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   VG Sigmaringen, 08.12.2020 - 3 K 6354/19   

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VG Sigmaringen, 08.12.2020 - 3 K 6354/19 (https://dejure.org/2020,49648)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 08.12.2020 - 3 K 6354/19 (https://dejure.org/2020,49648)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - 3 K 6354/19 (https://dejure.org/2020,49648)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 39 Abs 1 BBhV, § 39 Abs 2 BBhV, § 39a BBhV, § 72 Abs 1 S 1 SGB 11, § 71 Abs 2 SGB 11
    Modell der Binnendifferenzierung; Leistungen der Eingliederungshilfe; Beihilfezuschuss; Pflegeaufwendungen; Pflegeeinrichtung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Sigmaringen, 31.01.2017 - 3 K 3061/15

    Vollstationäre Unterbringung; Aufwendungen für Pflegeleistungen,

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.12.2020 - 3 K 6354/19
    An ihrer bisherigen Rechtsprechung (s. Urteil vom 31. Januar 2017 - 3 K 3061/15 -, juris, Rn. 62) hält die Kammer damit ausdrücklich nicht mehr fest.

    Bei diesen handle es sich - entsprechend den Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 31.07.2017 - 3 K 3061/15 - um Aufwendungen für Pflegeleistungen im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 BBhV.

    Für den Kläger ergibt sich dies aus dem in § 2 Abs. 1, 2 SGB XII enthaltenen Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe; für die Beklagte gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BBhV der Grundsatz der Subsidiarität der Beihilfe (vgl. hierzu bereits VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 - 3 K 3061/15 -, juris, Rn. 44, m.w.N.).

    Nach einhelliger Auffassung setzt sich in Fällen der vorliegenden Art der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe durch (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 2 C 5.94 -, juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 1996 - 4 S 1467/94 -, juris, Rn. 21), wenn und weil (wie hier) der Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen nur vorschussweise übernommen hat (zum Ganzen vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 - 3 K 3061/15 -, juris, Rn. 45, m.w.N.).

    An ihrer bisherigen Rechtsprechung (s. Urteil vom 31. Januar 2017 - 3 K 3061/15 -, juris, Rn. 62) hält die Kammer damit ausdrücklich nicht mehr fest (zur nicht maßgeblichen Anknüpfung an die inhaltliche Bewertung der im Einzelfall erbrachten Leistung siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 - 26 K 5686/15 -, juris, Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. März 2016 - 3 K 2783/14 -, juris, Rn. 32; siehe auch bereits (zu § 9 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F.) BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, juris, Rn. 22 sowie hieran anknüpfend (zu jeweils ebenfalls § 9 Abs. 1 Satz 1 BBhV) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Mai 1997 - 12 A 897/95 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 28. Februar 1997 - 12 A 4013/94 -, juris, Rn. 31).

    Diese Konzeption würde unterlaufen, wenn auch Maßnahmen der Eingliederungshilfe dem Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 BBhV (und auch § 39 Abs. 1 BBhV) - etwa durch Vornahme einer inhaltlichen Schwerpunktbildung der Maßnahmen (so früher VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 - 3 K 3061/15 -, juris, Rn. 62) - unterfallen würden.

  • VG Düsseldorf, 09.08.2019 - 26 K 5686/15
    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.12.2020 - 3 K 6354/19
    Aufwendungen für sogenannte tagesstrukturierende Maßnahmen, die eine Einrichtung der Behindertenhilfe gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe berechnet, können nicht auf der Grundlage des § 39 Abs. 2 BBhV als beihilfefähig anerkannt werden (Anschluss an VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 - 26 K 5686/15 -, juris).

    Auch für die Frage, ob im beihilferechtlichen Sinne eine (vollstationäre) Pflegeeinrichtung vorliegt oder nicht, ist folglich - nachdem in § 39 Abs. 1 BBhV auf die Vorschrift des § 72 SGB XI verwiesen wird - die objektive Zweckbestimmung der Einrichtung maßgeblich (so im Ergebnis auch (jeweils zu § 5 c BVO NRW a.F.) VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 - 26 K 5686/15 -, juris, Rn. 31; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.03.2016 - 3 K 2783/14 -, juris, Rn. 25).

    An ihrer bisherigen Rechtsprechung (s. Urteil vom 31. Januar 2017 - 3 K 3061/15 -, juris, Rn. 62) hält die Kammer damit ausdrücklich nicht mehr fest (zur nicht maßgeblichen Anknüpfung an die inhaltliche Bewertung der im Einzelfall erbrachten Leistung siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 - 26 K 5686/15 -, juris, Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. März 2016 - 3 K 2783/14 -, juris, Rn. 32; siehe auch bereits (zu § 9 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F.) BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, juris, Rn. 22 sowie hieran anknüpfend (zu jeweils ebenfalls § 9 Abs. 1 Satz 1 BBhV) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Mai 1997 - 12 A 897/95 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 28. Februar 1997 - 12 A 4013/94 -, juris, Rn. 31).

