Rechtsprechung
   VG Schwerin, 20.11.2014 - 2 A 90/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,48613
VG Schwerin, 20.11.2014 - 2 A 90/13 (https://dejure.org/2014,48613)
VG Schwerin, Entscheidung vom 20.11.2014 - 2 A 90/13 (https://dejure.org/2014,48613)
VG Schwerin, Entscheidung vom 20. November 2014 - 2 A 90/13 (https://dejure.org/2014,48613)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,48613) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nutzungänderung: Ferienwohnung oder Beherbungsbetrieb?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustellung eines Verwaltungsakts - der übergangene Verfahrensbevollmächtigte

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2014 - 3 L 212/12

    Zulässigkeit von Ferienwohnungen im reinen Wohngebiet; Gebäude mit

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2014 - 2 A 90/13
    An dieser Rechtsprechung hat das OVG Greifswald mit Urteil vom 19. Februar 2014 (Az: 3 L 212/12 - NordÖR 2014, 323) festgehalten.

    Als ein solches Wohngebäude im bauplanungsrechtlichen Sinne (im Unterschied zum Wohngebäudebegriff im bauordnungsrechtlichen Sinne) kann ein zur Ferienwohnzwecken bestimmtes Gebäude nicht angesehen werden, weil - wie bereits oben dargelegt - die Ferienwohnnutzung von der (Dauer)Wohnnutzung verschieden und daher eine andere bauplanungsrechtliche Nutzungsart ist (vgl. zuletzt OVG Greifswald, Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 L 212/12 -, NordÖR 2014, 323).

    (1) Das OVG Greifswald hat im Urteil vom 19. Februar 2014 (a.a.O.) zur Abgrenzung des Begriffs des (kleinen) Beherbergungsbetriebes von Ferienwohnungen ausgeführt:.

    Zwar bedarf der Begriff des Betriebs des Beherbergungsgewerbes nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald im Hinblick auf entstandene Zwischenformen wie z. B. Apart(ment)hotels der Modifizierung (OVG Greifswald, Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 L 212/12 -, NordÖR 2014, 323, 326).

  • BVerwG, 08.05.1989 - 4 B 78.89

    Befreiung - Berücksichtigung des Einzelfalls

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2014 - 2 A 90/13
    Die BauNVO führt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung andererseits als eigenständige Nutzungsarten auf (BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060).

    Es handelt sich um städtebaulich relevante, eigenständige Nutzungsarten (vgl. BVerwG B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3; B. v. 07.09.1984 - 4 N 3.84 - NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die mietweise Überlassung von selbständigen Wohnungen, sei es auch zu Ferienzwecken, keine Beherbergung (vgl. BVerwG B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3).

    (2) Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (vgl. BVerwG B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3).

  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2014 - 2 A 90/13
    Zum Begriff des Wohnens gehört eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, zu der auch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gehört (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56).

    "Da es für die Zuordnung zu bestimmten Nutzungsarten allgemein nicht nur auf die mit einer bestimmten baulichen Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Nutzung ankommt, sondern maßgeblich auch auf das Nutzungskonzept und dessen grundsätzliche tatsächliche Verwirklichung (vgl. BVerwG B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893 = Juris Rn. 12; Vietmeier in Bönker/Bischopink BauNVO § 4 Rn. 68), können auch Unterkünfte, die eine unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen, zu einem Beherbergungsbetrieb gehören, nämlich dann wenn neben der Überlassung von Räumen beherbergungstypische Dienstleistungen angeboten und auch typischerweise in Anspruch genommen werden, die einen nennenswerten Umfang erreichen und die Nutzung prägen (vgl. OVG Münster B. v. 14.08.2007 - 10 A 1219/06 - NVwZ-RR 2008, 20 = Juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 8 ff. - "Boardinghouse"; VG Berlin B. v. 23.01.2013 - 19 L 294/11 - LKV 2012, 93 = Juris Rn. 20 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2007 - 10 A 1219/06

    Vermietung möblierter Zimmer an Gäste als Beherbergung

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2014 - 2 A 90/13
    Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn sich die Überlassung der Räume auf eine reine Übernachtungsmöglichkeit beschränkt, so dass der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 8; s.a. OVG Münster B. v. 14.08.2007 - 10 A 1219/06 - NVwZ-RR 2008, 20 = Juris Rn. 9 ff.).

