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   VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18 SN   

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VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18 SN (https://dejure.org/2023,4098)
VG Schwerin, Entscheidung vom 28.02.2023 - 4 A 1679/18 SN (https://dejure.org/2023,4098)
VG Schwerin, Entscheidung vom 28. Februar 2023 - 4 A 1679/18 SN (https://dejure.org/2023,4098)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (75)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.09.2016 - 1 K 19/12

    Normenkontrolle einer Schmutzwasserbeitragssatzung

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18
    Am 21. September 2012 ging beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bezogen auf die Satzung des Abwasserzweckverbandes über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung vom 20. Dezember 2011 (Beitragssatzung) ein Normenkontrollantrag ein (vgl. das in jenem Verfahren ergangene Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris Rn. 4).

    Mit Urteil vom 20. September 2016 erklärte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in dem vorgenannten Normenkontrollverfahren (Az. 1 K 19/12) die Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung vom 20. Dezember 2011 (Beitragssatzung) für unwirksam.

    In dem jeweiligen Bescheid vom 5. Juli 2017 heißt es unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 - unter anderem:.

    Danach sind hier bezogen auf die vom Beklagten nach Abschluss des Normenkontrollverfahrens beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 1 K 19/12 - aufgehobenen Anschlussbeitragsbescheide vom 31. Juli 2013 keine Säumniszuschläge verwirkt, weil es schon an der Voraussetzung fehlt, dass Beiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet worden sind.

    Von der Unwirksamkeit der Beitragssatzungen, denen die - vom Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren 1 K 19/12 mit Urteil vom 20. September 2016 für unwirksam erklärte - Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung vom 20. Dezember 2011 (Beitragssatzung) nachfolgte, geht auch das erkennende Gericht aus, zumal Gegenteiliges von den Beteiligten nicht geltend gemacht wird (vgl. zu diesbezüglichen Feststellungen auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 LZ 365/18 OVG -, n.v.).

    Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Heranziehung zu den Säumniszuschlägen zulässig ist, weil diese bereits vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Normenkontrollverfahren vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 - verwirkt worden seien und sich deshalb als in der Vergangenheit entstandene nachteilige Folgen darstellten (vgl. allerdings auch VG Cottbus, Urteil vom 17. Juli 2019 - 6 K 19/16 -, juris Rn. 50, und Urteil vom 9. September 2016 - 1 K 1346/14 -, juris Rn. 30, wonach das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Säumniszuschläge, die nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bereits vor der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - verwirkt worden sind, nicht nachträglich entfallen lässt; nachgehend zu 1 K 1346/14: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2019 - OVG 9 N 126.16 -, juris Rn. 5 unter Hinweis auf das in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG geregelte Unberührtbleiben bestandskräftiger Entscheidungen; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 14. Juli 2022 - 5 K 59/19 -, juris Rn. 40 unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2019 - OVG 9 S 18.19 - n.v., wonach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG grundsätzlich auch Säumniszuschläge jedenfalls ab Eingreifen des Vollstreckungsverbots erfasst).

    Obwohl der Beklagte in dem Zeitpunkt, in dem er die Beitragsbescheide vom 31. Juli 2013 erlassen hat, noch keine Kenntnis davon haben konnte, dass sie nicht auf die erforderliche wirksame Beitragssatzung gestützt werden konnten, und ihm daher nicht vorgeworfen werden kann, den Anspruch auf Säumniszuschläge durch eine unredliche Verhaltensweise erworben zu haben, verhält er sich rechtsmissbräuchlich, wenn er nunmehr in Kenntnis der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 - an der erlangten Rechtsposition festhält.

  • BFH, 24.03.1992 - VII R 39/91

    Höhe des verwirkten Säumniszuschlags bei Änderung des rückständigen Steuerbetrags

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18
    Ohne jede Unterscheidung oder Einschränkung sieht § 240 Abs. 1 Satz 1 AO vor, dass ein Säumniszuschlag zu entrichten ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird (vgl. BFH, Urteil vom 24. März 1992 - VII R 39/91 -, BFHE 168, 300, juris Rn. 9).

    Die Verwirkung und damit Entstehung von Säumniszuschlägen ist danach materiell-rechtlich zu bestimmen und setzt - neben der Festsetzung im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 3 AO - voraus, dass eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird (vgl. auch Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 11/2022, § 220 AO Rn. 16; vgl. zum Begriff der "Steuer" auch BFH, Urteil vom 25. Februar 1997 - VII R 15/96 -, BFHE 182, 480, juris Rn. 16, und Urteil vom 24. März 1992 - VII R 39/91 - juris Rn. 9 ff.).