    Die durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu entscheidende Frage, ob eine Wohnstätte und eine Behindertenwerkstatt, welche räumlich und organisatorisch getrennt sind und bei jeweils eigenständiger Betrachtung keine vollstationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen darstellen, in ihrem Zusammenwirken als Gesamteinrichtung eine vollstationäre Einrichtung in diesem Sinne bilden, betrifft damit einzig Abgrenzungsfragen hinsichtlich des Vorliegens einer stationären Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI und ist damit gänzlich anders gelagert als die vorliegend zu entscheidende Frage des Vorliegens einer Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 - 26 K 5686/15 -, juris, Rn. 55 ff.).

    Unabhängig davon werden allen Bewohnern Eingliederungshilfeleistungen auf der Grundlage von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII im notwendigen Umfang angeboten (zum Ganzen vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 - 26 K 5686/15 -, juris, Rn. 39 f., m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2015 - 5 LC 79/14

    Arbeitsbereich; pflegebedingte Aufwendungen; soziale Betreuung; Behindertenhilfe;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.12.2020 - 3 K 6354/19
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 2015 - 5 LC 79/14, juris, Rn. 37), auf die die Kammer in ihrer genannten Entscheidung vom 31. Januar 2017 Bezug genommen hat.

    Diese Vorschrift behandelt die Frage der Beteiligung der Pflegekasse an pflegerischen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterbringung (auch) pflegebedürftiger Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinne des § 72 Abs. 4 SGB XI entstehen (zur gesetzgeberischen Intention der Vorschrift des § 39 a BBhV vgl. (unter Verweis auf BR-Drs. 228/1/96, S. 3 f.) Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 5 LC 79/14 -, juris, Rn. 31, m.w.N.; vgl. auch (zur Parallelvorschrift des § 43 a SGB XI sowie ebenfalls unter Verweis auf BR-Drs. 228/1/96, S. 3 f.) Schütze, in: Udsching/Schütze, SGB XI, Soziale.

    Mit dieser Regelung wird jedoch dem Umstand Rechnung getragen, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe auch - wenn auch nur zu einem geringen Teil - Leistungen erbracht werden, die in erster Linie Pflegeleistungen darstellen; an den Kosten für diese Leistungen soll die Beihilfestelle beteiligt werden (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 18. März 2015 - 6 A 6388/13 -, juris, Rn. 27; zur gesetzgeberischen Intention der Vorschrift des § 39 a BBhV siehe auch (unter Verweis auf BR-Drs. 228/1/96, S. 3 f.) Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 5 LC 79/14 -, juris, Rn. 31, m.w.N.; vgl. auch (zur sozialrechtlichen Parallelvorschrift des § 43 a SGB XI sowie ebenfalls unter Verweis auf BR-Drs. 228/1/96, S. 3 f.) Schütze, in: Udsching/Schütze, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, 5. Auflage 2018, § 71 Rn. 12a).

  • VG Oldenburg, 18.03.2015 - 6 A 6388/13

    Alimentation; Behinderung; Beihilfe; Beihilfebemessungssatz; Eingliederungshilfe;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.12.2020 - 3 K 6354/19
    Mit dieser Regelung wird jedoch dem Umstand Rechnung getragen, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe auch - wenn auch nur zu einem geringen Teil - Leistungen erbracht werden, die in erster Linie Pflegeleistungen darstellen; an den Kosten für diese Leistungen soll die Beihilfestelle beteiligt werden (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 18. März 2015 - 6 A 6388/13 -, juris, Rn. 27; zur gesetzgeberischen Intention der Vorschrift des § 39 a BBhV siehe auch (unter Verweis auf BR-Drs. 228/1/96, S. 3 f.) Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 5 LC 79/14 -, juris, Rn. 31, m.w.N.; vgl. auch (zur sozialrechtlichen Parallelvorschrift des § 43 a SGB XI sowie ebenfalls unter Verweis auf BR-Drs. 228/1/96, S. 3 f.) Schütze, in: Udsching/Schütze, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, 5. Auflage 2018, § 71 Rn. 12a).

    Dabei orientiert sich die in § 43 a SGB XI (i.V.m. § 39 a BBhV) geregelte Leistung ihrer Höhe nach an dem durchschnittlichen Anteil pflegebedingter Kosten in den Pflegesätzen in Einrichtungen der Behindertenhilfe (vgl. ebenfalls VG Oldenburg, Urteil vom 18. März 2015 - 6 A 6388/13 -, juris, Rn. 27, m.w.N.).

  • VG Oldenburg, 11.03.2015 - 6 A 5690/13

    Alimentation; Behinderung; Beihilfe; Beihilfebemessungssatz; Eingliederungshilfe;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.12.2020 - 3 K 6354/19
    Vielmehr steht nach den dargestellten Regelungen bei der Eingliederungshilfe - wie der Name schon sagt - die Eingliederung bzw. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund (vgl. zum Ganzen VG Oldenburg, Urteil vom 11. März 2015 - 6 A 5690/13 -, juris, Rn. 23).

