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   VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17 SN   

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VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17 SN (https://dejure.org/2018,18172)
VG Schwerin, Entscheidung vom 28.02.2018 - 7 A 550/17 SN (https://dejure.org/2018,18172)
VG Schwerin, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 7 A 550/17 SN (https://dejure.org/2018,18172)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2015 - 4 LB 13/14

    Kostenersatz für Bundespolizei aus Anlass eines Einsatzes im Zusammenhang mit

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17
    Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SOG M-V war neben dem sonst gemäß §§ 2 und 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz als Kreisordnungsbehörde zuständigen, aber, auch wegen der Spontaneität der Versammlung, vor Ort nicht vertretenen Landrat des L. für diese unaufschiebbaren Maßnahmen die Polizei zuständig (zweifelnd das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht - S-H OVG - im Urteil vom 3. September 2015 - 4 LB 13/14 -, juris Rdnr. 32).

    In den Urteilen des S-H OVG vom 5. März und vom 3. September 2015 - 4 LB 10/14 und 4 LB 13/14 - (jeweils juris) ging es nämlich um Vorschriften des (Bundes-)Polizeirechts, nach denen ohne nähere Spezifizierung die Verantwortlichen (Störer) zum Ersatz von "Kosten" verpflichtet waren, die durch die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme entstanden; die hiernach gesetzlich vorgegebene Prüfung der "Kostenentstehung" offenbarte Zurechnungs- und Abgrenzungsprobleme in Bezug auf im Laufe des Polizeieinsatzes angefallene allgemeine Personalkosten und sonstige sog. Fix- oder Sowiesokosten (s. zu ähnlichen Abgrenzungsproblemen in älteren landesrechtlichen Regelungen auch Majer, Verwaltungs-Archiv Bd. 73 [1982], S. 167 [176]), was die hier anzuwendenden Gebührentarife jedoch vermeiden.

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17
    Einer Entscheidung über Eingriffe zugunsten des Rechtsgüterschutzes Dritter gegenüber der Versammlung hat eine Abwägung voranzugehen, die u. a. die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch den Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand berücksichtigt; soweit das Versammlungsthema auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen anspricht, kann die Beeinträchtigung auch von deren Freiheitsrechten eher sozial erträglich und damit in größerem Maße hinzunehmen sein als andernfalls (vgl. das Urteil des BVerfG vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83, 921, 1190/84 und 333, 248, 306, 497/85 -, BVerfGE 73 S. 206 [249 f.], und dessen Beschlüsse etwa vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 -, BVerfGE 104, S. 92 [111 f.], sowie vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 - und vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2006, S. 303 [304 f.], bzw. 2011, S. 405 [407 f.]).

    Zu Unrecht meinen die Klägerin und ihre Mitstreiter außerdem, dass der demokratische Rechtsstaat die Blockade als Akt "zivilen Ungehorsams" (zur Geschichte des Begriffs vgl. etwa das genannte Urteil des BVerfG vom 11. November 1986, a. a. O. S. 250 ff.) von derartigen "Sanktionen" grundsätzlich freizustellen habe.

  • VG Schwerin, 14.10.1997 - 1 A 482/96

    Abschleppen eines Fahrzeuges; Behinderung der Straßenreinigung; Kosten der

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17
    Die Kostenfestsetzung in Tenorpunkt 3. des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2017 in Höhe von 69, 65 EUR, die gemäß § 22 Abs. 1, 2. Halbsatz, VwKostG M-V ebenfalls Gegenstand des von der belasteten Widerspruchsführerin betriebenen vorliegenden Klageverfahrens ist (vgl. etwa den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. Oktober 1997 - 1 A 482/96 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift 1998, S. 29), ist weit überwiegend rechtswidrig.
  • VG Stuttgart, 21.07.2015 - 5 K 5066/14

    Anforderung von Polizeikosten und Widerspruchsgebühr für Vollstreckung von

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17
    Ebenfalls hindert die Wirksamkeit des hier anzuwendenden Gebührentarifs der Umstand nicht, dass keine Aufteilung der angefallenen Gebühren unter mehrere Personen vorgesehen ist (zu den Schwierigkeiten bei der Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 LVwVGKO vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2015 - 5 K 5066/14 -, Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg 2016, S. 155 [158], und die Anmerkung hierzu von Ropertz, a. a. O. S. 158 ff.), sondern ohne "Mengenrabatt" pro Pflichtigem gesondert abgerechnet wird.
  • VG Schwerin, 14.09.2016 - 7 A 31/16