    So kann für eine Analogie schon nicht angenommen werden, nach dem Gesamtzusammenhang und den Gesetzesmaterialien habe der Landesgesetzgeber mit der Bezugnahme auf die Fälligkeitsanordnungen in § 220 AO auch den vom Wortlaut nicht erfassten Fall entsprechend regeln wollen, dass ein nach § 9 Abs. 3 KAG M-V nicht entstandener Anspruch Gegenstand einer mit einer Zahlungsfrist versehenen Festsetzung gemäß § 240 Abs. 1 Satz 3 AO geworden ist und es bis zur Aufhebung der Beitragsfestsetzung an der Entstehung fehlte (vgl. auch BFH, Urteil vom 24. März 1992 - VII R 39/91 -, juris Rn. 9 f).

    Der Grundsatz, dass der Säumniszuschlag zu der Hauptforderung akzessorisch und damit an den Bestand des noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheides gebunden ist, gilt auch für den Säumniszuschlag nach § 240 Abs. 1 AO, der in seiner rechtlichen Konstruktion nicht von dem abweicht, der im Steuersäumnisgesetz geregelt war (vgl. BFH, Urteil vom 24. März 1992 - VII R 39/91 -, juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf die Begründung zu § 223 des Entwurfs der Abgabenordnung 1974, BT-Drs. VI/1982, S. 173).

    Dem Bundesfinanzhof zufolge hat der Gesetzgeber die Akzessorietät des Säumniszuschlags als steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 AO durch § 240 Abs. 1 Satz 4 AO lediglich insoweit aufgehoben, als der rückständige Steuerbetrag infolge einer nachträglichen Änderung oder Aufhebung (oder Berichtigung) der Steuerfestsetzung geändert wird; nur insoweit sei auch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 8. Dezember 1975 - GrS 1/75 - überholt (vgl. BFH, Urteil vom 24. März 1992 - VII R 39/91 -, juris Rn. 16, zur Änderung des rückständigen Steuerbetrags infolge einer nachträglichen Anrechnung von Steuern gemäß § 36 Abs. 2 EStG, die zu einer entsprechenden Änderung des verwirkten Säumniszuschlags führe; § 240 Abs. 1 Satz 4 AO finde auf diesen Fall keine Anwendung).

    Die Abgabenordnung 1977 unterscheidet dem Bundesfinanzhof zufolge (vgl. Urteil vom 24. März 1992 - VII R 39/91 -, juris Rn. 20) deutlich zwischen der Festsetzung und der Erhebung von Steuern.

  • VG Schwerin, 23.11.2007 - 8 A 1148/06
    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18
    Im vorliegenden Verfahren nimmt er dabei insbesondere Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. November 2007 - 8 A 1148/06 -.

    Das Verwaltungsgericht Schwerin hat im Urteil vom 23. November 2007 - 8 A 1148/06 - im Hinblick auf die angefochtenen Festsetzungen von Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeiträgen dargelegt, dass die Beitragssatzung vom 12. April 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17. Mai 2005 und die dieser vorangegangenen Beitragssatzungen des Abwasserzweckverbandes unwirksam waren.

    Zu den diesbezüglichen Satzungen hat das Verwaltungsgericht Schwerin schon im Beschluss vom 26. November 2003 - 4 B 952/02 - die für den Beitrag Schmutzwasserbeseitigung geltende Verteilungsregelung beanstandet (Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, ebenso im Urteil vom 23. November 2007 - 8 A 1148/06 -).

    Das Verwaltungsgericht Schwerin ist im Urteil vom 23. November 2007 - 8 A 1148/06 - im Hinblick auf die angefochtenen Festsetzungen von Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeiträgen schließlich davon ausgegangen, dass die vorangegangene Satzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 27. August 1998 schon wegen der Ausweisung unterschiedlicher Beitragssätze für vor Satzungserlass bereits angeschlossene und erst danach anzuschließende Grundstücke (neben weiteren Fehlern) ebenfalls unwirksam ist.

