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   VG Schwerin, 24.08.2016 - 2 B 1907/15 SN   

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VG Schwerin, 24.08.2016 - 2 B 1907/15 SN (https://dejure.org/2016,26040)
VG Schwerin, Entscheidung vom 24.08.2016 - 2 B 1907/15 SN (https://dejure.org/2016,26040)
VG Schwerin, Entscheidung vom 24. August 2016 - 2 B 1907/15 SN (https://dejure.org/2016,26040)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Schwerin, 26.08.2016 - 2 D 4449/15
    Auszug aus VG Schwerin, 24.08.2016 - 2 B 1907/15
    Mit dieser Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO macht die dortige Klägerin und hiesige Antragstellerin geltend, dass der Vollstreckung nachträglich, nämlich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Verfahren zum Az. 2 A 2151/06 entstandene materielle Einwendungen gegen den - nach Titelumschreibung nunmehr von der Antragsgegnerin zur Vollstreckung beantragten (Az. 2 D 4449/15 SN) - Folgenbeseitigungsanspruch entgegen stehen.

    Denn diese hat unter dem Az. 2 D 4449/15 SN gegen die Antragstellerin die Vollstreckung aus dem Urteil vom 20. Januar 2011 beantragt.

  • VG Saarlouis, 05.01.2016 - 3 K 197/15
    Auszug aus VG Schwerin, 24.08.2016 - 2 B 1907/15
    Da die Antragsgegnerin gegen den geänderten Bebauungsplan Nr. 6.2 ein Normenkontrollverfahren vor dem OVG Greifswald (Az. 3 K 197/15) führt, ist von dessen Ausgang die Wirksamkeit des Bebauungsplans und damit das Vorliegen des Enteignungszwecks des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abhängig.

    Daraus folgt, dass für das Vollstreckungsabwehrklageverfahren zum Az. 2 A 1908/15 SN gem. § 94 VwGO in doppelter Hinsicht eine Aussetzungslage vorliegt: Zum einen ist die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage von dem Ausgang des Normenkontrollverfahrens vor dem OVG Greifswald zum Az. 3 K 197/15 abhängig.

  • BVerwG, 16.10.2014 - 4 B 41.14

    Unzulässige Rechtsausübung einer Gemeinde durch deren Willen zu einer bestimmten

    Auszug aus VG Schwerin, 24.08.2016 - 2 B 1907/15
    aa) Die Einwendung der Legalisierung durch den geänderten Bebauungsplan Nr. 6.2 ist nicht gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil die entsprechende Änderung aufgrund des Satzungsbeschlusses vom 07. April 2015 und damit nach der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren 2 A 2115/06 und nach der mündlichen Verhandlung vor dem OVG Greifswald vom 02. April 2014 (Az. 3 L 112/11) und sogar erst nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 16. Oktober 2014 zum Az. 4 B 41.14) nach Ausfertigung am 09. April 2015 und nachfolgender Bekanntmachung in Kraft getreten ist.
  • VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 9 L 1421/15

    Verpflichtung zur Erteilung des Bauvorbescheids für einen

    Auszug aus VG Schwerin, 24.08.2016 - 2 B 1907/15
    Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist mithin, dass die erhobene Vollstreckungsabwehrklage nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2015 - 9 L 1421/15 - juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 25/01

    Asylrecht: Einreise über Bulgarien; kein sicherer Drittstaat mehr

    Auszug aus VG Schwerin, 24.08.2016 - 2 B 1907/15
    Dem vorausgegangen waren - ebenfalls auf Normkontrollantrag des Rechtsvorgängers der Antragsgegnerin - die Aufhebung des am 07. August 2001 beschlossenen "Bebauungsplans Nr. 6.2 - nördlicher und östlicher Teil" durch Urteil des OVG Greifswald vom 22. Juni 2005 (Az. 3 K 25/01) und in der Folge die Aufhebung von Besitzeinweisung und Vorabentscheidung über die Enteignung durch das OLG Rostock mit Urteilen vom 27. Juni 2006 (Az. 13 U 4/04 und 13 U 05/04).
  • VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller für seine Ansicht angeführten Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf (VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2015 - 9 L 1421/15 -, juris Rn. 8) und Schwerin (VG Schwerin, Beschluss vom 24. August 2016 - 2 B 1907/15 SN -, juris Rn. 9), da diese ebenfalls Ausführungen zur Interessensabwägung enthalten.

    Vielmehr finden auch auf das Vollstreckungsverfahren die allgemeinen Grundsätze des Beschlussverfahrens (z. B. hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Festsetzung des Streitwertes) Anwendung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 3 TG 2026/93 -, juris Rn. 32; VG Schwerin, Beschluss vom 17. November 2016 - 2 B 1907/15 SN -, juris Rn. 6).

  • VG Schwerin, 26.08.2016 - 2 D 4449/15

    Folgen der Einstellung der Zwangsvollstreckung für einen Vollstreckungsantrag

    Mit Beschluss vom 24. August 2016 zum Aktenzeichen 2 B 1907/15 SN hat das Verwaltungsgericht Schwerin auf Antrag der Antragsgegnerin die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 20. Januar 2011 zum Aktenzeichen 2 A 2151/06 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Urteilstenors bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage der Antragsgegnerin (Az.: 2 A 1908/15 SN) gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 769 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) angeordnet.
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