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   VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19 SN   

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VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19 SN (https://dejure.org/2022,38569)
VG Schwerin, Entscheidung vom 23.11.2022 - 4 A 1552/19 SN (https://dejure.org/2022,38569)
VG Schwerin, Entscheidung vom 23. November 2022 - 4 A 1552/19 SN (https://dejure.org/2022,38569)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Verfassungsmäßigkeit einer Wasserentgelterhebung in Form einer Vorteilsabschöpfungsabgabe; Erlaubnis- und Entgeltfreiheit des Entnehmens von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 20.01.2010 - 1 BvR 1801/07

    Verfassungsmäßigkeit der Wasserentnahmegebühren nach §§ 47 ff WasG ND -

    Auszug aus VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19
    Soweit ein Grund - wie hier der Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung - die Erhebung einer Sonderabgabe rechtfertigt und dieser - wie für die vorliegende Konstellation - in den Regelungen über die Abgabe konsequent umgesetzt worden ist, trifft den Gesetzgeber nämlich grundsätzlich keine Verpflichtung, daneben angestrebten Zwecken wie den Lenkungs- und Finanzierungsaspekten einen bestimmten, quantifizierbaren Einfluss einzuräumen (etwa im Sinne einer näheren Präzisierung und Konkretisierung: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 9 C 5/20 -, juris Rn. 22).

    Soweit die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Sonderabgabe nicht nur im Hinblick auf die Abgabenart, sondern auch bezogen auf die Abgabensätze und eine gesetzlich angeordnete Zweckbindung der Verwendung des Aufkommens erfüllt sein müssen (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris Rn. 25 ff.), sind die §§ 16 ff. LWaG M-V ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Die aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung folgende besondere sachliche Rechtfertigung, die bei Sonderabgaben eine zentrale Zulässigkeitsanforderung darstellt und nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern auch für die Bemessung der Höhe der Sonderabgabe gilt, erfasst hier auch die Entgeltgestaltung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2016 - 9 A 2531/13 -, juris Rn. 37, 51 ff. wonach die Abgabenbemessung nicht in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten legitimen Abgabenzweck stehen darf; VG Köln, Urteil vom 25. März 2014 - 14 K 6024/11 -, juris Rn. 138 ff., 145, wonach eine Verletzung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen ausscheide, weil mit der Entgelterhebung lediglich der Vorteil der Möglichkeit der Wasserentnahme in einem bestimmten Umfang abschöpft werde; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2016 - 9 A 2531/13 -, juris Rn. 114 ff., 120; VG Köln, Urteil vom 25. März 2014 - 14 K 6024/11 -, juris Rn. 123 und 125: kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für Wasserentnahmen mit und ohne anschließende Nutzung derselbe Entgeltsatz gelte; unabhängig davon, ob bereits an die Eröffnung der Möglichkeit zur Wasserentnahme oder erst auf die Wasserbenutzung selbst abgestellt wird, ist die Bemessung der Abgabesätze nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers nicht zwingend, vgl. auch Gawel, DVBl. 2011, 1001 ff. und 1006 f., wonach die Entnahmevorgänge in der quantitativen Extraktion einander zunächst gleichstünden, und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 -, juris Rn. 14, 21 zur Verleihungsgebühr und Festlegung der Gebührensätze sowie zum weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers im Hinblick auf Entgeltsätze und die Privilegierungen, insbesondere dann, wenn sich - wie grundsätzlich auch beim Wasserentnahmeentgelt - der Vorteil für den Abgabenschuldner nicht exakt und im Voraus ermitteln lasse oder kein feststellbarer Marktpreis und keine allgemein anerkannte Bewertungsmethode für die Bestimmungen des Wertes des öffentlichen Gutes existierten, aus dessen Nutzung oder der Möglichkeit dazu der in einem bestimmten Umfang abzuschöpfende Vorteil beruht; ebenso BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16/16 -, juris Rn. 26 zum nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelt; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rn. 179 f. zufolge sind Freistellungen - wie sie etwa auch § 16 Abs. 2 LWaG M-V vorsieht - zulässige Subventionsentscheidungen, soweit sie sich durch einen sachlichen Gesichtspunkt gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen; auch folgt nicht etwa aus Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie -, wonach die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage einer näher beschriebenen wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen, dass in den §§ 16 ff. LWaG M-V eine Differenzierung nach Sektoren fehle und Entgelte allein zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden könnten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 B 34/20 -, juris Rn. 15 ff.).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19
    Bei dem Wasserentnahmeentgelt handelt es sich um eine Sonderabgabe in der Gestalt einer Vorteilsabschöpfungsabgabe (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Oktober 2021 in der Sache 4 A 1499/19 SN unter Bezugnahme insbesondere auf BVerfG, Entscheidung vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 93, 319, juris Rn. 157, 162, 165, 166 und Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rn. 70).