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 127/78

    Durchsetzung von Leistungsansprüchen bei Nichtigerklärung eines Gesetzes

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus § 79 Abs. 2 BVerfGG der allgemeine Rechtsgedanke, dass zwar die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung solcher Akte ergebenden Folgen abgewendet werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1980 - 1 BvR 127/78 -, BVerfGE 53, 115, 130/131, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 -, BVerfGE 37, 217, 263, und Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230, 236).

    In seinem Beschluss vom 16. Januar 1980 - 1 BvR 127/78 - (juris Rn. 57 f.) führt das Bundesverfassungsgericht weiter aus, die Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführer seien zum Zeitpunkt der von ihm ausgesprochenen Nichtigerklärung weder durch bestandskräftige Bescheide der Entschädigungsbehörden noch durch rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte aberkannt gewesen; geschehen sei dies vielmehr erst nach seiner Entscheidung.

    Im Verfahren 1 BvR 127/78 hätten Entscheidungen, deren Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit hätte dienen können, im Zeitpunkt der Nichtigerklärung jedoch nicht vorgelegen.

  • VG Magdeburg, 11.04.2013 - 9 A 158/11

    Anschlussbeiträge und Säumniszuschläge

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18
    Demgegenüber wird für die Annahme, Abgabenbescheide könnten entsprechend § 220 Abs. 2 AO bereits in der Phase, in der die festgesetzten Abgabenansprüche noch nicht entstanden seien, deren Fälligkeit begründen, angeführt, bei der Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung sei stets im Blick zu behalten, dass diese nicht für das fehleranfällige Kommunalabgabenrecht konzipiert worden seien (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 A 158/11 -, juris Rn. 79 zu Säumniszuschlägen auf Anschlussbeiträge).

    Demgegenüber kann auch für den Fall des Fehlens einer wirksamen Satzung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nicht angenommen werden, dass der Fälligkeitstag im Sinne von § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO mit Blick auf Absatz 1 Satz 4 der Vorschrift grundsätzlich allein "formell" nach dem im Abgabenbescheid angegebenen Fälligkeits- oder Zahlungstermin zu bestimmen ist, selbst wenn der Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst mit dieser Maßgabe (vorläufig) vollziehbar wird (vgl. allerdings auch Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 03/2021, § 12 Rn. 76; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. September 2013 - 4 L 150/13 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme u.a. auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 23 ZB 06.1763 -, juris Rn. 4 ff., wonach Säumniszuschläge auf einen Herstellungsbeitrag auch dann verwirkt sind, wenn er aufgrund der Nichtigkeit einer Satzung ohne Rechtsgrundlage festgesetzt und der Bescheid deshalb später aufgehoben wurde, und Beschluss vom 27. September 2012 - 6 ZB 10.1083 -, juris Rn. 8 f. zu § 135 Abs. 1 BauGB; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. März 2000 - 1 Q 9/00 -, juris Rn. 10; VG Leipzig, Urteil vom 9. Dezember 2002 - 6 K 1630/00 -, juris Rn. 25; Hessischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - 5 UE 2212/84 -, juris, wonach der Begriff "Fälligkeitstag" in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO "formell" zu bestimmen ist und es damit für die Verwirkung von Säumniszuschlägen nicht darauf ankommt, in welcher - endgültigen - Höhe die Abgabenforderung materiell-rechtlich besteht und insoweit "fällig" wird; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 31/96 -, juris Rn. 23 f. zu Säumniszuschlägen bzgl. Vorauszahlungen auf Gewerbesteuern ausgehend von den Fälligkeitstagen nach Maßgabe von § 220 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2019 - OVG 9 N 126.16 -, juris Rn. 5 sowie Beschluss vom 13. Juli 2017 - OVG 9 N 178.13 -, juris Rn. 8 und Beschluss vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rn. 9; VG Magdeburg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 A 158/11 -, juris Rn. 80 zu Säumniszuschlägen auf Anschlussbeiträge, wonach der in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO verwendete Begriff des "Fälligkeitstages" in dem Sinne auszulegen ist, dass dafür allein der wirksame Erlass eines Beitragsbescheides genügt; BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 -, juris Rn. 21 und Urteil vom 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178, juris Rn. 18, wonach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO uneingeschränkt auch für die Beseitigung rechtswidriger Steuerfestsetzungen gilt, da die Vollstreckbarkeit eines Steuerbescheides nicht von seiner Bestandskraft abhänge und sich für eine gegenteilige Ansicht weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien ein Anhaltspunkt finde; BVerwG, Beschluss vom 1. März 2010 - 3 B 69/09 -, juris Rn. 4 zu Säumniszuschlägen bezogen auf einen Ausgleichsleistungen betreffenden Rückforderungsanspruch, der gemäß § 350b Abs. 1 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes einen Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides fällig wird).