    Straßenverkehrsrecht: Abschleppkosten für die Durchsetzung eines Parkverbots

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17
    Auch nachdem dieser Fehler im Verhandlungstermin aufgezeigt wurde, erfolgte von Beklagtenseite keine erkennbare berichtigende Ergänzung der Ermessensbetätigung im Sinne von § 9 VwKostG M-V. Da diese trotz der im Vergleich zum Verwaltungsaufwand verhältnismäßig geringen Gebührenhöhe nicht nach Grundsätzen des intendierten Ermessens angenommen werden kann (wie es in solchen Fällen der Praxis des Berichterstatters entsprach, vgl. etwa das Urteil vom 14. September 2016 - 7 A 31/16 SN -, juris Rdnr. 30) und es auch die Ordnungsfunktion einer Rahmengebühr verfehlen würde, wenn die Obergrenze eines Gebührenrahmens schlicht als Kappungsgrenze angesehen würde (vgl. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 -, juris Rdnr. 17), sieht sich die Kammer vor diesem Hintergrund nicht in der Lage, eine höhere Gebühr als den unteren Rahmenbetrag von 2, 50 EUR, der im Sinne einer Mindestgebühr zwingend zu erheben war, als rechtmäßig erhoben anzusehen.
  • VerfG Schleswig-Holstein, 03.04.2017 - LVerfG 2/16

    Konkrete Normenkontrolle (Vorlagenbeschluss VG Schleswig 3 A 342/15) -

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17
    Die Kammer folgt, indem sie die mit dem Rechtsbehelf angegriffene Beschwer im verfahrensrechtlichen Sinne für die Anwendung von § 15 Abs. 4 VwKostG M-V für maßgeblich hält, nicht den vielleicht einen weiteren Gegenstand des Rechtsbehelfs im kostenrechtlichen Sinne nahelegenden Auffassungen, wie sie das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 3. April 2017 - LVerfG 2/16 - (Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2017, S. 221 ff., zit. nach juris, dort Rdnr. 44 ff.) angeführt hat.
  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17
    Eine Bereicherung der Landespolizei durch Gebührenerhebung ist auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen mehrere parallele oder kurzzeitig aufeinander folgende Personaleinsätze mit dem Ziel der Durchsetzung ähnlicher Verhaltenspflichten jeweils nach Stundensätzen zu vergüten sind, nicht zu befürchten, so dass aus der Sicht der durch die Tarifvorschrift begünstigten Seite keine Bedenken hiergegen bestehen (vgl. im Übrigen zur Unterscheidung von Äquivalenz- und - hier nicht vorgegebenem - Kostendeckungsprinzip etwa das Urteil des BVerwG vom 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, S. 162 [169]); und weil es nicht um die Durchsetzung einer einheitlichen oder einer gemeinschaftlich zu befolgenden Handlungspflicht, sondern jeweils um die einer höchstpersönlichen Pflicht zum Verlassen des vormaligen Versammlungsorts geht, kann es auch aus der Sicht der gebührenpflichtigen Person nicht maßgeblich darauf ankommen, ob nur gegen sie selbst oder daneben auch gegen weitere Personen (wegen "deren" gleichartiger Verlassenspflichten) zum Zwangsmittel der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegriffen werden musste (s. auch, bei der Prüfung einer Gesamtschuldnerschaft von Störern in Bezug auf einheitliche Gesamtkosten eines Einsatzes, Seibert, Die öffentliche Verwaltung 1983, S. 964 [969 f.]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16

    Gebührenhöhe für die Bearbeitung eines Antrags nach dem IFG;