    Den weiteren Zwecken der Abgabenerhebung kommt neben dem zentralen Aspekt der Vorteilsabschöpfung auch im Hinblick auf die Mittelverwendung kein solches Gewicht zu, dass die Sonderabgabe in einer Weise hätte ausgestaltet werden müssen, die sie auch insoweit hätte sachlich rechtfertigen können (vgl. etwa im Hinblick auf die erforderliche Gruppenhomogenität, -verantwortung und -nützlichkeit bei Finanzierungssonderabgaben zur Altlastensanierung, insbesondere mit Blick auf die notwendige Äquivalenzbeziehung zwischen der Verursachung der Altlasten und gegenwärtigen Wasserentnahmen Breuer, DVBl. 1992, 485, 492 und allgemein BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 93, 319, 344, juris Rn. 157).

    Die aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung folgende besondere sachliche Rechtfertigung, die bei Sonderabgaben eine zentrale Zulässigkeitsanforderung darstellt und nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern auch für die Bemessung der Höhe der Sonderabgabe gilt, erfasst hier auch die Entgeltgestaltung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2016 - 9 A 2531/13 -, juris Rn. 37, 51 ff. wonach die Abgabenbemessung nicht in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten legitimen Abgabenzweck stehen darf; VG Köln, Urteil vom 25. März 2014 - 14 K 6024/11 -, juris Rn. 138 ff., 145, wonach eine Verletzung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen ausscheide, weil mit der Entgelterhebung lediglich der Vorteil der Möglichkeit der Wasserentnahme in einem bestimmten Umfang abschöpft werde; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2016 - 9 A 2531/13 -, juris Rn. 114 ff., 120; VG Köln, Urteil vom 25. März 2014 - 14 K 6024/11 -, juris Rn. 123 und 125: kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für Wasserentnahmen mit und ohne anschließende Nutzung derselbe Entgeltsatz gelte; unabhängig davon, ob bereits an die Eröffnung der Möglichkeit zur Wasserentnahme oder erst auf die Wasserbenutzung selbst abgestellt wird, ist die Bemessung der Abgabesätze nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers nicht zwingend, vgl. auch Gawel, DVBl. 2011, 1001 ff. und 1006 f., wonach die Entnahmevorgänge in der quantitativen Extraktion einander zunächst gleichstünden, und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 -, juris Rn. 14, 21 zur Verleihungsgebühr und Festlegung der Gebührensätze sowie zum weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers im Hinblick auf Entgeltsätze und die Privilegierungen, insbesondere dann, wenn sich - wie grundsätzlich auch beim Wasserentnahmeentgelt - der Vorteil für den Abgabenschuldner nicht exakt und im Voraus ermitteln lasse oder kein feststellbarer Marktpreis und keine allgemein anerkannte Bewertungsmethode für die Bestimmungen des Wertes des öffentlichen Gutes existierten, aus dessen Nutzung oder der Möglichkeit dazu der in einem bestimmten Umfang abzuschöpfende Vorteil beruht; ebenso BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16/16 -, juris Rn. 26 zum nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelt; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rn. 179 f. zufolge sind Freistellungen - wie sie etwa auch § 16 Abs. 2 LWaG M-V vorsieht - zulässige Subventionsentscheidungen, soweit sie sich durch einen sachlichen Gesichtspunkt gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen; auch folgt nicht etwa aus Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie -, wonach die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage einer näher beschriebenen wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen, dass in den §§ 16 ff. LWaG M-V eine Differenzierung nach Sektoren fehle und Entgelte allein zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden könnten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 B 34/20 -, juris Rn. 15 ff.).

  • BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 34.20

    Erlaubnisfreiheit des Entnehmens von Grundwasser zur Brauchwassernutzung eines

    Auszug aus VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19
    Die aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung folgende besondere sachliche Rechtfertigung, die bei Sonderabgaben eine zentrale Zulässigkeitsanforderung darstellt und nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern auch für die Bemessung der Höhe der Sonderabgabe gilt, erfasst hier auch die Entgeltgestaltung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2016 - 9 A 2531/13 -, juris Rn. 37, 51 ff. wonach die Abgabenbemessung nicht in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten legitimen Abgabenzweck stehen darf; VG Köln, Urteil vom 25. März 2014 - 14 K 6024/11 -, juris Rn. 138 ff., 145, wonach eine Verletzung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen ausscheide, weil mit der Entgelterhebung lediglich der Vorteil der Möglichkeit der Wasserentnahme in einem bestimmten Umfang abschöpft werde; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2016 - 9 A 2531/13 -, juris Rn. 114 ff., 120; VG Köln, Urteil vom 25. März 2014 - 14 K 6024/11 -, juris Rn. 123 und 125: kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für Wasserentnahmen mit und ohne anschließende Nutzung derselbe Entgeltsatz gelte; unabhängig davon, ob bereits an die Eröffnung der Möglichkeit zur Wasserentnahme oder erst auf die Wasserbenutzung selbst abgestellt wird, ist die Bemessung der Abgabesätze nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers nicht zwingend, vgl. auch Gawel, DVBl. 2011, 1001 ff. und 1006 f., wonach die Entnahmevorgänge in der quantitativen Extraktion einander zunächst gleichstünden, und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 -, juris Rn. 14, 21 zur Verleihungsgebühr und Festlegung der Gebührensätze sowie zum weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers im Hinblick auf Entgeltsätze und die Privilegierungen, insbesondere dann, wenn sich - wie grundsätzlich auch beim Wasserentnahmeentgelt - der Vorteil für den Abgabenschuldner nicht exakt und im Voraus ermitteln lasse oder kein feststellbarer Marktpreis und keine allgemein anerkannte Bewertungsmethode für die Bestimmungen des Wertes des öffentlichen Gutes existierten, aus dessen Nutzung oder der Möglichkeit dazu der in einem bestimmten Umfang abzuschöpfende Vorteil beruht; ebenso BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16/16 -, juris Rn. 26 zum nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelt; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rn. 179 f. zufolge sind Freistellungen - wie sie etwa auch § 16 Abs. 2 LWaG M-V vorsieht - zulässige Subventionsentscheidungen, soweit sie sich durch einen sachlichen Gesichtspunkt gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen; auch folgt nicht etwa aus Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie -, wonach die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage einer näher beschriebenen wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen, dass in den §§ 16 ff. LWaG M-V eine Differenzierung nach Sektoren fehle und Entgelte allein zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden könnten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 B 34/20 -, juris Rn. 15 ff.).

    Bestätigt wird dies durch die Systematik des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, der im Gesamtkontext so zu verstehen ist, dass es bei dem Entnehmen von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken des Viehs außerhalb von diesem Betrieb (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 B 34/20 -, juris Rn. 12) ebenso wie bei Wasserentnahmen für den Haushalt oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck jedenfalls nicht um solche Mengen geht, die für Massentierhaltungen notwendig sind, die sogar Tierplatzschwellenwerte nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) erreichen.

    Daran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Juli 2021 im Verfahren 9 B 34/20 (juris Rn. 10) zu der Einschätzung der Vorinstanz, von dem Begriff des landwirtschaftlichen Hofbetriebes solle keine Massentierhaltung erfasst werden, von der in dem konkreten Fall aber auszugehen sei, weil ersichtlich Tierplatzschwellenwerte nach der 4. BImSchV (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Ziff. 7.1.5 des Anhangs 1) erreicht seien und damit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei, da die Klägerin selbst einen Bestand von ca. 1.300 Milchkühen angegeben habe, ausgeführt:.

