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   VG Sigmaringen, 07.03.2023 - 8 K 268/23   

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VG Sigmaringen, 07.03.2023 - 8 K 268/23 (https://dejure.org/2023,3768)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 07.03.2023 - 8 K 268/23 (https://dejure.org/2023,3768)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 07. März 2023 - 8 K 268/23 (https://dejure.org/2023,3768)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 55a Abs 3 S 1 VwGO, § 55a Abs 4 S 1 Nr 2 VwGO
    Qualifizierte elektronische Signatur; einfache Signatur; sicherer Übermittlungsweg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Allein das Wort "Rechtsanwalt" ist keine Signatur!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Hamburg, 12.08.2022 - 6 Bs 57/22

    Eine einfache Signatur i.S.v. § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert die Wiedergabe

    Auszug aus VG Sigmaringen, 07.03.2023 - 8 K 268/23
    Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5).

    Dies kann zum Beispiel der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5).

    Fehlt es an dieser Identität bzw. ist die Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/12634, S. 25; BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5).

    Die Übersendung des Schriftsatzes durch die den Schriftsatz verantwortende Person ist ein Erfordernis für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs im Sinne des § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 12 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 8).

    Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft einer den Schriftsatz verantwortenden Person und deren Willen, den Schriftsatz in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten weder die Verwendung des Briefbogens der Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 20 ; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 - 30 U 32/22 -, juris Rn. 23 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9).

    Das gilt auch für den Fall, dass in dem Briefkopf - wie hier - lediglich eine einzelne Person als Rechtsanwalt ausgewiesen wird und der Schriftsatz mit dem Begriff "Rechtsanwalt" abschließt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9; so auch BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 12 , für die einzige im Briefkopf genannte Rechtsanwältin einer Kanzlei; a.A. nunmehr BAG, Beschluss vom 25.08.2022 - 2 AZN 234/22 -, juris Rn. 2 ).

    Zum einen folgt daraus für sich genommen noch nicht zweifelsfrei, dass diese Person als Einzelanwalt tätig ist und keine weiteren Rechtsanwälte in der Kanzlei angestellt sind oder freien Mitarbeiter beschäftigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 - 17 W 13/21 -, juris Rn. 24 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9).

    Davon abgesehen kann sich ein Einzelanwalt in Fristsachen unter seinem eigenen Briefkopf vertreten lassen, um eine anwaltliche Vertretung in Fristsachen sicherzustellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 - 17 W 13/21 -, juris Rn. 25 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2023 - 13 ME 23/23

    BeA; Beschwerde; besonderes elektronisches Anwaltspostfach; einfache Signatur;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 07.03.2023 - 8 K 268/23
    Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5).

    Dies kann zum Beispiel der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5).

    Fehlt es an dieser Identität bzw. ist die Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/12634, S. 25; BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5).

    Die Übersendung des Schriftsatzes durch die den Schriftsatz verantwortende Person ist ein Erfordernis für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs im Sinne des § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 12 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 8).

    Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft einer den Schriftsatz verantwortenden Person und deren Willen, den Schriftsatz in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten weder die Verwendung des Briefbogens der Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 20 ; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 - 30 U 32/22 -, juris Rn. 23 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9).

    Das gilt auch für den Fall, dass in dem Briefkopf - wie hier - lediglich eine einzelne Person als Rechtsanwalt ausgewiesen wird und der Schriftsatz mit dem Begriff "Rechtsanwalt" abschließt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9; so auch BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 12 , für die einzige im Briefkopf genannte Rechtsanwältin einer Kanzlei; a.A. nunmehr BAG, Beschluss vom 25.08.2022 - 2 AZN 234/22 -, juris Rn. 2 ).

    Zum einen folgt daraus für sich genommen noch nicht zweifelsfrei, dass diese Person als Einzelanwalt tätig ist und keine weiteren Rechtsanwälte in der Kanzlei angestellt sind oder freien Mitarbeiter beschäftigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 - 17 W 13/21 -, juris Rn. 24 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9).

    Davon abgesehen kann sich ein Einzelanwalt in Fristsachen unter seinem eigenen Briefkopf vertreten lassen, um eine anwaltliche Vertretung in Fristsachen sicherzustellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 - 17 W 13/21 -, juris Rn. 25 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9).

  • BGH, 07.09.2022 - XII ZB 215/22

    Elektronischer Rechtsverkehr im Rechtsmittelverfahren: Erfordernis der Wiedergabe

    Auszug aus VG Sigmaringen, 07.03.2023 - 8 K 268/23
    Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5).

    Dies kann zum Beispiel der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5).

    Fehlt es an dieser Identität bzw. ist die Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/12634, S. 25; BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 5).

