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   VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 1165/14   

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VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 1165/14 (https://dejure.org/2019,9340)
VG Schwerin, Entscheidung vom 26.02.2019 - 2 A 1165/14 (https://dejure.org/2019,9340)
VG Schwerin, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - 2 A 1165/14 (https://dejure.org/2019,9340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Nachbarklagen gegen Störfallbetrieb Jessenitz-Werk abgewiesen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 2226/15
    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 1165/14
    Die Kläger wenden sich im (parallelen) Verfahren vor der erkennenden Kammer zum Aktenzeichen 2 A 2226/15 SN gegen eine weitere der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, dort für die Errichtung und den Betrieb eines unterirdischen Alkoholtanklagers.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte 2 A 2226/15 SN und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.

    43 cc) Das Vorhaben der Beigeladenen ist - abgesehen davon, dass die Kläger dies im vorliegenden Verfahren anders als im Verfahren 2 A 2226/15 SN nicht geltend machen - nicht aufgrund seines Abstandes zur Wohnbebauung des Grundstücks der Kläger nach § 15 Abs. 1 BauNVO rücksichtlos.

    Gleichwohl ist aber zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall die Genehmigung des Vorhabens auch unter Berücksichtigung des europarechtlichen Gebots eines angemessenen Sicherheitsabstands nicht aufgrund seines Abstandes zur Wohnbebauung des Grundstücks der Kläger rücksichtlos, wobei das Gebäude 05 noch etwas weiter entfernt (wohl ca. 90-100 m) vom Wohnhaus der Kläger liegt, als das ca. 80-85 m entfernte Vorhaben im Verfahren 2 A 2226/15 SN, das nach dem Urteil der Kammer vom 26. Februar 2019 den im Sicherheitsbericht vom 3. Juni 2014 sachverständig ermittelten angemessenen Sicherheitsabstand von 64 m von dem dort streitgegenständlichen unterirdischen Ethanoltank 7.1-7.2 einhält.

    Soweit die Kläger im Verfahren 2 A 2226/15 SN - ohne weitere Angaben - ausführen, der Abstand nach dem Leitfaden KAS 18 (Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG") sei unterschritten, dringen sie auch im vorliegenden Verfahren nicht durch.

    Zu Recht verweist die Beigeladene (im Verfahren 2 A 2226/15 SN) insoweit darauf, dass aus Seite 19 des Leitfadens folgt, dass dieser sich in Gemengelagen - in dem Sinne eines nebeneinander entstandenen Wohnens, Gewerbe oder Industrie - für nicht anwendbar erklärt und auf einen angemessenen Interessenausgleich hinweist, wobei dem Gebot der Rücksichtnahme eine besondere Bedeutung zukommt.

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 1165/14
    44 Das europarechtliche Gebot angemessener Sicherheitsabstände zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 - Seveso-III-RL - (entspricht im Wesentlichen Art. 12 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie des Rates 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 - Seveso-II-RL -) ist im Wege richtlinienkonformer Auslegung des Rücksichtnahmegebots umzusetzen (zu Art. 12 Seveso-II-RL: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11/11 - Juris Rn. 11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu einem an einen bereits bestehenden Störfallbetrieb heranrückenden Vorhaben: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11/11 - Juris) hat die Genehmigungsbehörde in einem ersten Schritt zu ermitteln, welcher Sicherheitsabstand "angemessen" und ob dieser eingehalten ist.

  • EuGH, 15.09.2011 - C-53/10

    Franz Mücksch - Umwelt - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei

    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 1165/14
    Als störfallspezifische Faktoren, die im jeweiligen Fall relevant sein können, nennt der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - Juris Rn. 44) die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.01.2016 - 3 M 78/15

    Recht aus BauGB § 36 Abs 1 S 1 bei Geltendmachung der Unwirksamkeit ihres

    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 1165/14
    Denn ganz abgesehen davon, dass die Prüfung der Standsicherheit des Vorhabens nicht Bestandteil der hier angegriffenen Baugenehmigung ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - 3 M 179/17 - Juris und vom 6. Januar 2016 - 3 M 78/15 - Juris), betrifft die hier in Rede stehende Genehmigung lediglich die Nutzungsänderung des baurechtlich bereits bestandskräftig genehmigten Gebäudes 05 als Lager für Flüssigkeiten bis zu 400.000 Litern.
  • VG Düsseldorf, 29.09.2015 - 3 K 8439/13
    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 1165/14
    Hintergrund dieser Vorschrift ist es, dass bei Annahme der Möglichkeit des Domino-Effektes zwischen betroffenen jeweiligen Anlagenbetreibern beispielsweise die jeweiligen Konzepte zur Verhinderung von Störfällen angepasst und aufeinander abgestimmt werden sowie eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vorgesehen wird, um in einem Störfall einen solchen begrenzende Maßnahmen treffen zu können (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2015 - 3 K 8439/13 - Juris Rn. 15; Hansmann/König in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, 87. Ergänzungslieferung Juli 2018, 12. BImSchV § 15 Rn. 9).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2017 - 3 M 179/17

    Baustopp mit Blick auf bereits begangene Verstöße; Standsicherheit; geprüfte

    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 1165/14
    Denn ganz abgesehen davon, dass die Prüfung der Standsicherheit des Vorhabens nicht Bestandteil der hier angegriffenen Baugenehmigung ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - 3 M 179/17 - Juris und vom 6. Januar 2016 - 3 M 78/15 - Juris), betrifft die hier in Rede stehende Genehmigung lediglich die Nutzungsänderung des baurechtlich bereits bestandskräftig genehmigten Gebäudes 05 als Lager für Flüssigkeiten bis zu 400.000 Litern.
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 1165/14
    Der Gebietserhaltungsanspruch besagt, dass die Eigentümer eines Grundstücks, das in einem Gebiet liegt, welches entweder durch Bebauungsplan als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung festgesetzt (§ 9 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch -BauGB-, § 1 Abs. 3 Baunutzungsverordnung -BauNVO-) ist oder faktisch einem derartigen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB entspricht, einen Anspruch auf die Einhaltung der in einem derartigen Gebiet zulässigen Nutzungsart haben und die Zulassung eines mit dem Gebietscharakter unvereinbaren Vorhabens abwehren können, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird; und zwar ohne dass es auf das Vorliegen einer Beeinträchtigung ankommt (vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 - Juris Rn. 12 ff.).
  • BVerwG, 22.04.1996 - 4 B 54.96

    Berücksichtigung von Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn bei Nachbarklage

    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 1165/14
    Es wäre mit der nach einschlägigem Recht gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar, eine zur Zeit ihres Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54/96 - Juris).
  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 1165/14
    Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, hat aber grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55/07 - Juris).
  • BVerwG, 10.01.2013 - 4 B 48.12

    Zum Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 1165/14
    Denn dann liegt entweder das Wohngrundstück der Kläger nicht im selben faktischen Baugebiet des genehmigten Vorhabens - der Gebietserhaltungsanspruch wirkt gerade nicht gebietsübergreifendend (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 48/12 - Juris Rn. 4) - oder aber das Grundstück der Kläger und das Vorhaben der Beigeladenen befinden sich im selben faktischen Baugebiet, und zwar - angesichts der Wohnbebauung östlich und der gewerblichen bzw. industriellen Nutzung westlich der Lagerstraße - in einer Gemengelage i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB, in der es einen Gebietserhaltungsanspruch jedoch von vornherein nicht gibt (vgl. hierzu bereits den Beschluss der Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 24. Juni 2014 gleichen Rubrums zum Aktenzeichen 2 B 425/14).
  • BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12

    Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung;

  • VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 2226/15

    Erweiterung eines Störfallbetriebes

    Die Kläger wenden sich im (parallelen) Verfahren vor der erkennenden Kammer zum Aktenzeichen 2 A 1165/14 gegen eine weitere der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, dort für die Nutzungsänderung des Gebäudes 05, Lager für brennbare Flüssigkeiten mit einer Lagerkapazität von 400.000 Litern.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte 2 A 1165/14 und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.

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