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   VG Schwerin, 23.06.2020 - 7 A 2216/18 SN   

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https://dejure.org/2020,30726
VG Schwerin, 23.06.2020 - 7 A 2216/18 SN (https://dejure.org/2020,30726)
VG Schwerin, Entscheidung vom 23.06.2020 - 7 A 2216/18 SN (https://dejure.org/2020,30726)
VG Schwerin, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 7 A 2216/18 SN (https://dejure.org/2020,30726)
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  • VG Schwerin, 13.03.2014 - 2 A 661/13

    Bauvorbescheid für eine freistehende Photovoltaikanlage

    Auszug aus VG Schwerin, 23.06.2020 - 7 A 2216/18
    Der Kläger hatte aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin, Urteil vom 13. März 2014 - 2 A 661/13 SN - einen Vorbescheid am 29. Juli 2014 erteilt und hierfür (nach klägerischen Angaben) Gebühren in Höhe von 250 EUR unter Berücksichtigung einer früheren Verwaltungsvorschrift des Landkreises Rostock festgesetzt und erhalten.

    Die darauf beteiligte Gemeinde D. erteilte wegen des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides zu der Frage "Ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage zulässig?" ihr Einvernehmen mit verschiedenen Angaben zum dortigen Bebauungsplan ..., außerdem zur Erschließung sowie Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung; zudem enthielt das Einvernehmen den Hinweis "Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Photovoltaikanlage in einem Gewerbegebiet verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin mit Aktenzeichen 2 A 661/13." Das weiterhin beteiligte Umweltamt gab unter dem 19. März 2018 eine Stellungnahme zur baurechtlichen Entscheidung der Voranfrage ab, wonach insbesondere wegen eines gesetzlich geschützten Biotops auf der Ostseite des ... dieses nicht in vollem Umfang für die Errichtung der baulichen Anlage zur Verfügung stehe, außerdem weitere Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern wegen der Festsetzungen auf den nördlich und westlich angrenzenden Flächen zu beachten seien.

    Zudem sei zu berücksichtigen, dass in einer identischen Angelegenheit schon ein Vorbescheid vom 29. Juli 2014 gefertigt worden sei, zu dem der Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin, Aktenzeichen 2 A 661/13 vom 13. März 2014 verpflichtet worden sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 7 A 2216/18 SN und 2 A 661/13 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.02.2005 - 12 A 11833/04

    Baugenehmigungsgebühr nicht nach Masthöhe

    Auszug aus VG Schwerin, 23.06.2020 - 7 A 2216/18
    Eine derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zur Ausfüllung der Gebührenrahmen sei nach ständiger höchst - und obergerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Gewährleistung einer gleichmäßigen Gebührenpraxis grundsätzlich zulässig (OVG Koblenz, Urteil vom 17. Februar 2005, 12 A 11833/04, juris).

    Dieser bemisst sich bei Baugebühren entscheidend nach dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (vgl. allerdings zum dortigen Recht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 12 A 11833/04.OVG -, juris).

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VG Schwerin, 23.06.2020 - 7 A 2216/18
    Eine solche wird nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in solchen Fallgestaltungen angenommen, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann und eine Norm "self-executing" ist, sich aus dieser also unmittelbar Rechte und Pflichten ergeben (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 -, juris, Rnr. 59 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2004 - 1 L 344/02

    Verwaltungsgebühr für Abbruchgenehmigung, Rahmengebühr,

    Auszug aus VG Schwerin, 23.06.2020 - 7 A 2216/18
    Eine unzulässige Pauschalierung liegt dann vor, wenn sich regelmäßig für bestimmte Sachverhaltsgruppen ein erhebliches Auseinanderfallen von tatsächlichem und pauschaliertem Wert ergeben würde (vgl. OVG Mecklenburg - Vorpommern, Urteil vom 14. April 2004 - 1 L 344/02 - Juris, Rnr. 71 m. w. N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.1998 - 1 L 175/98

    Verwaltungsgebühren, Drittwiderspruch

    Auszug aus VG Schwerin, 23.06.2020 - 7 A 2216/18
    § 9 Abs. 1 VwKostG M-V macht Vorgaben für eine Ermessensentscheidung nach den dort genannten Kriterien, wobei der Verwaltungsbehörde wegen der Vielzahl und Bandbreite des durch die Leistung der Verwaltung entstehenden individuell zurechenbaren Verwaltungsaufwands einerseits und des wirtschaftlichen Interesses des Gebührenpflichtigen andererseits ein - allerdings durch § 9 Abs. 1 VwKostG M-V begrenzter - Spielraum zu belassen ist (OVG M-V, Urteil vom 16.12.1998 - 1 L 175/98 -, Juris).
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