    Auch dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zufolge sind nach der Systematik der Abgabenordnung öffentliche Abgaben zu den in den Festsetzungsbescheiden genannten Fälligkeits- oder Zahlungsterminen zunächst zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob die Festsetzung rechtmäßig ist (vgl. den Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 1 L 103/13 -, juris Rn. 9 f., der bezogen auf einen Anschlussbeitrag festgesetzte Säumniszuschläge betrifft; vgl. auch den Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 L 38/10 - zu einer Konstellation, in der die Anschlussbeitragspflicht zu keinem Zeitpunkt bestanden, der Beitragsbescheid jedoch eine fällige Beitragsforderung begründet und dessen spätere Aufhebung zwischenzeitlich verwirkte Säumniszuschläge unberührt gelassen habe; dem Urteil vom 1. Februar 2022 - 3 LB 1005/18 OVG -, juris Rn. 84 zufolge wird der Eintritt der Fälligkeit konsequenterweise entsprechend bestimmt im Falle ihrer Relevanz für die Zahlungsverjährung nach § 228 Satz 1 AO, der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis unterliegen; vgl. dazu allerdings auch VG Magdeburg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 A 158/11 -, juris Rn. 79 a.E.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2012 - 4 L 228/11

    Zahlungsverjährung im Anschlussbeitragsrecht

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18
    Auch im Hinblick auf diese Konkretisierung des kraft Gesetzes (materiell-rechtlich) entstandenen Abgabenanspruchs bleibt es allerdings bei dem Grundsatz, dass ein Anspruch vor seiner Entstehung nicht fällig werden kann (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2012 - 4 L 228/11 -, juris Rn. 29 f.).

    Mit Erlass eines wirksamen Beitragsbescheides kann zwar auch dann eine rechtlich verbindliche Zahlungspflicht begründet werden, wenn noch keine sachliche Beitragspflicht entstanden ist und ein Beitrag somit nach der materiellen Rechtslage noch nicht hätte erhoben werden dürfen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2012 - 4 L 228/11 -, juris Rn. 30).

    Danach kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Fälligkeit der Beitragsansprüche unabhängig von ihrer Entstehung eingetreten ist (vgl. allerdings auch BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9/00 -, BVerwGE 114, 1, juris Rn. 21 ff., zu einer Auslegung von Landesrecht, wonach bezogen auf Erschließungsbeiträge der Beginn der Zahlungsverjährung allein an den formalen Akt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides anknüpfe, und zwar in Anlehnung an die bundesrechtliche Regelung des § 135 Abs. 1 BauGB, womit die auf die Entstehung des materiell-rechtlichen Anspruchs abstellende subsidiäre Vorschrift des § 220 Abs. 2 Satz 1 AO nicht anwendbar sei; vgl. demgegenüber OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2012 - 4 L 228/11 -, juris Rn. 32, wonach die Erwägungen zur Fälligkeit des Beitragsanspruchs im vorgenannten Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9/00 - auf das Anschlussbeitragsrecht nicht übertragbar seien).

  • BGH, 20.03.2013 - XII ZB 81/11

    Darlehen eines Sozialhilfeträgers zur Deckung von Elternunterhalt: Einwand

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18
    Dann beruft der Beklagte sich nämlich auf eine formale Rechtsposition, die er durch den gesetzwidrigen Erlass von Beitragsbescheiden unmittelbar erlangt hat und die ebenso wenig mit § 47 Abs. 5 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 183 VwGO in Einklang steht wie mit dem Folgenbeseitigungsanspruch der Kläger (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 81/11 -, juris Rn. 17 ff.).

    Ähnlich wie bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung verbietet § 79 Abs. 2 BVerfGG nur die Korrektur des Hoheitsaktes für die Vergangenheit, nicht aber eine Anpassung der in die Zukunft gerichteten Wirkungen an die verfassungsmäßige Rechtslage (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 81/11 -, juris Rn. 25 ff.).