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17
    Auch nachdem dieser Fehler im Verhandlungstermin aufgezeigt wurde, erfolgte von Beklagtenseite keine erkennbare berichtigende Ergänzung der Ermessensbetätigung im Sinne von § 9 VwKostG M-V. Da diese trotz der im Vergleich zum Verwaltungsaufwand verhältnismäßig geringen Gebührenhöhe nicht nach Grundsätzen des intendierten Ermessens angenommen werden kann (wie es in solchen Fällen der Praxis des Berichterstatters entsprach, vgl. etwa das Urteil vom 14. September 2016 - 7 A 31/16 SN -, juris Rdnr. 30) und es auch die Ordnungsfunktion einer Rahmengebühr verfehlen würde, wenn die Obergrenze eines Gebührenrahmens schlicht als Kappungsgrenze angesehen würde (vgl. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 -, juris Rdnr. 17), sieht sich die Kammer vor diesem Hintergrund nicht in der Lage, eine höhere Gebühr als den unteren Rahmenbetrag von 2, 50 EUR, der im Sinne einer Mindestgebühr zwingend zu erheben war, als rechtmäßig erhoben anzusehen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2018 - 3 L 15/17

    Zugrundelegen eines unzutreffenden Gebührenrahmens (unrichtige

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17
    Denn eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung ist von vornherein nicht möglich, wenn die Behörde einen fehlerhaften Gebührenrahmen zugrunde legt, da dieser den Ermessensspielraum maßgeblich prägt (s. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2018 - 3 L 15/17 -, juris Rdnr. 7 f. m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 08.09.1981 - 1 C 88.77

    Beleidigung durch Plakate mit der Aufschrift "Mörderbande" - Zulässigkeit der

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2018 - 7 A 550/17
    Die Auflage konnte auch noch nach Beginn der Versammlung als (die Vermeidung von deren Auflösung bezweckende) sog. Minusmaßnahme entweder auf die Ermächtigung in § 15 Abs. 3 in Verbindung mit 1 VersG (so mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, amtliche Entscheidungssammlung BVerfGE 69, S. 315 [353 f.], etwa Kingreen/Poscher, in: Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2016, § 20 Rdnr. 15 m. w. Nachw.) oder auf §§ 13 und 16 SOG M-V (die Anwendbarkeit - durch die erhöhten tatbestandlichen Anforderungen des § 15 Abs. 1 VersG modifizierter - landesrechtlicher polizeilicher Ermächtigungen im Rahmen eines Versammlungsgeschehens bejahte etwa das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - im Urteil vom 8. September 1981 - 1 C 88.77 -, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE 64, S. 55 [57 f.]) gestützt werden.
  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.03.2015 - 4 LB 10/14

    Kostenersatz für Bundespolizei aus Anlass eines Einsatzes in einem Seenotfall,

  • BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05

    Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1986 - 1 S 2654/85

    Kosten für Polizeieinsatz bei Auflösung einer Blockadedemonstration

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1984 - 14 S 2640/83

    Kosten für die Anwendung unmittelbaren Zwangs

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • VG Schwerin, 08.04.2020 - 7 A 839/19

    Abschleppkosten für Entfernung eines geparkten Pkw aus mit Verkehrszeichen 250

    Angesichts der fehlenden Ermessensbetätigung des Beklagten zur Höhe der Gebührenfestsetzung im Bereich des engeren Gebührenrahmens im Sinne von § 9 Abs. 1 VwKostG M-V ist es nicht möglich, die Widerspruchsgebühr als in Höhe von jedenfalls 20, 36 EUR rechtmäßig erhoben zu bestätigen; denn trotz der im Vergleich zum Verwaltungsaufwand verhältnismäßig geringen Gebührenhöhe kann die Festsetzung auch dieses Betrags nicht nach Grundsätzen des intendierten Ermessens gerechtfertigt werden, und es würde auch die Ordnungsfunktion einer Rahmengebühr verfehlen, wenn die rechtmäßige Obergrenze eines Gebührenrahmens jeweils schlicht als Kappungsgrenze für die Gebührenfestsetzung angesehen würde (vgl. das Urteil des erkennenden Gerichts vom 28. Februar 2018 - 7 A 550/17 SN -, juris Rdnr. 39 m. w. Nachw., unter Aufgabe vorheriger Rechtsprechung, etwa im zitierten Urteil vom 14. September 2016, a. a. O. Rdnr. 30; s. ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Februar 2020 - 10 K 1615/18 -, juris Rdnr. 46 ff., zu einer Rahmengebühr nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr).
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