbrechen unter Strafe stellen, und Gerichte, die ihre tatsächliche Ahndung sicherstellen, lässt die These, dass ein Militärangehöriger zur Begehung solcher Verbrechen gezwungen sein könnte, wenig plausibel erscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 -, Rn. 42, juris).

    Wie bereits oben dargestellt wurde, sind damit nur Personen erfasst, bei denen es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 -, Rn. 38, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, Rn. 90, juris).

  • VGH Bayern, 24.08.2017 - 11 B 17.30392

    Einberufung zum Militärdienst als Reservist

    Auszug aus VG Schwerin, 20.09.2017 - 5 A 1249/17
    Eine weitere Mobilisierung ist derzeit jedoch nicht vorgesehen (vgl. Lagebericht vom 7. Februar 2017, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. August 2017 - 11 B 17.30392 -, Rn. 18, juris).

    Der Versand von Vorladungen an Dritte hat nach oben genannter Auskunft keine negativen Folgen für ihn (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. August 2017 - 11 B 17.30392 -, Rn. 24, juris).

    c) Aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ergibt sich nichts anderes (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. August 2017 - 11 B 17.30392 -, Rn. 21, juris).

    Es besteht für den Kläger zu 1. keine hinreichende Gefahr, wegen Wehrdienstverweigerung bei der Rückkehr in die Ukraine einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. August 2017 - 11 B 17.30392 -, Rn. 33, juris).

    Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist nicht zu erwarten (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. August 2017 - 11 B 17.30392 -, Rn. 31, juris).

  • EGMR, 24.01.2006 - 39437/98

    ÜLKE v. TURKEY

    Auszug aus VG Schwerin, 20.09.2017 - 5 A 1249/17
    Unter anderem ist insoweit von Belang, ob eine im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung erfolgte Strafe oder Behandlung über einen langen Zeitraum oder wiederholt angewendet wird und dabei intensives physisches oder mentales Leid verursacht (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Januar 2006 - 39437/98 -, Rn. 58).

    Dies kann bei Strafverfolgungen wegen Wehrdienstverweigerung dann in Betracht kommen, wenn bei einer Person aufgrund von zahlreichen Strafverfolgungen der kumulative Effekt der verhängten strafrechtlichen Sanktionen und der beständige Wechsel von Anklage und Haftstrafe, zusammen mit der Möglichkeit, für den Rest seines Lebens strafrechtlich verfolgt zu werden, unverhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel der Gewährleistung der Ableistung des Wehrdienstes war (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2015 - OVG 10 N 14.13 -, Rn. 6, juris unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR vom 24. Januar 2006 - 39437/98 -, Rn. 58).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt eine erniedrigende und entwürdigende Bestrafung, die völlig außer Verhältnis zu ihrem Zweck, die Ableistung des Wehrdienstes sicherzustellen, vor, wenn ein dauerhaft den Wehrdienst verweigernder Asylantragsteller Gefahr läuft, Opfer einer nahezu endlosen Serie von strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen zu werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2016 - 8 A 35/14 -, Rn. 31, juris und VG Darmstadt, Urteil vom 3. Juni 2014 - 7 K 392/12.DA.A -, Rn. 34, juris unter Bezugnahme auf die Urteile des EGMR vom 24. Januar 2006 - 39437/98 - und 12. Juni 2012 - 42.730/05 -).

  • VGH Bayern, 13.01.2017 - 11 ZB 16.31051

    Antrag auf Zulassung einer Berufung - Flüchtlingseigenschaft wegen

    Auszug aus VG Schwerin, 20.09.2017 - 5 A 1249/17
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen zudem nicht schlechthin als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 11 ZB 16.31051 -, Rn. 4, juris).

    Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 11 ZB 16.31051 -, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 11 ZB 16.30012 -, Rn. 13, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26. Juli 2017 - AN 4 K 16.31057 -, Rn. 28, juris).

    Der Kläger zu 1. muss einen Gewissenskonflikt und damit die Erheblichkeit einer etwaigen Einberufung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung hinreichend glaubhaft machen; erforderlich ist eine nachvollziehbare ausführliche Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit einer Gewissensentscheidung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 11 ZB 16.31051 -, Rn. 5, juris).

  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30107

    Asylrecht Afghanistan; subsidiärer Schutz; Gefahrendichte in Herat; erhebliche

    Auszug aus VG Schwerin, 20.09.2017 - 5 A 1249/17
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30107 -, Rn. 29, juris, m.w.N.).

    Das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30107 -, Rn. 30, juris, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, Rn. 253, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2014 - 13 A 2998/11

    Bestehen einer von persönlichen gefahrerhöhenden Umständen unabhängigen besonders

    Auszug aus VG Schwerin, 20.09.2017 - 5 A 1249/17
    Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen können schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, Rn. 184, juris, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG).