    "Da es für die Zuordnung zu bestimmten Nutzungsarten allgemein nicht nur auf die mit einer bestimmten baulichen Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Nutzung ankommt, sondern maßgeblich auch auf das Nutzungskonzept und dessen grundsätzliche tatsächliche Verwirklichung (vgl. BVerwG B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893 = Juris Rn. 12; Vietmeier in Bönker/Bischopink BauNVO § 4 Rn. 68), können auch Unterkünfte, die eine unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen, zu einem Beherbergungsbetrieb gehören, nämlich dann wenn neben der Überlassung von Räumen beherbergungstypische Dienstleistungen angeboten und auch typischerweise in Anspruch genommen werden, die einen nennenswerten Umfang erreichen und die Nutzung prägen (vgl. OVG Münster B. v. 14.08.2007 - 10 A 1219/06 - NVwZ-RR 2008, 20 = Juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 8 ff. - "Boardinghouse"; VG Berlin B. v. 23.01.2013 - 19 L 294/11 - LKV 2012, 93 = Juris Rn. 20 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2006 - 2 S 2.06

    Boardinghouse; Wohnnutzung/Beherbergungsbetrieb; Nutzungsuntersagung

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2014 - 2 A 90/13
    Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn sich die Überlassung der Räume auf eine reine Übernachtungsmöglichkeit beschränkt, so dass der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 8; s.a. OVG Münster B. v. 14.08.2007 - 10 A 1219/06 - NVwZ-RR 2008, 20 = Juris Rn. 9 ff.).

    "Da es für die Zuordnung zu bestimmten Nutzungsarten allgemein nicht nur auf die mit einer bestimmten baulichen Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Nutzung ankommt, sondern maßgeblich auch auf das Nutzungskonzept und dessen grundsätzliche tatsächliche Verwirklichung (vgl. BVerwG B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893 = Juris Rn. 12; Vietmeier in Bönker/Bischopink BauNVO § 4 Rn. 68), können auch Unterkünfte, die eine unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen, zu einem Beherbergungsbetrieb gehören, nämlich dann wenn neben der Überlassung von Räumen beherbergungstypische Dienstleistungen angeboten und auch typischerweise in Anspruch genommen werden, die einen nennenswerten Umfang erreichen und die Nutzung prägen (vgl. OVG Münster B. v. 14.08.2007 - 10 A 1219/06 - NVwZ-RR 2008, 20 = Juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 8 ff. - "Boardinghouse"; VG Berlin B. v. 23.01.2013 - 19 L 294/11 - LKV 2012, 93 = Juris Rn. 20 ff.).

  • BVerwG, 07.09.1984 - 4 N 3.84

    Ausschluss von Küchen und Kochstellen in Zuordnung zu einzelnen Zimmern bei

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2014 - 2 A 90/13
    Es handelt sich um städtebaulich relevante, eigenständige Nutzungsarten (vgl. BVerwG B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3; B. v. 07.09.1984 - 4 N 3.84 - NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 21).

    Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht formuliert, Vieles spreche dafür, dass die Nutzung "Betrieb des Beherbergungsgewerbes" nicht die allgemeine Wohnnutzung (einschließlich der Nutzung als Zweitwohnung) und nicht die Ferienwohnung iSd § 10 Abs. 4 BauNVO umfasst, weil die Baunutzungsverordnung die allgemeine Wohnnutzung und die Ferienwohnnutzung als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten neben der Nutzungsart "Beherbergungsbetriebe" regelt (vgl. B. v. 07.09.1984 - 4 N 3.84 - NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 20 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.1996 - 7 A 166/96
    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2014 - 2 A 90/13
    Diese sind nach ihrer Ausstattung auf eine Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet, so dass die Voraussetzung für einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes, dass der häusliche Wirkungskreis nicht unabhängig gestaltet werden kann, nicht erfüllt ist (vgl. OVG B-Stadt B. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 - NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 19 sowie B. v. 18.07.2008 - 1 LA 203/07 - BRS 73 Nr. 168 = Juris Rn. 12; vgl. a. OVG Münster U. v. 17.01.1996 - 7 A 166/96 - S. 10 d. Urteilsabdrucks)".
  • OVG Niedersachsen, 22.11.2013 - 1 LA 49/13

    Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Erweiterung der Bettenzahl in einem

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2014 - 2 A 90/13
    Diese sind nach ihrer Ausstattung auf eine Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet, so dass die Voraussetzung für einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes, dass der häusliche Wirkungskreis nicht unabhängig gestaltet werden kann, nicht erfüllt ist (vgl. OVG B-Stadt B. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 - NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 19 sowie B. v. 18.07.2008 - 1 LA 203/07 - BRS 73 Nr. 168 = Juris Rn. 12; vgl. a. OVG Münster U. v. 17.01.1996 - 7 A 166/96 - S. 10 d. Urteilsabdrucks)".
  • VG Schwerin, 20.12.2012 - 2 A 1577/10

