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   VG Schwerin, 26.11.2018 - 5 A 2145/17 As SN   

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VG Schwerin, 26.11.2018 - 5 A 2145/17 As SN (https://dejure.org/2018,53594)
VG Schwerin, Entscheidung vom 26.11.2018 - 5 A 2145/17 As SN (https://dejure.org/2018,53594)
VG Schwerin, Entscheidung vom 26. November 2018 - 5 A 2145/17 As SN (https://dejure.org/2018,53594)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus VG Schwerin, 26.11.2018 - 5 A 2145/17
    Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG damit eine gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahme nur dann gelten, wenn diese diskriminierend ist oder in diskriminierender Weise angewandt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 - C-472/13 -, Rn. 54, juris).

    Vielmehr setzt die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung, die aufgrund einer Verweigerung des Militärdienstes drohen würden, voraus, dass geprüft wird, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 - C-472/13 -, Rn. 50, juris).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Bestimmung sich auf alle Militärangehörigen bezieht, einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 - C-472/13 -, Rn. 33, juris).

    Nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind somit Fälle, in denen der Betroffene an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z. B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 - C-472/13 -, Rn. 37, juris).

    Auch wenn die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht denjenigen, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen, vorbehalten ist, kann dieser Schutz jedoch auf andere Personen nur ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 - C-472/13 -, Rn. 38, juris).

    Gibt es in der Rechtsordnung dieses Staates Rechtsvorschriften, die Kriegsverbrechen unter Strafe stellen, und Gerichte, die ihre tatsächliche Ahndung sicherstellen, lässt die These, dass ein Militärangehöriger zur Begehung solcher Verbrechen gezwungen sein könnte, wenig plausibel erscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 - C-472/13 -, Rn. 42, juris).

    Wie bereits oben dargestellt wurde, sind damit nur Personen erfasst, bei denen es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 - C-472/13 -, Rn. 38, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A -, Rn. 90, juris).

  • VGH Bayern, 24.08.2017 - 11 B 17.30392

    Einberufung zum Militärdienst als Reservist

    Auszug aus VG Schwerin, 26.11.2018 - 5 A 2145/17
    d) Aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ergibt sich kein anderes Ergebnis (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.08.2017 - 11 B 17.30392 -, Rn. 21, juris).

    a) Es besteht für den Kläger keine hinreichende Gefahr, wegen Wehrdienstverweigerung bei der Rückkehr in die Ukraine einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.08.2017 - 11 B 17.30392 -, Rn. 33, juris).

    Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist nicht zu erwarten (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.08.2017 - 11 B 17.30392 -, Rn. 31, juris).

  • EGMR, 24.01.2006 - 39437/98

    ÜLKE v. TURKEY

    Auszug aus VG Schwerin, 26.11.2018 - 5 A 2145/17
    Dies kann bei Strafverfolgungen wegen Wehrdienstverweigerung dann in Betracht kommen, wenn bei einer Person aufgrund von zahlreichen Strafverfolgungen der kumulative Effekt der verhängten strafrechtlichen Sanktionen und der beständige Wechsel von Anklage und Haftstrafe, zusammen mit der Möglichkeit, für den Rest seines Lebens strafrechtlich verfolgt zu werden, unverhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel der Gewährleistung der Ableistung des Wehrdienstes war (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2015 - OVG 10 N 14.13 -, Rn. 6, juris unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR vom 24.01.2006 - 39437/98 -, Rn. 58).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt eine erniedrigende und entwürdigende Bestrafung, die völlig außer Verhältnis zu ihrem Zweck, die Ableistung des Wehrdienstes sicherzustellen, vor, wenn ein dauerhaft den Wehrdienst verweigernder Asylantragsteller Gefahr läuft, Opfer einer nahezu endlosen Serie von strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen zu werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.2016 - 8 A 35/14 -, Rn. 31, juris und VG Darmstadt, Urteil vom 03.06.2014 - 7 K 392/12.DA.A -, Rn. 34, juris unter Bezugnahme auf die Urteile des EGMR vom 24.01.2006 - 39437/98 - und 12. Juni 2012 - 42.730/05 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2017 - 1 LZ 254/17

    Zulässigkeit der standardisierten Festsetzung der Befristung des Einreise- und

    Auszug aus VG Schwerin, 26.11.2018 - 5 A 2145/17
    Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Beklagte ihr Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, vgl. § 114 S. 1 VwGO, § 40 VwVfG (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern; Beschluss vom 09.05.2017 - 1 LZ 254/17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2016 - 7 A 11058/15 - alle juris).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte in Fällen, in denen - wie hier - keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463 - Rn. 4, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.05.2017 - 1 LZ 254/17 sowie Beschluss vom 30.06.2017 - 1 LZ 23/17).

  • VGH Bayern, 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30

    Auszug aus VG Schwerin, 26.11.2018 - 5 A 2145/17
    Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Beklagte ihr Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, vgl. § 114 S. 1 VwGO, § 40 VwVfG (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern; Beschluss vom 09.05.2017 - 1 LZ 254/17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2016 - 7 A 11058/15 - alle juris).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte in Fällen, in denen - wie hier - keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463 - Rn. 4, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.05.2017 - 1 LZ 254/17 sowie Beschluss vom 30.06.2017 - 1 LZ 23/17).

  • VGH Bayern, 12.02.2018 - 11 ZB 18.30212

    Kein subsidiärer Schutz wegen befürchteter Beeinträchtigung des Rechtes auf ein

    Auszug aus VG Schwerin, 26.11.2018 - 5 A 2145/17
    Allein ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK ist hierfür nicht ohne weiteres ausreichend (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2018 - 11 ZB 18.30212 - Rn. 5 m.w.N.).

    Bei Verstößen gegen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK, die in aller Regel korrigierbar sind, ist allenfalls in atypischen Ausnahmefällen vorstellbar, dass dem Betroffenen schwere und insbesondere irreparable Beeinträchtigungen drohen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2018 - 11 ZB 18.30212 - Rn. 6 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 07.12.2004 - 1 C 14.04 - juris, Rn. 16 ff.).

  • VGH Bayern, 15.02.2016 - 11 ZB 16.30012

    Verweigerung des Wehrdienstes in der Ukraine aus Gewissensgründen

    Auszug aus VG Schwerin, 26.11.2018 - 5 A 2145/17
    In der Zeit vom 01.07.2014 bis 01.07.2015 wurden insgesamt 661 Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung eröffnet, die in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von ein bis zwei Jahren auf Bewährung führten (UNHCR, International Protection Considerations related to developments in Ukraine - Update III, September 2015, Nr. 34, Fn. 129; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Gerichtliche Praxis bei Wehrdienstverweigerung; Gefängnisse; Menschenrechtsverletzungen, 11.01.2016, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Ukraine, 26.07.2017 Stand 20.12.2017, S. 40; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2016 - 11 ZB 16.30012 - juris).

    Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2017 - 11 ZB 16.31051 -, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2016 - 11 ZB 16.30012 -, Rn. 13, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26.07.2017 - AN 4 K 16.31057 -, Rn. 28, juris).

  • VG Ansbach, 26.07.2017 - AN 4 K 16.31057

    Kein Anspruch auf Asylanerkennung wegen Wehrdienstverweigerung

    Auszug aus VG Schwerin, 26.11.2018 - 5 A 2145/17
    Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.09.1999 - 9 B 7/99 -, Rn. 3, juris; BVerwG, Urteil vom 06.12.1988 - 9 C 22/88 -, BVerwGE 81, 41-48, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 19.08.1986 - 9 C 322/85 -, Rn. 11, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26.07.2017 - AN 4 K 16.31057 -, Rn. 25, juris).

    Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2017 - 11 ZB 16.31051 -, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2016 - 11 ZB 16.30012 -, Rn. 13, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26.07.2017 - AN 4 K 16.31057 -, Rn. 28, juris).

  • VGH Bayern, 13.01.2017 - 11 ZB 16.31051

    Antrag auf Zulassung einer Berufung - Flüchtlingseigenschaft wegen

    Auszug aus VG Schwerin, 26.11.2018 - 5 A 2145/17
    Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen nicht schlechthin eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2017 - 11 ZB 16.31051 -, Rn. 4, juris).

    Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2017 - 11 ZB 16.31051 -, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2016 - 11 ZB 16.30012 -, Rn. 13, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26.07.2017 - AN 4 K 16.31057 -, Rn. 28, juris).

  • BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04

    Kalif von Köln; zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; Foltergefahr;

    Auszug aus VG Schwerin, 26.11.2018 - 5 A 2145/17
    Bei Verstößen gegen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK, die in aller Regel korrigierbar sind, ist allenfalls in atypischen Ausnahmefällen vorstellbar, dass dem Betroffenen schwere und insbesondere irreparable Beeinträchtigungen drohen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2018 - 11 ZB 18.30212 - Rn. 6 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 07.12.2004 - 1 C 14.04 - juris, Rn. 16 ff.).
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • VG Darmstadt, 03.06.2014 - 7 K 392/12
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2015 - 10 N 14.13

    Asyl; Türkei; Antrag auf Zulassung der Berufung; grundsätzliche Bedeutung;

  • VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.31091

    Herkunftsland: Ukraine; Erfolglose Klage

  • VG Schleswig, 02.03.2016 - 8 A 35/14

    Abschiebungsverbot im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung

  • VG Augsburg, 19.05.2016 - Au 2 K 16.30426

    Kein Flüchtlings- oder Abschiebeschutz für einen Maidan-Aktivisten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 7 A 11058/15

    Entscheidung über die Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot

  • VGH Bayern, 01.06.2017 - 11 ZB 17.30602

    Keine Bedrohung von Binnenflüchtlingen in der Urkaine

  • VGH Bayern, 22.08.2016 - 11 ZB 16.30136

    Nicht hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

  • BVerwG, 24.09.2009 - 10 C 25.08

    Asyl; Flüchtlingseigenschaft; Asylantrag; Folgeantrag; Erstverfahren;

  • BVerwG, 10.09.1999 - 9 B 7.99

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Zur Frage der politischen

  • BVerwG, 19.08.1986 - 9 C 322.85

    Misshandlung eines zairischen Staatsangehörigen auf Grund dessen Verweigerung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

  • VG Berlin, 31.10.2019 - 39 K 61.19

    Ukraine, Wehrdienstverweigerung, Wehrdienstentziehung, Gewissensentscheidung,

    Eine Verfolgungsmaßnahme liegt darin nur, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt würde, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.09.1999 - BVerwG 9 B 7/99 -, Rn. 3, juris; VG Schwerin, Urteil vom 26. November 2018 - 5 A 2145/17 As SN -, Rn. 22, juris).

    Die Aushändigung an Dritte kann keine rechtlichen Konsequenzen für den Betroffenen nach sich ziehen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 24. Mai 2017; European Asylum Support Office, Stellungnahme vom 7. Dezember 2018, S. 5 f.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Military Service, Oktober 2018, S. 16; s.a. VGH München, Urteil vom 24. August 2017 - 11 B 17.30392 -, Rn. 24 ff., juris, VG Schwerin, Urteil vom 26. November 2018 - 5 A 2145/17 As SN -, Rn. 25, juris und 20. September 2017 - 5 A 1249/17 As SN -, Rn. 23, juris).

  • VG Berlin, 31.10.2019 - 39 K 72.19
    Eine Verfolgungsmaßnahme liegt darin nur, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt würde, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.09.1999 - BVerwG 9 B 7/99 -, Rn. 3, juris; VG Schwerin, Urteil vom 26. November 2018 - 5 A 2145/17 As SN -, Rn. 22, juris).

    Die Aushändigung an Dritte kann keine rechtlichen Konsequenzen für den Betroffenen nach sich ziehen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 24. Mai 2017; European Asylum Support Office, Stellungnahme vom 7. Dezember 2018, S. 5 f.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Military Service, Oktober 2018, S. 16; s.a. VGH München, Urteil vom 24. August 2017 - 11 B 17.30392 -, Rn. 24 ff., juris, VG Schwerin, Urteil vom 26. November 2018 - 5 A 2145/17 As SN -, Rn. 25, juris und 20. September 2017 - 5 A 1249/17 As SN -, Rn. 23, juris).

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