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   VG Schwerin, 23.05.2017 - 7 B 1150/16 SN   

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VG Schwerin, 23.05.2017 - 7 B 1150/16 SN (https://dejure.org/2017,17943)
VG Schwerin, Entscheidung vom 23.05.2017 - 7 B 1150/16 SN (https://dejure.org/2017,17943)
VG Schwerin, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 7 B 1150/16 SN (https://dejure.org/2017,17943)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    DWD unterliegt im Streit um Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb des 15 Kilometer-Umkreises um Wetterradar

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Windenergie contra Wetterradar: Entscheidung gegen DWD

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 31.01.2011 - 4 ZB 10.3088

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf

    Auszug aus VG Schwerin, 23.05.2017 - 7 B 1150/16
    Angesichts der erheblichen Verzögerung der Zustellung in Offenbach gegenüber derjenigen der weiteren, ebenfalls am 18. Februar 2016 gegen Postzustellungsurkunde an andere Beteiligte versandten Fertigungen des Genehmigungsbescheids (die Zustellung erfolgte sonst am 19. Februar 2016) und wegen teilweise unzutreffender Ausfüllung der Postzustellungsurkunde zu § 180 Satz 1 ZPO (es wurde die Einlegung der Sendung in einen Wohnungsbriefkasten beurkundet) liegen Unregelmäßigkeiten und damit die Verletzung zwingender Zustellvorschriften nicht fern, auch wenn man mit den übrigen Beteiligten und u. a. dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - BayVGH - (Beschluss vom 31. Januar 2011 - 4 ZB 10.3088 Juris Rdnr. 8 ff.) den korrekten Vermerk auf dem Zustellumschlag nach § 180 Satz 3 ZPO nicht hierzu zählt; bereits dies schlösse es aus, den Eilantrag wegen Bestandskraft des Genehmigungsbescheids als unzulässig anzusehen.

    Denn ein Zustellungsempfänger handelt grundsätzlich unverschuldet, wenn er als Zustelldatum denjenigen Tag ansieht, der vom Zusteller auf dem entsprechenden Briefumschlag in dem hierfür vorgesehenen Feld vermerkt worden ist; anderes gilt dann, wenn dem Empfänger beim Notieren des Eingangsdatums und bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist auffallen muss, dass es sich um einen unrichtig oder missverständlich ausgefüllten Zustellvermerk handelt, der nicht dem wirklichen Zustellungsdatum entsprechen kann, und ihm daher eine Nachfrage oder weitere Aufklärung obliegt (s. den eben zitierten Beschluss des BayVGH vom 31. Januar 2011 - 4 ZB 10.3088 -, insoweit abgedruckt in den Bayerischen Verwaltungsblättern 2013, S. 185).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2016 - 8 A 10535/15

    "Wetterradar contra Windkraft": Keine Unzulässigkeit von Windkraftanlagen wegen

    Auszug aus VG Schwerin, 23.05.2017 - 7 B 1150/16
    Der Antragstellerin, deren DWD das genehmigte Projekt in seiner dem Schutz individueller Rechte dienenden Aufgabenwahrnehmung nach dem DWDG betrifft, steht auch eine Widerspruchsbefugnis sowie eine Antragsbefugnis im begleitenden Eilverfahren zur Seite (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 22. September 2016 - 4 C 2.16 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, S. 160 [161], und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - OVG RP - vom 13. Januar 2016 - 8 A 10535/15 ZNER 2016, S. 77 [78]).

    Zur zu erwartenden technischen Beeinflussung des Wetterradars durch eine WEA, die nachteilig ist und nicht ohne Weiteres beseitigt werden kann, legte etwa das OVG RP im zitierten Urteil vom 13. Januar 2016 die auch im Streitfall, offenbar unstreitig, grundsätzlich zugrunde zu legenden Wirkmechanismen wie folgt dar (ZNER 2016, S. 77 [81 f.]):.

  • BVerwG, 22.09.2016 - 4 C 2.16

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Privilegierung; Radaranlagen;

    Auszug aus VG Schwerin, 23.05.2017 - 7 B 1150/16
    Der Antragstellerin, deren DWD das genehmigte Projekt in seiner dem Schutz individueller Rechte dienenden Aufgabenwahrnehmung nach dem DWDG betrifft, steht auch eine Widerspruchsbefugnis sowie eine Antragsbefugnis im begleitenden Eilverfahren zur Seite (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 22. September 2016 - 4 C 2.16 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, S. 160 [161], und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - OVG RP - vom 13. Januar 2016 - 8 A 10535/15 ZNER 2016, S. 77 [78]).

    Wie zwischenzeitlich das BVerwG auch höchstrichterlich geklärt hat, setzt zum einen eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt, zum anderen unterliegt es uneingeschränkter gerichtlicher Prüfung, ob eine WEA die Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage des DWD im genannten Sinne stört und ob diese Störung so gewichtig ist, dass sie der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen WEA entgegensteht (Urteile vom 22. September 2016 4 C 2.16 und 4 C 6.15-, a. a. O. S. 161 ff. bzw. ZNER 2016, S. 58 [59 ff.]); der von der Antragstellerin anfangs postulierte Beurteilungsspielraum oder eine Letztentscheidungsbefugnis sind ihr mithin nicht zuzuerkennen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2012 - 2 M 58/12

    Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Zweifel über die Verfristung

    Auszug aus VG Schwerin, 23.05.2017 - 7 B 1150/16
    Die Antragstellerin führt hierfür zum einen den gemäß § 94 Abs. 5 und § 96 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V anwendbaren § 180 Satz 1 in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 und § 177 ZPO an, weil eine Zustellung an der, so eidesstattlich versichert, fast ausnahmslos tags und nachts besetzten Pförtnerloge des Offenbacher Dienstgebäudes des DWD durch Aushändigung an Berechtigte hätte vorgenommen werden können und die Voraussetzungen der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nicht vorgelegen hätten, zum anderen § 180 Satz 3 oder § 182 Abs. 2 Nr. 4 und 7 ZPO, weil entweder auf dem Zustellumschlag oder auf der Postzustellungsurkunde ein falscher Zustelltag vermerkt worden sei und zudem letztere falsche Angaben zu den Voraussetzungen der Ersatzzustellung enthalte; die vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - OVG LSA - wegen des Zustelltags im Beschluss vom 2. August 2012 - 2 M 58/12 - (NVwZ-RechtsprechungsReport 2013, S. 85 [86 f.]) dargestellten Beurteilungsmöglichkeiten träfen auch vorliegend zu.
  • VG Trier, 23.03.2015 - 6 K 869/14

    Windkraftanlagen trotz Störung des Wetterradars in Neuheilenbach

    Auszug aus VG Schwerin, 23.05.2017 - 7 B 1150/16
    Von Beigeladenenseite zu seinen Akten gereicht wurden das Urteil des Verwaitungsgerichts - VG - Trier vom 23. März 2015 - 6 K 869/14.TR - (Zeitschrift für Neues Energierecht - ZNER - 2015, S. 293) nebst Verhandlungsniederschrift mit der Anhörung des Sachverständigen Dr. Handwerker sowie eine Präsentation "Planung von 5+7 WEAs bei Admannshagen und Stäbelow in >7.2km bzw. >14km Entfernung zum Wetterradar Rostock des DWD.
  • VG Schwerin, 01.10.2015 - 2 B 2454/15