    Das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30107 -, Rn. 30, juris, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, Rn. 253, juris).

  • VG Schleswig, 02.03.2016 - 8 A 35/14

    Abschiebungsverbot im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung

    Auszug aus VG Schwerin, 20.09.2017 - 5 A 1249/17
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt eine erniedrigende und entwürdigende Bestrafung, die völlig außer Verhältnis zu ihrem Zweck, die Ableistung des Wehrdienstes sicherzustellen, vor, wenn ein dauerhaft den Wehrdienst verweigernder Asylantragsteller Gefahr läuft, Opfer einer nahezu endlosen Serie von strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen zu werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2016 - 8 A 35/14 -, Rn. 31, juris und VG Darmstadt, Urteil vom 3. Juni 2014 - 7 K 392/12.DA.A -, Rn. 34, juris unter Bezugnahme auf die Urteile des EGMR vom 24. Januar 2006 - 39437/98 - und 12. Juni 2012 - 42.730/05 -).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hierzu ausgeführt, dass ein System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft und hat deshalb eine Verletzung von Art. 9 EMRK angenommen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2016 - 8 A 35/14 -, Rn. 44, juris unter Bezugnahme auf die Urteile des EGMR vom 7. Juli 2011 - 23459/03 und vom 12. Juni 2012 - 42730/05 -).

  • VG Augsburg, 19.05.2016 - Au 2 K 16.30426

    Kein Flüchtlings- oder Abschiebeschutz für einen Maidan-Aktivisten

    Auszug aus VG Schwerin, 20.09.2017 - 5 A 1249/17
    Hinsichtlich der oben genannten Probleme durch politische Einflussnahme, Korruption und Ineffizienz ist zu berücksichtigen, dass das Augenmerk auf der schleppenden strafrechtlichen Aufarbeitung und Verfolgung von Angehörigen der Sicherheitskräfte wegen exzessiver, unnötiger und unrechtmäßiger Gewaltanwendung im Zusammenhang mit dem Euromaidan liegt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2016 - Au 2 K 16.30426 -, Rn. 20, juris).

    Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016 und vom 7. Februar 2017 sind die Existenzbedingungen im Landesdurchschnitt knapp ausreichend und die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert, auch wenn die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder karg ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 11 ZB 17.30602 -, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2016 - 11 ZB 16.30136 -, Rn. 10, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2016 - Au 2 K 16.30426 -, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 12. August 2015 - M 16 K 14.31091 -, Rn. 20, juris).

  • VGH Bayern, 22.08.2016 - 11 ZB 16.30136

    Nicht hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus VG Schwerin, 20.09.2017 - 5 A 1249/17
    Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016 und vom 7. Februar 2017 sind die Existenzbedingungen im Landesdurchschnitt knapp ausreichend und die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert, auch wenn die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder karg ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 11 ZB 17.30602 -, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2016 - 11 ZB 16.30136 -, Rn. 10, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2016 - Au 2 K 16.30426 -, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 12. August 2015 - M 16 K 14.31091 -, Rn. 20, juris).

    Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. April 2017 - 11 ZB 17.30326 -, Rn. 11, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2016 - 11 ZB 16.30136 -, Rn. 10, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2017 - 11 ZB 17.30218 -, Rn. 9, juris).

  • VG Ansbach, 26.07.2017 - AN 4 K 16.31057

    Kein Anspruch auf Asylanerkennung wegen Wehrdienstverweigerung

    Auszug aus VG Schwerin, 20.09.2017 - 5 A 1249/17
    Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingserheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7/99 -, Rn. 3, juris; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22/88 -, BVerwGE 81, 41-48, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 9 C 322/85 -, Rn. 11, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26. Juli 2017 - AN 4 K 16.31057 -, Rn. 25, juris).

    Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 11 ZB 16.31051 -, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 11 ZB 16.30012 -, Rn. 13, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26. Juli 2017 - AN 4 K 16.31057 -, Rn. 28, juris).

