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   VG Sigmaringen, 02.06.2020 - 5 K 6383/19   

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VG Sigmaringen, 02.06.2020 - 5 K 6383/19 (https://dejure.org/2020,13714)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 02.06.2020 - 5 K 6383/19 (https://dejure.org/2020,13714)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 02. Juni 2020 - 5 K 6383/19 (https://dejure.org/2020,13714)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 1891/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 02.06.2020 - 5 K 6383/19
    die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.06.2019, ggf. unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 08.07.2019 - 5 K 3162/19 - in der Gestalt des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, anzuordnen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die nach Maßgabe des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - ergänzte Mitteilung an den Beigeladenen herauszugeben, ohne der Antragstellerin zu dieser Ergänzung zuvor rechtliches Gehör zu gewähren,.

    Auch unabhängig davon hält die Kammer im Rahmen des ihr nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eröffneten Ermessens eine Neubewertung der Interessenabwägung und eine Abänderung des Beschlusses vom 08.07.2019 - 5 K 3162/19 - in der Gestalt des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - mit Blick auf die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29.08.2019 (a.a.O., Rn. 52) nicht für geboten.

    Dies gilt auch für den letzten Satz des Schreibens, der lediglich - ohne nähere konkrete Einzelheiten zu Betriebsabläufen - den Umstand der Behebung des Verstoßes mitteilt (was dem Beigeladenen inhaltlich im Übrigen ohnehin schon bekannt ist, weil auf S. 12 f., 18 und 25 des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - wiedergegeben).

    Dass im Ergebnis Informationen an den Beigeladenen herausgegeben werden sollten, die der Antragstellerin zuvor nicht vollumfänglich bekannt gemacht worden sein sollten, trifft nicht zu; insoweit wird zur näheren Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 03.03.2020 - 10 S 3461/19 - im Verfahren über die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - sowie auf den Umstand verwiesen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof tenorierten Maßgaben lediglich die auf Seite 3 der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 12.09.2019 formulierten rechtlichen Erwägungen in Bezug nehmen (vgl. S. 19 des Senatsbeschlusses vom 13.12.2019), die der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zuvor bekannt waren.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2015 - 8 S 492/15

    Abänderung eines Beschlusses nach VwGO §§ 80a Abs 3, 80 Abs 5 S 1 VwGO aufgrund

    Auszug aus VG Sigmaringen, 02.06.2020 - 5 K 6383/19
    Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2008 - 2 VR 1.08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2017 - 3 S 101/17 -, juris; Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, 637).

    Im Übrigen handelt es sich beim Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ohnehin um eine Fortführung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO für das der Beigeladene erstinstanzlich gleichermaßen keinen Erstattungsanspruch zugesprochen erhalten hat (zur gebührenrechtlichen Behandlung beider Verfahren als "dieselbe Angelegenheit" i.S.v. § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 5 RVG vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 -, JZ 2012, 421; Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, 637).

    Denn mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren (vgl. Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, a.a.O.; anders wohl VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 -, juris).

  • VG Sigmaringen, 08.07.2019 - 5 K 3162/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz über durchgeführte

    Auszug aus VG Sigmaringen, 02.06.2020 - 5 K 6383/19
    die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.06.2019, ggf. unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 08.07.2019 - 5 K 3162/19 - in der Gestalt des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, anzuordnen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die nach Maßgabe des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - ergänzte Mitteilung an den Beigeladenen herauszugeben, ohne der Antragstellerin zu dieser Ergänzung zuvor rechtliches Gehör zu gewähren,.

    Die Kammer sieht keine Veranlassung, die im Verfahren 5 K 3162/19 ergangenen Eilbeschlüsse abzuändern.

    Auch unabhängig davon hält die Kammer im Rahmen des ihr nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eröffneten Ermessens eine Neubewertung der Interessenabwägung und eine Abänderung des Beschlusses vom 08.07.2019 - 5 K 3162/19 - in der Gestalt des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - mit Blick auf die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29.08.2019 (a.a.O., Rn. 52) nicht für geboten.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 603/19

    Abänderungsverfahren; Heilung von Mängeln einer allgemeinen Vorprüfung des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 02.06.2020 - 5 K 6383/19
    Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs geboten ist (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 -, juris).

    Denn mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren (vgl. Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, a.a.O.; anders wohl VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 -, juris).

  • BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 29.17

    Anspruch auf Zugang zu Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

    Auszug aus VG Sigmaringen, 02.06.2020 - 5 K 6383/19
    Dabei teilt die Kammer zunächst nicht die Auffassung der Antragstellerin, derzufolge in der Veröffentlichung des Volltextes der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 - (NJW 2020, 1155) am 10.12.2019 und der damit aus der Sicht der Antragstellerin erfolgten höchstrichterlichen Klärung von Rechtsfragen eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu sehen sein soll, die nunmehr einen Vorrang des Suspensivinteresses vor dem Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO bewirken müsse.

    Auch unabhängig davon hält die Kammer im Rahmen des ihr nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eröffneten Ermessens eine Neubewertung der Interessenabwägung und eine Abänderung des Beschlusses vom 08.07.2019 - 5 K 3162/19 - in der Gestalt des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - mit Blick auf die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29.08.2019 (a.a.O., Rn. 52) nicht für geboten.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2011 - 8 S 1247/11

    Zur Erstattungsfähigkeit einer Rechtsanwaltsvergütung in einem

    Auszug aus VG Sigmaringen, 02.06.2020 - 5 K 6383/19
    Im Übrigen handelt es sich beim Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ohnehin um eine Fortführung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO für das der Beigeladene erstinstanzlich gleichermaßen keinen Erstattungsanspruch zugesprochen erhalten hat (zur gebührenrechtlichen Behandlung beider Verfahren als "dieselbe Angelegenheit" i.S.v. § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 5 RVG vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 -, JZ 2012, 421; Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, 637).
  • BVerwG, 10.03.2011 - 8 VR 2.11

    Vorerst keine Wiederholungswahl in der Gemeinde Kalletal

    Auszug aus VG Sigmaringen, 02.06.2020 - 5 K 6383/19
    Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei insgesamt nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO formell und materiell richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 12.07.2016 - 4 VR 13.16 -, BauR 2016, 1770; Beschluss vom 10.03.2011 - 8 VR 2.11 -, juris; Beschluss vom 04.07.1988 - BVerwG 7 C 88.87 -, BVerwGE 80, 16).
  • BVerwG, 04.07.1988 - 7 C 88.87

    Genehmigungspflichtige Anlage - Nuklearspezifische Anlagenteile -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 02.06.2020 - 5 K 6383/19
    Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei insgesamt nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO formell und materiell richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 12.07.2016 - 4 VR 13.16 -, BauR 2016, 1770; Beschluss vom 10.03.2011 - 8 VR 2.11 -, juris; Beschluss vom 04.07.1988 - BVerwG 7 C 88.87 -, BVerwGE 80, 16).
  • BVerfG, 19.04.1994 - 1 BvR 87/94

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Beseitigung der Rechtsverletzung im

    Auszug aus VG Sigmaringen, 02.06.2020 - 5 K 6383/19
    Ein die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO begründendes Bedürfnis kann etwa dann bestehen, wenn das Gericht bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung geändert hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.04.1994 - 1 BvR 87/94 -, LKV 1994, 333) oder die Interessenabwägung nachträglich korrekturbedürftig erscheint, etwa weil dem Gericht Umstände bekannt werden, die ihm vor Erlass der - ursprünglichen - Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht bekannt waren (vgl. HessVGH, Beschluss vom 12.06.1996 - 10 Q 1293/95 -, NVwZ-RR 1997, 446).
  • BVerwG, 25.04.1985 - 4 C 13.85

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Bau des Flughafen Münchens - Aufhebung eines

    Auszug aus VG Sigmaringen, 02.06.2020 - 5 K 6383/19
    Vielmehr eröffnet § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO dem Gericht der Hauptsache immer dann die Möglichkeit der "jederzeitigen" Änderung seiner ursprünglichen Entscheidung, wenn hierzu ein Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.1985 - 4 C 13.85 - zu § 80 Abs. 6 VwGO a.F.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 10 B 11634/19

    Zur Interessenabwägung bei einem Eilverfahren, in dem der Zugang zu

  • VGH Hessen, 12.06.1996 - 10 Q 1293/95

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Änderung von Amts wegen

  • BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08

    Änderung eines Beschlusses i.S.d. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • BVerwG, 12.07.2016 - 4 VR 13.16

    Gerichtliche Aufhebung der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2017 - 3 S 101/17

    Einfluss einer Änderungsgenehmigung auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 13 S 494/95

    Zum Abänderungsverfahren nach VwGO § 80 Abs 7 - Abänderung von Amts wegen

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