    Keine Aussetzung der Vollziehung bei Bestandskraft des Verwaltungsakts

    Auszug aus VG Schwerin, 23.05.2017 - 7 B 1150/16
    Weil nämlich insbesondere die Einlegung des Widerspruchs durch die Antragstellerin am 30. März 2016 entweder als fristwahrend oder aufgrund Vorliegens eines fristgemäß geltend gemachten Wiedereinsetzungsanspruchs die Bestandskraft des Genehmigungsbescheids verhinderte, ist dieser nicht schon wegen einer formellen Bestandskraft des Genehmigungsbescheids aussichtslos, die zur Folge hätte, dass für vorläufige Regelungen zu seiner Vollziehbarkeit kein Raum bliebe (vgl. etwa den Beschluss der 2. Kammer des Gerichts vom 1. Oktober 2015 - 2 B 2454/15 SN juris Rdnr. 7); allenfalls im entgegengesetzten Fall einer offensichtlichen Fristversäumnis nebst offensichtlichem Fehlen eines Wiedereinsetzungsgrunds käme jedoch die Ablehnung des Eilantrags als unzulässig in Betracht (s. den Beschiuss des VG Minden vom 7. November 2016 - 10 L 1597/16.A juris Rdnr. 13 ff. m. w. Nachw.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2016 - 2 L 64/14

    Abschaltzeiten für Windenergieanlagen - Artenschutz

    Auszug aus VG Schwerin, 23.05.2017 - 7 B 1150/16
    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erscheint eine Auflage im Sinne der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Terminologie zur Gewährleistung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich als statthaft und nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zulässig: dies gilt auch, wenn es ihr Ziel ist, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erst zu bewirken (vgl. etwa, bezogen auf die Vermeidung artenschutzrechtlicher Gefährdungen, das Urteil des OVG LSA vom 20. April 2016 - 2 L 64/14 Natur und Recht 2016, S. 497 f.).
  • BVerwG, 22.09.2016 - 4 C 6.15

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Privilegierung; Radaranlagen; Deutscher

    Auszug aus VG Schwerin, 23.05.2017 - 7 B 1150/16
    Wie zwischenzeitlich das BVerwG auch höchstrichterlich geklärt hat, setzt zum einen eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt, zum anderen unterliegt es uneingeschränkter gerichtlicher Prüfung, ob eine WEA die Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage des DWD im genannten Sinne stört und ob diese Störung so gewichtig ist, dass sie der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen WEA entgegensteht (Urteile vom 22. September 2016 4 C 2.16 und 4 C 6.15-, a. a. O. S. 161 ff. bzw. ZNER 2016, S. 58 [59 ff.]); der von der Antragstellerin anfangs postulierte Beurteilungsspielraum oder eine Letztentscheidungsbefugnis sind ihr mithin nicht zuzuerkennen.
  • VG Minden, 07.11.2016 - 10 L 1597/16

    Bestandskraft; Klagefrist; offensichtlich; Rechtsbehelfsbelehrung; unrichtig;

    Auszug aus VG Schwerin, 23.05.2017 - 7 B 1150/16
    Weil nämlich insbesondere die Einlegung des Widerspruchs durch die Antragstellerin am 30. März 2016 entweder als fristwahrend oder aufgrund Vorliegens eines fristgemäß geltend gemachten Wiedereinsetzungsanspruchs die Bestandskraft des Genehmigungsbescheids verhinderte, ist dieser nicht schon wegen einer formellen Bestandskraft des Genehmigungsbescheids aussichtslos, die zur Folge hätte, dass für vorläufige Regelungen zu seiner Vollziehbarkeit kein Raum bliebe (vgl. etwa den Beschluss der 2. Kammer des Gerichts vom 1. Oktober 2015 - 2 B 2454/15 SN juris Rdnr. 7); allenfalls im entgegengesetzten Fall einer offensichtlichen Fristversäumnis nebst offensichtlichem Fehlen eines Wiedereinsetzungsgrunds käme jedoch die Ablehnung des Eilantrags als unzulässig in Betracht (s. den Beschiuss des VG Minden vom 7. November 2016 - 10 L 1597/16.A juris Rdnr. 13 ff. m. w. Nachw.).
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