    Dies gilt für Säumniszuschläge angesichts der Unmittelbarkeit ihrer Verwirkung (gleichsam als eine Art Zwangsgeld) ebenso, zumal selbst die Rechtskraft eines materiell unrichtigen Titels zurücktreten muss, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (vgl. dazu etwa auch BGH, Beschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 81/11 -, juris Rn. 17 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2013 - 4 L 150/13

    Zur Entstehung von Säumniszuschlägen bei einem rechtswidrigen Abgabenbescheid

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18
    Diese Maßgaben nach § 220 AO gelten in der vorliegenden Konstellation auch für § 240 Abs. 1 Satz 1 AO (ein Zusammenwirken von § 220 und § 240 AO in diesem Sinne wird in der Kommentarliteratur zur Abgabenordnung bejaht u.a. von Kögel in: Gosch, AO/FGO, Stand November 2021, § 240 AO, Rn. 41 ff.; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 7/2022, § 240 AO Rn. 22; Rüsken in: Klein, AO, 16. Aufl., § 240 Rn. 16; Koenig, AO, 4. Aufl., § 240 Rn. 10; Oosterkamp in: Pfirrmann / Rosenke / Wagner, BeckOK AO, Stand 01.10.2022, § 240 Rn. 14; vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 4. November 2013 - 9 A 251/12 -, juris Rn. 16; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. September 2013 - 4 L 150/13 -, juris Rn. 19, wonach der Fälligkeitstag im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO - wie schon die unterschiedliche Begrifflichkeit zeige - auf Grund der abweichenden Zielsetzung des § 240 AO nicht identisch sei mit der Fälligkeit im Sinne des § 220 AO, an die andere Rechtsfolgen geknüpft seien, wie etwa der Eintritt der Zahlungsverjährung nach den §§ 228, 229 AO).

    Der Anwendbarkeit des § 220 AO zur Bestimmung des Fälligkeitstages im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass dieser nicht deckungsgleich sei mit der Fälligkeit im Sinne der erstgenannten Vorschrift (so aber OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. September 2013 - 4 L 150/13 -, juris Rn. 19).

    Demgegenüber kann auch für den Fall des Fehlens einer wirksamen Satzung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nicht angenommen werden, dass der Fälligkeitstag im Sinne von § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO mit Blick auf Absatz 1 Satz 4 der Vorschrift grundsätzlich allein "formell" nach dem im Abgabenbescheid angegebenen Fälligkeits- oder Zahlungstermin zu bestimmen ist, selbst wenn der Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst mit dieser Maßgabe (vorläufig) vollziehbar wird (vgl. allerdings auch Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 03/2021, § 12 Rn. 76; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. September 2013 - 4 L 150/13 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme u.a. auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 23 ZB 06.1763 -, juris Rn. 4 ff., wonach Säumniszuschläge auf einen Herstellungsbeitrag auch dann verwirkt sind, wenn er aufgrund der Nichtigkeit einer Satzung ohne Rechtsgrundlage festgesetzt und der Bescheid deshalb später aufgehoben wurde, und Beschluss vom 27. September 2012 - 6 ZB 10.1083 -, juris Rn. 8 f. zu § 135 Abs. 1 BauGB; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. März 2000 - 1 Q 9/00 -, juris Rn. 10; VG Leipzig, Urteil vom 9. Dezember 2002 - 6 K 1630/00 -, juris Rn. 25; Hessischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - 5 UE 2212/84 -, juris, wonach der Begriff "Fälligkeitstag" in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO "formell" zu bestimmen ist und es damit für die Verwirkung von Säumniszuschlägen nicht darauf ankommt, in welcher - endgültigen - Höhe die Abgabenforderung materiell-rechtlich besteht und insoweit "fällig" wird; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 31/96 -, juris Rn. 23 f. zu Säumniszuschlägen bzgl. Vorauszahlungen auf Gewerbesteuern ausgehend von den Fälligkeitstagen nach Maßgabe von § 220 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2019 - OVG 9 N 126.16 -, juris Rn. 5 sowie Beschluss vom 13. Juli 2017 - OVG 9 N 178.13 -, juris Rn. 8 und Beschluss vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rn. 9; VG Magdeburg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 A 158/11 -, juris Rn. 80 zu Säumniszuschlägen auf Anschlussbeiträge, wonach der in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO verwendete Begriff des "Fälligkeitstages" in dem Sinne auszulegen ist, dass dafür allein der wirksame Erlass eines Beitragsbescheides genügt; BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 -, juris Rn. 21 und Urteil vom 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178, juris Rn. 18, wonach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO uneingeschränkt auch für die Beseitigung rechtswidriger Steuerfestsetzungen gilt, da die Vollstreckbarkeit eines Steuerbescheides nicht von seiner Bestandskraft abhänge und sich für eine gegenteilige Ansicht weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien ein Anhaltspunkt finde; BVerwG, Beschluss vom 1. März 2010 - 3 B 69/09 -, juris Rn. 4 zu Säumniszuschlägen bezogen auf einen Ausgleichsleistungen betreffenden Rückforderungsanspruch, der gemäß § 350b Abs. 1 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes einen Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides fällig wird).

  • BFH, 08.12.1975 - GrS 1/75

    Bemessung von Säumniszuschlägen - Rechtsbehelfsverfahren - Herabsetzung der

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18
    Dazu hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 8. Dezember 1975 - GrS 1/75 - (BeckRS 1975, 22003447) entschieden, dass in Fällen, in denen die ursprüngliche, für die Bemessung der Säumniszuschläge maßgebende Steuer in einem Rechtsbehelfsverfahren herabgesetzt wird, sich entsprechend die Säumniszuschläge ermäßigen, die wegen Nichtentrichtung der rückständigen Steuer verwirkt sind.

    Schon diese Erwägungen sprechen dafür, den Anwendungsbereich des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO im Sinne einer bloßen Klarstellung zu der bisherigen Regelung zu bestimmen und nicht im Sinne einer bewussten und sogar grundlegenden Abkehr von der Auslegung der Grundkonzeption der Vorschriften über Säumniszuschläge durch den Großen Senat des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1975 - GrS 1/75 -.

    Dem Bundesfinanzhof zufolge hat der Gesetzgeber die Akzessorietät des Säumniszuschlags als steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 AO durch § 240 Abs. 1 Satz 4 AO lediglich insoweit aufgehoben, als der rückständige Steuerbetrag infolge einer nachträglichen Änderung oder Aufhebung (oder Berichtigung) der Steuerfestsetzung geändert wird; nur insoweit sei auch die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 8. Dezember 1975 - GrS 1/75 - überholt (vgl. BFH, Urteil vom 24. März 1992 - VII R 39/91 -, juris Rn. 16, zur Änderung des rückständigen Steuerbetrags infolge einer nachträglichen Anrechnung von Steuern gemäß § 36 Abs. 2 EStG, die zu einer entsprechenden Änderung des verwirkten Säumniszuschlags führe; § 240 Abs. 1 Satz 4 AO finde auf diesen Fall keine Anwendung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 9 N 178.13

    Festsetzung von Säumniszuschlägen und deren Schicksal nach Aufhebung des ihnen zu