  • BVerwG, 26.01.2022 - 9 C 5.20

    Grundwasserentnahmeentgelt für die Hebung von Grubenwasser im Saarland rechtmäßig

    Auszug aus VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19
    Sie ist schon unter dem Aspekt der Vorteilsabschöpfung durch einen besonderen unterscheidungskräftigen Belastungsgrund gekennzeichnet, der verhindert, dass sie in Konkurrenz zu den Steuern tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 9 C 5/20 -, juris Rn. 14).

    Soweit ein Grund - wie hier der Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung - die Erhebung einer Sonderabgabe rechtfertigt und dieser - wie für die vorliegende Konstellation - in den Regelungen über die Abgabe konsequent umgesetzt worden ist, trifft den Gesetzgeber nämlich grundsätzlich keine Verpflichtung, daneben angestrebten Zwecken wie den Lenkungs- und Finanzierungsaspekten einen bestimmten, quantifizierbaren Einfluss einzuräumen (etwa im Sinne einer näheren Präzisierung und Konkretisierung: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 9 C 5/20 -, juris Rn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2022 - 11 N 85.19

    Zahlung eines Entgelts für die Wasserentnahme zwecks Tränkung von Tieren

    Auszug aus VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19
    16/12275 - heißt es zu § 46 WHG: "Durch die Änderung sind auch die Entnahme von Grundwasser für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh oder für einen vorübergehenden Zweck nur noch in geringen Mengen erlaubnisfrei.", wobei unklar bleibt, auf welche Änderung sich der Ausschuss für seine über die vorstehende Differenzierung hinausgehende Annahme stützt; bei dem der Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG dienenden Vorbehalt in § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG, dass keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind, handelt es sich dem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2022 - OVG 11 N 85.19 -, juris Rn. 5, zufolge nicht etwa um die allein maßgebliche, sondern vielmehr um eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung für alle erlaubnisfreien Benutzungen nach § 46 Abs. 1 WHG).
  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 591/95

    Nr.

    Auszug aus VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19
    Bei dem Wasserentnahmeentgelt handelt es sich um eine Sonderabgabe in der Gestalt einer Vorteilsabschöpfungsabgabe (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Oktober 2021 in der Sache 4 A 1499/19 SN unter Bezugnahme insbesondere auf BVerfG, Entscheidung vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 93, 319, juris Rn. 157, 162, 165, 166 und Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, juris Rn. 70).
  • VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 3 K 6879/17

    Privilegierung eines Massentierhaltungsbetriebes im Rahmen der Festsetzung des

    Auszug aus VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19
    Ungeachtet solcher Entwicklungen lässt sich § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG im Wege der Auslegung entnehmen, dass zum einen der Begriff des landwirtschaftlichen Hofbetriebes nicht gleichgesetzt werden kann mit dem des landwirtschaftlichen Betriebes und zum anderen Massentierhaltungsbetriebe ab einer gewissen Größe selbst dann nicht mehr erfasst werden, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen mit den dazugehörigen Gebäuden und dem oder den zur Wasserentnahme genutzten Brunnen dem Erscheinungsbild eines klassischen landwirtschaftlichen Hofbetriebes durchaus noch entsprechen (vgl. auch ausführlich VG Sigmaringen, Urteil vom 11. Juli 2019 - 3 K 6879/17 -, BeckRS 2019, 20344, Rn. 27 ff.).
  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19
    Auf die Merkmale der Sachnähe der Abgabenpflichtigen und die Gruppennützigkeit der Mittelverwendung kommt es dann für mitverfolgte Nebenzwecke nicht mehr entscheidend an (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. März 2009 - 2 BvR 1824/05 -, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 -, juris Rn. 115 ff. betr.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2016 - 9 A 2531/13

    Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19
    Die aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung folgende besondere sachliche Rechtfertigung, die bei Sonderabgaben eine zentrale Zulässigkeitsanforderung darstellt und nicht nur für die Abgabenerhebung dem Grunde nach, sondern auch für die Bemessung der Höhe der Sonderabgabe gilt, erfasst hier auch die Entgeltgestaltung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2016 - 9 A 2531/13 -, juris Rn. 37, 51 ff. wonach die Abgabenbemessung nicht in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten legitimen Abgabenzweck stehen darf; VG Köln, Urteil vom 25. März 2014 - 14 K 6024/11 -, juris Rn. 138 ff., 145, wonach eine Verletzung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen ausscheide, weil mit der Entgelterhebung lediglich der Vorteil der Möglichkeit der Wasserentnahme in einem bestimmten Umfang abschöpft werde; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2016 - 9 A 2531/13 -, juris Rn. 114 ff., 120; VG Köln, Urteil vom 25. März 2014 - 14 K 6024/11 -, juris Rn. 123 und 125: kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für Wasserentnahmen mit und ohne anschließende Nutzung derselbe Entgeltsatz gelte; unabhängig davon, ob bereits an die Eröffnung der Möglichkeit zur Wasserentnahme oder erst auf die Wasserbenutzung selbst abgestellt wird, ist die Bemessung der Abgabesätze nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers nicht zwingend, vgl. auch Gawel, DVBl. 2011, 1001 ff. und 1006 f., wonach die Entnahmevorgänge in der quantitativen Extraktion einander zunächst gleichstünden, und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 -, juris Rn. 14, 21 zur Verleihungsgebühr und Festlegung der Gebührensätze sowie zum weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers im Hinblick auf Entgeltsätze und die Privilegierungen, insbesondere dann, wenn sich - wie grundsätzlich auch beim Wasserentnahmeentgelt - der Vorteil für den Abgabenschuldner nicht exakt und im Voraus ermitteln lasse oder kein feststellbarer Marktpreis und keine allgemein anerkannte Bewertungsmethode für die Bestimmungen des Wertes des öffentlichen Gutes existierten, aus dessen Nutzung oder der Möglichkeit dazu der in einem bestimmten Umfang abzuschöpfende Vorteil beruht; ebenso BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 - 9 C 16/16 -, juris Rn. 26 zum nordrhein-westfälischen Wasserentnahmeentgelt; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, juris Rn. 179 f. zufolge sind Freistellungen - wie sie etwa auch § 16 Abs. 2 LWaG M-V vorsieht - zulässige Subventionsentscheidungen, soweit sie sich durch einen sachlichen Gesichtspunkt gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen; auch folgt nicht etwa aus Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie -, wonach die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage einer näher beschriebenen wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen, dass in den §§ 16 ff. LWaG M-V eine Differenzierung nach Sektoren fehle und Entgelte allein zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben werden könnten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 9 B 34/20 -, juris Rn. 15 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1999 - 2 L 206/97
    Auszug aus VG Schwerin, 23.11.2022 - 4 A 1552/19
    Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 22. September 1999 (- 2 L 206/97 -, juris Rn. 23) zu Sinn und Zweck der Privilegierung in § 33 WHG a.F. sowie dem zugrundeliegenden Motiv des Gesetzgebers ausgeführt, dass dieser insgesamt lediglich solche Nutzungen des Grundwassers habe freistellen wollen, die von untergeordneter Bedeutung für den Wasserhaushalt seien, nicht jedoch die Entnahme größerer Mengen.
  • OVG Sachsen, 31.05.2012 - 4 A 473/11

    Wasserentnahmeabgabe, Grundwasserabgabe, Verbrauchssteuer,

  • VG Dresden, 19.04.2011 - 2 K 1905/09
  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 16.16

    Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig

  • OVG Sachsen, 09.06.2020 - 4 A 588/18

    Grundwasser; Gewässernutzen; Trinkwasser; Milchvieh; Wasserbedarf;

  • BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05

    Keine Verletzung von Art 2 Abs.1 GG oder weiterer verfassungsmäßiger

  • VG Köln, 25.03.2014 - 14 K 6024/11

    RWE Power AG muss Wasserentnahmeentgelt zahlen

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