    Das gilt auch für den Fall, dass in dem Briefkopf - wie hier - lediglich eine einzelne Person als Rechtsanwalt ausgewiesen wird und der Schriftsatz mit dem Begriff "Rechtsanwalt" abschließt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9; so auch BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 12 , für die einzige im Briefkopf genannte Rechtsanwältin einer Kanzlei; a.A. nunmehr BAG, Beschluss vom 25.08.2022 - 2 AZN 234/22 -, juris Rn. 2 ).

  • BVerwG, 12.10.2021 - 8 C 4.21

    Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA

    Auszug aus VG Sigmaringen, 07.03.2023 - 8 K 268/23
    Es kann dahinstehen, ob das Fehlen einer einfachen Signatur - ebenso wie das Fehlen einer Unterschrift - ausnahmsweise dann unschädlich sein kann, wenn ohne Beweisaufnahme aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 19 ; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 - 30 U 32/22 -, juris Rn. 22 ; ablehnend BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 9 ; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4 ).

    Die Übersendung des Schriftsatzes durch die den Schriftsatz verantwortende Person ist ein Erfordernis für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs im Sinne des § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 12 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 8).

  • OLG Hamm, 28.04.2022 - 30 U 32/22

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist

    Auszug aus VG Sigmaringen, 07.03.2023 - 8 K 268/23
    Es kann dahinstehen, ob das Fehlen einer einfachen Signatur - ebenso wie das Fehlen einer Unterschrift - ausnahmsweise dann unschädlich sein kann, wenn ohne Beweisaufnahme aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 19 ; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 - 30 U 32/22 -, juris Rn. 22 ; ablehnend BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 9 ; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4 ).

    Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft einer den Schriftsatz verantwortenden Person und deren Willen, den Schriftsatz in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten weder die Verwendung des Briefbogens der Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 20 ; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 - 30 U 32/22 -, juris Rn. 23 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9).

  • OLG Karlsruhe, 06.09.2021 - 17 W 13/21

    Rechtsfolgen fehlender Signatur unter Beschwerdeschrift

    Auszug aus VG Sigmaringen, 07.03.2023 - 8 K 268/23
    Zum einen folgt daraus für sich genommen noch nicht zweifelsfrei, dass diese Person als Einzelanwalt tätig ist und keine weiteren Rechtsanwälte in der Kanzlei angestellt sind oder freien Mitarbeiter beschäftigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 - 17 W 13/21 -, juris Rn. 24 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9).

    Davon abgesehen kann sich ein Einzelanwalt in Fristsachen unter seinem eigenen Briefkopf vertreten lassen, um eine anwaltliche Vertretung in Fristsachen sicherzustellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 - 17 W 13/21 -, juris Rn. 25 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9).

  • BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

    Auszug aus VG Sigmaringen, 07.03.2023 - 8 K 268/23
    Es kann dahinstehen, ob das Fehlen einer einfachen Signatur - ebenso wie das Fehlen einer Unterschrift - ausnahmsweise dann unschädlich sein kann, wenn ohne Beweisaufnahme aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 19 ; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 - 30 U 32/22 -, juris Rn. 22 ; ablehnend BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 9 ; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4 ).

    Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft einer den Schriftsatz verantwortenden Person und deren Willen, den Schriftsatz in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten weder die Verwendung des Briefbogens der Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 20 ; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 - 30 U 32/22 -, juris Rn. 23 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22 -, juris Rn. 13 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2023 - 13 ME 23/23 -, juris Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17

    Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW

    Auszug aus VG Sigmaringen, 07.03.2023 - 8 K 268/23
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier der Antragsteller gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.02.2018 - 5 S 2130/17 - juris Rn. 45, vom 27.01.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.03.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.08.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2016 - 3 S 2660/15

    Streitwert in vorläufigen Rechtsschutzverfahren; hier: baurechtliche

    Auszug aus VG Sigmaringen, 07.03.2023 - 8 K 268/23
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier der Antragsteller gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.02.2018 - 5 S 2130/17 - juris Rn. 45, vom 27.01.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.03.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.08.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2019 - 1 LA 72/19

    Fehler bei der elektronischen Einreichung von Schriftstücken; Gewährung von

    Auszug aus VG Sigmaringen, 07.03.2023 - 8 K 268/23
    Es kann dahinstehen, ob das Fehlen einer einfachen Signatur - ebenso wie das Fehlen einer Unterschrift - ausnahmsweise dann unschädlich sein kann, wenn ohne Beweisaufnahme aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 19 ; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 - 30 U 32/22 -, juris Rn. 22 ; ablehnend BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 9 ; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 LA 72/19 -, juris Rn. 4 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2014 - 8 S 979/14

    Streitwert bei Nachbarklage gegen Einfamilienhaus oder kleines Mehrfamilienhaus

  • BAG, 25.08.2022 - 2 AZN 234/22

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einreichung von Beschwerde- und

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