    Auszug aus VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18
    Demgegenüber kann auch für den Fall des Fehlens einer wirksamen Satzung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nicht angenommen werden, dass der Fälligkeitstag im Sinne von § 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO mit Blick auf Absatz 1 Satz 4 der Vorschrift grundsätzlich allein "formell" nach dem im Abgabenbescheid angegebenen Fälligkeits- oder Zahlungstermin zu bestimmen ist, selbst wenn der Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst mit dieser Maßgabe (vorläufig) vollziehbar wird (vgl. allerdings auch Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 03/2021, § 12 Rn. 76; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. September 2013 - 4 L 150/13 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme u.a. auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 23 ZB 06.1763 -, juris Rn. 4 ff., wonach Säumniszuschläge auf einen Herstellungsbeitrag auch dann verwirkt sind, wenn er aufgrund der Nichtigkeit einer Satzung ohne Rechtsgrundlage festgesetzt und der Bescheid deshalb später aufgehoben wurde, und Beschluss vom 27. September 2012 - 6 ZB 10.1083 -, juris Rn. 8 f. zu § 135 Abs. 1 BauGB; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. März 2000 - 1 Q 9/00 -, juris Rn. 10; VG Leipzig, Urteil vom 9. Dezember 2002 - 6 K 1630/00 -, juris Rn. 25; Hessischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - 5 UE 2212/84 -, juris, wonach der Begriff "Fälligkeitstag" in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO "formell" zu bestimmen ist und es damit für die Verwirkung von Säumniszuschlägen nicht darauf ankommt, in welcher - endgültigen - Höhe die Abgabenforderung materiell-rechtlich besteht und insoweit "fällig" wird; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 8 C 31/96 -, juris Rn. 23 f. zu Säumniszuschlägen bzgl. Vorauszahlungen auf Gewerbesteuern ausgehend von den Fälligkeitstagen nach Maßgabe von § 220 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2019 - OVG 9 N 126.16 -, juris Rn. 5 sowie Beschluss vom 13. Juli 2017 - OVG 9 N 178.13 -, juris Rn. 8 und Beschluss vom 10. Februar 2017 - OVG 9 N 200.13 -, juris Rn. 9; VG Magdeburg, Urteil vom 11. April 2013 - 9 A 158/11 -, juris Rn. 80 zu Säumniszuschlägen auf Anschlussbeiträge, wonach der in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO verwendete Begriff des "Fälligkeitstages" in dem Sinne auszulegen ist, dass dafür allein der wirksame Erlass eines Beitragsbescheides genügt; BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 -, juris Rn. 21 und Urteil vom 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178, juris Rn. 18, wonach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO uneingeschränkt auch für die Beseitigung rechtswidriger Steuerfestsetzungen gilt, da die Vollstreckbarkeit eines Steuerbescheides nicht von seiner Bestandskraft abhänge und sich für eine gegenteilige Ansicht weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien ein Anhaltspunkt finde; BVerwG, Beschluss vom 1. März 2010 - 3 B 69/09 -, juris Rn. 4 zu Säumniszuschlägen bezogen auf einen Ausgleichsleistungen betreffenden Rückforderungsanspruch, der gemäß § 350b Abs. 1 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes einen Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides fällig wird).

    b) Die Klage ist auch deshalb begründet, weil den angefochtenen Festsetzungen von Säumniszuschlägen die bereits im Rahmen der Anfechtungsklage zu berücksichtigende Treuwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten entgegensteht (vgl. dazu auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2003 - 1 L 137/02 -, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2017 - OVG 9 N 178.13 -, juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 21.09.2009 - 4 BV 07.498

    Säumniszuschlag; Nichtiger Gewerbesteuermessbescheid; Rechtswidriger

  • OVG Saarland, 01.03.2000 - 1 Q 9/00

    Verwirkung von Säumniszuschlägen zu Kommunalabgaben bei Fehlen einer

  • BVerwG, 27.06.1969 - VII C 46.68

    Säumnissteuergesetz (StSäumG) auch im Bereich der Gemeinden als Bundesrecht -

  • BVerwG, 20.01.2016 - 9 C 1.15

    Straßenausbaubeiträge; Festsetzungsbescheid; Abgabenbescheid; Widerspruch;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2013 - 15 A 2170/12

    Notwendigkeit der Beachtung des Verbots der Doppelveranlagung im Zusammenhang mi

  • BFH, 13.01.2000 - VII R 91/98

    Säumniszuschläge bei Aufrechnung

  • BVerwG, 26.10.1973 - VII C 25.72

    Festsetzung eines Säumniszuschlages - Herabsetzung einer Vorauszahlungsschuld

  • VG Cottbus, 09.09.2016 - 1 K 1346/14

    Forderung von vor einem Wirksamwerden eines Vollstreckungsverbots nach BVerfGG §

  • BFH, 10.12.1986 - I B 121/86

    Steuerbescheid - Aufhebung der Vollziehung - Säumniszuschlag - Wirkung der

  • BVerfG, 30.01.1986 - 2 BvR 1336/85
  • VG Cottbus, 17.07.2019 - 6 K 19/16

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2015 - 1 L 103/13

    Zur Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen

  • BVerwG, 01.03.2010 - 3 B 69.09

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Rechtmäßigkeit der Forderung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 9 N 126.16

    Voraussetzung für die Entstehung eines Säumniszuschlags

  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen -

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2005 - 1 L 489/04

    Entstehen der Gebühr, Fälligkeit der Gebühr, Mindestinhalt einer Abgabensatzung

  • OVG Sachsen, 12.10.2005 - 5 B 471/04

    Säumniszuschläge, aufschiebende Wirkung, Rückwirkung

  • OVG Sachsen, 23.06.2004 - 5 E 46/03

    Beitragsbescheid, Tatsache, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch,

  • BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 145.81

    Baurecht - Zustimmung - Nachträglich - Erschließungsbescheid

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2020 - 4 L 96/18

    Festsetzung eines Herstellungsbeitrages bei einem gemeinsamen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 - 9 N 200.13

    Erhebung von Säumniszuschlägen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2022 - 3 LB 1005/18

    Kalkulation und Erhebung von Trinkwasserbeiträgen

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 26.81

    Beitragsbescheid - Heilung - Fälligkeit - Bekanntmachung

  • VGH Bayern, 27.09.2012 - 6 ZB 10.1083

    Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nicht

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • VG Leipzig, 09.12.2002 - 6 K 1630/00
  • BVerwG, 10.08.2007 - 9 B 19.07

    Möglichkeit der Verjährung von Kostenforderungen der Feuerwehr im Bereich der

  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.03.1989 - 9 A 57/88
  • BFH, 16.01.2020 - V R 56/17

    Nichtigkeit von Umsatzsteuerbescheiden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2005 - 2 M 701/04
  • VGH Hessen, 18.05.1988 - 5 UE 2212/84
  • BVerwG, 24.09.1992 - 3 C 64.89

    Vergabe von Förderungsmitteln - Verletzung einer Rechtsvorschrift

  • VG Augsburg, 12.05.2009 - Au 1 K 08.1600

    Allgemeine Leistungsklage auf Rückzahlung - keine vorgängige Anfechtungsklage;

  • BFH, 22.04.1975 - VII R 54/72

    Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

  • BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02

    Kirchensteuer, Steuerprogression; Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2022 - 3 LB 14/15

    Straßenreinigungsgebühren; Gebührenmaßstab bei Hinterliegergrundstücken;

  • OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 EO 630/21

    Eintritt der Zahlungsverjährung einer Beitragsforderung

  • VG Frankfurt/Oder, 14.07.2022 - 5 K 59/19
  • BFH, 03.06.1981 - II R 78/80

    Konkursverwalter - Veräußerung eines Grundstücks - Grunderwerbsteuerbefreiung -

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • VGH Bayern, 25.08.1989 - 23 CS 89.02090
  • VG Berlin, 15.06.2012 - 13 K 151.10

    Säumniszuschläge im Erschließungsbeitragsrecht

  • VGH Bayern, 12.10.2006 - 23 ZB 06.1763
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.1998 - 15 A 3421/94

    Einmaligkeit der Beitragserhebung; Einleitungsmöglichkeit ungeklärten Abwassers ;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2003 - 1 L 137/02

    Säumniszuschlag, aufschiebende Wirkung, Erlass

  • BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96

    Werden in einem Haftungsbescheid festgesetzte Haftungsschulden bei Fälligkeit

  • VG Magdeburg, 04.11.2013 - 9 A 251/12

    Erhebung von Säumniszuschlägen auf Anschlussbeiträge

  • VG Cottbus, 13.09.2013 - 1 K 1240/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

  • VGH Bayern, 10.01.1994 - 23 CS 93.2897
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 9 B 19.18

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • BVerwG, 08.07.1998 - 8 C 31.96

    Gewerbesteuern; Vorauszahlung; Fälligkeit; Säumniszuschläge; Erlaß

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren -Zulässigkeit einer Klage einer Gesellschaft

  • BVerwG, 14.02.2001 - 11 C 9.00

    Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags; Zahlungsverjährung;

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 L 586/17
  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 1 N 07.2753

    Normenkontrollantrag gegen mehrere Bebauungspläne

  • BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvL 1/22

    Unzulässige Vorlage eines Amtsgerichts zum Säumniszuschlag auf Prämienrückstände

  • VG Cottbus, 26.11.2020 - 1 K 720/13
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2013 - 4 L 205/12

    Säumniszuschläge bei einem nicht beschiedenen Aussetzungsantrag

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1989 - 9 S 1141/88

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens - Heraufholen von Prozeßresten

  • BFH, 20.09.2022 - II B 3/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2023 - 3 LZ 168/23

    Zusammengefasster Beitragsbescheid bei Auflistung von Beitragspflichtigen

    Unter Abweisung des Zulassungsantrags im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. Februar 2023 - 4 A 1679/18 SN - zugelassen, soweit darin die an den Kläger zu 1. gerichteten Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 5. Juli 2017 aufgehoben werden.

    Mit Urteil vom 28. Februar 2023 - 4 A 1679/18 SN - hat das Verwaltungsgericht die Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, eine Säumnis liege nicht vor.

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