    Auch diese detaillierte Aufzählung der hier streitigen Leistungen zeigt also, dass es sich bereits dem Grunde nach nicht um beihilfefähige Aufwendungen handelt (zum Ganzen vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 18. März 2015 - 6 A 5690/13 -, juris, Rn. 24).

  • VG Gelsenkirchen, 16.03.2016 - 3 K 2783/14

    Beihilfe; Einrichtung der Behindertenhilfe; Eingliederungshilfe; stationäre

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.12.2020 - 3 K 6354/19
    Auch für die Frage, ob im beihilferechtlichen Sinne eine (vollstationäre) Pflegeeinrichtung vorliegt oder nicht, ist folglich - nachdem in § 39 Abs. 1 BBhV auf die Vorschrift des § 72 SGB XI verwiesen wird - die objektive Zweckbestimmung der Einrichtung maßgeblich (so im Ergebnis auch (jeweils zu § 5 c BVO NRW a.F.) VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 - 26 K 5686/15 -, juris, Rn. 31; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.03.2016 - 3 K 2783/14 -, juris, Rn. 25).

    An ihrer bisherigen Rechtsprechung (s. Urteil vom 31. Januar 2017 - 3 K 3061/15 -, juris, Rn. 62) hält die Kammer damit ausdrücklich nicht mehr fest (zur nicht maßgeblichen Anknüpfung an die inhaltliche Bewertung der im Einzelfall erbrachten Leistung siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2019 - 26 K 5686/15 -, juris, Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. März 2016 - 3 K 2783/14 -, juris, Rn. 32; siehe auch bereits (zu § 9 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F.) BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, juris, Rn. 22 sowie hieran anknüpfend (zu jeweils ebenfalls § 9 Abs. 1 Satz 1 BBhV) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Mai 1997 - 12 A 897/95 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 28. Februar 1997 - 12 A 4013/94 -, juris, Rn. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 3166/11

    Beihilfe; wissenschaftlich anerkannte Heilmethode; Vertrauensschutz

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.12.2020 - 3 K 6354/19
    Ohne Hinzutreten weiterer Umstände begründet eine frühere Bewilligung damit keinen Anspruch auf eine gleichbleibende Entscheidungspraxis (so im Ergebnis auch (zu § 5 Abs. 6 BVO BW) VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 S 3166/11 -, juris, Rn. 44, m.w.N.).
  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.12.2020 - 3 K 6354/19
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung beihilferechter Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil, vom 26. März 2015 ‒ 5 C 9.14 ‒, juris).
  • BVerwG, 30.03.1995 - 2 C 5.94

    Beihilfe bei Eingliederungshilfe des Sozialhilfeträgers an erwachsene behinderte

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.12.2020 - 3 K 6354/19
    Nach einhelliger Auffassung setzt sich in Fällen der vorliegenden Art der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe durch (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 2 C 5.94 -, juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 1996 - 4 S 1467/94 -, juris, Rn. 21), wenn und weil (wie hier) der Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen nur vorschussweise übernommen hat (zum Ganzen vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 - 3 K 3061/15 -, juris, Rn. 45, m.w.N.).
  • VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16

    Beihilfe bei vollstationärer Pflege

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.12.2020 - 3 K 6354/19
    Aufwendungen, die die Höchstbeträge nach § 39 Abs. 1 BBhV übersteigen, hat der Beihilfeberechtigte grundsätzlich selbst zu tragen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 -, juris, Rn. 41).
  • BSG, 20.04.2016 - B 3 P 1/15 R

    Pflegeversicherung - Aufenthalt eines Pflegebedürftigen in vollstationärer

  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.1996 - 4 S 1467/94

    Beihilfe für die Kosten der Unterbringung eines Unterhaltsberechtigten des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.1997 - 12 A 897/95

    Beihilfegewährung zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei der

  • BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94

    Beihilfe nur für die 'Unterbringung geistig Kranker in Pflegeeinrichtungen'

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1997 - 12 A 4013/94

    Pflegeheim

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2021 - L 4 P 3887/19

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Einrichtung der Behindertenhilfe -

    Denn der Beigeladene zu 1 verfügt für diesen Teil der Einrichtung über einen Versorgungsvertrag für vollstationäre Pflege nach § 72 Abs. 2 SGB XI. Dem steht nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1 in der Einrichtung daneben auch Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt und dementsprechend mit dem Beigeladenen zu 2 eine Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung der entsprechenden Leistungen geschlossen hat (vgl. zu dem Modell der Binnendifferenzierung VG Sigmaringen, Urteil vom 8. Dezember 2020 - 3 K 6354/19 - juris; VG Düsseldorf, a.a.O.).
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