    Nutzungsänderung von Wohnhaus zu Beherbergungsbetrieb im faktischen reinen

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2014 - 2 A 90/13
    (2) Der Klägerin verhilft vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung (vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 2 A 1577/10 -, juris; Beschluss vom 18. Juli 2014 - 2 B 533/14 -) der sich das Gericht anschließt, nicht zum Erfolg, dass sie zunächst einen Bettwäscheservice, die Zurverfügungstellung von Handtüchern, die Reinigung der Räume sowie Frühstück (im gegenüberliegenden selbstgenutzten Wohnhaus) und einen Brötchenservice angeboten und nunmehr einen Dienstleistungsvertrag mit dem - ca. 200 Meter entfernten - "..." abgeschlossen hat.
  • VG Berlin, 23.01.2012 - 19 L 294.11

    Keine unzulässige Vermietung von Wohnungen in Berlin-Mitte

    Auszug aus VG Schwerin, 20.11.2014 - 2 A 90/13
    "Da es für die Zuordnung zu bestimmten Nutzungsarten allgemein nicht nur auf die mit einer bestimmten baulichen Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Nutzung ankommt, sondern maßgeblich auch auf das Nutzungskonzept und dessen grundsätzliche tatsächliche Verwirklichung (vgl. BVerwG B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893 = Juris Rn. 12; Vietmeier in Bönker/Bischopink BauNVO § 4 Rn. 68), können auch Unterkünfte, die eine unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen, zu einem Beherbergungsbetrieb gehören, nämlich dann wenn neben der Überlassung von Räumen beherbergungstypische Dienstleistungen angeboten und auch typischerweise in Anspruch genommen werden, die einen nennenswerten Umfang erreichen und die Nutzung prägen (vgl. OVG Münster B. v. 14.08.2007 - 10 A 1219/06 - NVwZ-RR 2008, 20 = Juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 8 ff. - "Boardinghouse"; VG Berlin B. v. 23.01.2013 - 19 L 294/11 - LKV 2012, 93 = Juris Rn. 20 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2008 - 1 LA 203/07

    Anspruch auf Einschreiten gegen Ferienwohnungsnutzung in einem Sondergebiet

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.12.2007 - 3 M 190/07

    Unzulässigkeit von Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet

  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 43.89

    Bauplanungsrecht: Unzulässigkeit eines Arbeitnehmer-Wohnheims im Gewerbegebiet

  • BVerwG, 27.11.1987 - 4 B 230.87

    Begriff eines

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.05.1987 - 1 A 124/86

    Bauplanungsrecht: Begriff der "Ferienwohnung" i.S. von 3 Abs. 3 BauNVO

  • VG Schwerin, 09.10.2014 - 2 A 1666/11

    Nachbaranspruch auf Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer

  • BVerwG, 12.03.1982 - 4 C 59.78

    Ersatzbau - Ferienhaus - Wochenendhaus - Begünstigung

  • VG Schwerin, 07.01.2016 - 2 A 1023/14

    Nutzungsänderung; Wohnung statt Ferienwohnung

    Dieser Rechtsauffassung - die das Oberverwaltungsgericht in einem Urteil vom 19. Februar 2014 (Az. 3 L 212/12 - NordÖR 2014, 323) ausdrücklich bestätigt hat - schließt sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. VG Schwerin, Urt. v. 09. Oktober 2014 - 2 A 1666/11 - juris; Urt. v. 20. November 2014 - 2 A 90/13 - juris) an (vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 14. April 2015 - 3 M 86/14 - juris).

    Die geplante Nutzung erfährt daher ihre Prägung gerade nicht durch derartige beherbergungstypische Dienstleistungen (vgl. auch VG Schwerin, Urt. v. 20. November 2014 - 2 A 90/13 - juris).

  • VG Lüneburg, 08.03.2017 - 2 B 20/17

    Beherbergungssteuer; Betrieb des Beherbergungsgewerbes; Ferienwohnung

    Insofern ist den Antragstellern zuzugestehen, dass sie unter Heranziehung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung keinen "Betrieb des Beherbergungsgewerbes" führen, weil die von ihnen angebotene Ferienwohnung auf die Selbstversorgung der Gäste angelegt ist und die mitangebotenen Serviceleistungen - Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern - keinen nennenswerten Umfang erreichen (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 20.11.2014 - 2 A 90/13 -, zit. n. Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht