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   VG Schwerin, 23.04.2020 - 7 A 20/20 SN   

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VG Schwerin, 23.04.2020 - 7 A 20/20 SN (https://dejure.org/2020,17514)
VG Schwerin, Entscheidung vom 23.04.2020 - 7 A 20/20 SN (https://dejure.org/2020,17514)
VG Schwerin, Entscheidung vom 23. April 2020 - 7 A 20/20 SN (https://dejure.org/2020,17514)
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  • BVerwG, 13.12.1993 - 9 B 501.93

    Rechtliches Gehör - Verspätetes Vorbringen - Wiedereinsetzung

    Auszug aus VG Schwerin, 23.04.2020 - 7 A 20/20
    Stuhlfauth (in: Bader/Funke-Kayser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 12 zu § 82) folgert die Notwendigkeit der nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgeschriebenen Belehrung "über die Folgen des Abs. 2 Satz 2" aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (der von ihm in Bezug genommene Beschluss des BVerwG vom 13. Dezember 1993 - 9 B 501.93 -, Buchh. Nr. 186 zu § 60 VwGO [310] begründet allerdings ein Wiedereinsetzungsrecht im Beschlussverfahren nach § 130a VwGO).
  • BVerwG, 14.02.2012 - 9 B 79.11

    Zulässigkeit; Klage; ladungsfähige Anschrift; Wohnort; Geheimhaltungsinteresse;

    Auszug aus VG Schwerin, 23.04.2020 - 7 A 20/20
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Zulässigkeit der Klage regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Vertreter der Beteiligten (§ 130 Nr. 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung - ZPO - und § 173 Satz 1, 1. Halbs. VwGO) voraussetzt; ebenfalls ist geklärt, dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift im Hinblick auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfällt, etwa bei fehlendem Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder wegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses, wenn dem Gericht die Gründe hierfür mitgeteilt werden (s. etwa den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 -, bei Buchholz - Buchh. - Nr. 24 zu § 82 VwGO [310] Rdnr. 11 m. w. Nachw.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2013 - 18 B 962/12

    Möglichkeit der Nachholung einer fehlenden Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

    Auszug aus VG Schwerin, 23.04.2020 - 7 A 20/20
    Eine Stellungnahme der Rechtsprechung ist der Kammer nicht bekannt (s. aber den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2013 - 18 B 962/12 -, juris Rdnr. 6, der eine durch den Berichterstatter erteilte "Belehrung über die Folgen einer unterlassenen Ergänzung" erwähnt).
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