  • VGH Bayern, 15.02.2016 - 11 ZB 16.30012

    Verweigerung des Wehrdienstes in der Ukraine aus Gewissensgründen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

  • VG München, 12.06.2017 - M 16 S 17.31633

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag einer ukrainischen Staatsangehörigen

  • VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.31091

    Herkunftsland: Ukraine; Erfolglose Klage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2015 - 10 N 14.13

    Asyl; Türkei; Antrag auf Zulassung der Berufung; grundsätzliche Bedeutung;

  • OVG Sachsen, 20.11.2014 - A 3 A 519/12

    Folgeantrag eines türkischen Asylbewerbers wegen exilpolitischen Aktivitäten

  • VG Darmstadt, 03.06.2014 - 7 K 392/12
  • OVG Sachsen, 07.04.2014 - A 3 A 811/12

    Türkei, Asylverfahren, Wehrdienstverweigerung

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • EGMR, 12.06.2012 - 42730/05

    SAVDA c. TURQUIE

  • EGMR, 07.07.2011 - 23459/03

    BAYATYAN v. ARMENIA

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • VGH Bayern, 22.12.2016 - 11 ZB 16.30679

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 11 ZB 17.30326

    Darlegungsanforderungen an Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht

  • VGH Bayern, 16.03.2017 - 11 ZB 17.30218

    Lebensbedingungen in der Ukraine

  • VGH Bayern, 01.06.2017 - 11 ZB 17.30602

    Keine Bedrohung von Binnenflüchtlingen in der Urkaine

  • EGMR, 15.12.2016 - 20653/13

    VELIGZHANIN AND OTHERS v. UKRAINE

  • VGH Hessen, 05.02.2016 - 9 B 16/16

    ABWÄGUNG; AUSWEISUNG; AUSWEISUNGSINTERESSE; BLEIBEINTERESSE; GEBUNDENE

  • BVerwG, 01.03.1989 - 6 C 63.86

    Annahme einer Gewissensentscheidung - Kriegsdienst mit Waffe - Schwerer

  • BVerwG, 10.09.1999 - 9 B 7.99

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Zur Frage der politischen

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

  • BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensentscheidung - Schwere Gewissensnot

  • VG Würzburg, 28.07.2020 - W 6 S 20.30831

    Erfolgloses Eilverfahren bei einem Folgeschutzgesuch bzgl. nationaler

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die ukrainische Regierung und das ukrainische Parlament seit dem Regierungswechsel 2014 sehr bemüht sind, gegen die weit verbreitete Korruption vorzugehen (vgl. ausführlich VG Schwerin, U.v. 20.9.2017 - 5 A 1249/17 As SN - juris Rn. 42).
  • VG Würzburg, 18.06.2019 - W 6 K 19.30098

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Herkunft aus dem

    Weiter hat der ukrainische Staat Anstrengungen unternommen, um die Korruption zu bekämpfen und zu diesem Zwecke mehrere Gesetzespakte verabschiedet (Vgl. Home Office, Country Information and Guidance. Ukraine: Fear of organised criminal gangs, May 2016, 8.1.3, S. 24; vgl. dazu auch VG Schwerin, U.v. 20.9.2017 - 5 A 1249/17 As SN - juris).
  • VG Würzburg, 12.03.2018 - W 6 K 17.31730

    Asyl, Ukraine: Innerstaatlicher Schutz, allgemeine Versorgungslage und

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die ukrainische Regierung und das ukrainische Parlament seit dem Regierungswechsel 2014 sehr bemüht sind, gegen die weit verbreitete Korruption vorzugehen; es wurde der institutionelle Rahmen geschaffen und u.a. Behörden zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption (vgl. ausführlich VG Schwerin, U.v. 20.9.2017 - 5 A 1249/17 As SN, juris Rn. 42).
  • VG Berlin, 31.10.2019 - 39 K 61.19

    Ukraine, Wehrdienstverweigerung, Wehrdienstentziehung, Gewissensentscheidung,

    Die Aushändigung an Dritte kann keine rechtlichen Konsequenzen für den Betroffenen nach sich ziehen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 24. Mai 2017; European Asylum Support Office, Stellungnahme vom 7. Dezember 2018, S. 5 f.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Military Service, Oktober 2018, S. 16; s.a. VGH München, Urteil vom 24. August 2017 - 11 B 17.30392 -, Rn. 24 ff., juris, VG Schwerin, Urteil vom 26. November 2018 - 5 A 2145/17 As SN -, Rn. 25, juris und 20. September 2017 - 5 A 1249/17 As SN -, Rn. 23, juris).
  • VG Berlin, 31.10.2019 - 39 K 72.19
    Die Aushändigung an Dritte kann keine rechtlichen Konsequenzen für den Betroffenen nach sich ziehen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 24. Mai 2017; European Asylum Support Office, Stellungnahme vom 7. Dezember 2018, S. 5 f.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Military Service, Oktober 2018, S. 16; s.a. VGH München, Urteil vom 24. August 2017 - 11 B 17.30392 -, Rn. 24 ff., juris, VG Schwerin, Urteil vom 26. November 2018 - 5 A 2145/17 As SN -, Rn. 25, juris und 20. September 2017 - 5 A 1249/17 As SN -, Rn. 23, juris).
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