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VG Schwerin, 24.02.2021 - 1 A 25/20 SN |
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- VG Schwerin, 24.02.2021 - 1 A 2011/19
Auszug aus VG Schwerin, 24.02.2021 - 1 A 25/20
Hiergegen richtet sich die durch die Klägerin erhobene Klage mit dem Az. 1 A 2011/19 SN.Im Übrigen wiederholen die Beteiligten im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verfahren mit dem Az. 1 A 2011/19 SN, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte in diesem und im Verfahren mit dem Az. 1 A 2011/19 SN sowie auf den Verwaltungsvorgang des W-Wasser- und Abwasserverbandes verwiesen.
Zwar sind vorliegend die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Alt. 3 IFG M-V erfüllt (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 24. Februar 2021 im Verfahren mit dem Az. 1 A 2011/19 SN).
Dies gilt auch im Fall des § 3 Abs. 3 Alt. 3 IFG M-V, wie die Kammer im Einzelnen in ihrer Entscheidung vom 24. Februar 2021 - 1 A 2011/19 SN - dargelegt hat.
Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 24. Februar 2021 - 1 A 2011/19 SN - verwiesen.
- VG Berlin, 05.11.2012 - 2 K 167.11
Zum Anspruch einer kreisfreien Stadt auf Informationszugang im Zusammenhang mit …
Auszug aus VG Schwerin, 24.02.2021 - 1 A 25/20
Anspruchsverpflichteter ist in einem solchen Fall jedoch nicht die Person des Privatrechts, sondern die Behörde, die sich dieser zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 IFG M-V (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. November 2012 - 2 K 167.11 -, Rn. 147, juris;… Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 235;… Debus in: BeckOK InfoMedienR, Stand November 2020, 1FG § 1 Rn. 145).
- VG Schwerin, 24.02.2021 - 1 A 2011/19
Informationsbegehren zu Sponseringausgaben einer kommunalen …
Die Klägerin erhob ferner am 7. Januar 2020 gegen die Beigeladene Klage unter dem Az. 1 A 25/20 SN.Im Übrigen wiederholen die Beteiligten im Verfahren 1 A 25/20 SN im Wesentlichen den Vortrag aus diesem Verfahren.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Verfahren mit dem Az. 1 A 25/20 SN sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.