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   VG Sigmaringen, 08.12.2022 - 4 K 3154/21   

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https://dejure.org/2022,41874
VG Sigmaringen, 08.12.2022 - 4 K 3154/21 (https://dejure.org/2022,41874)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 08.12.2022 - 4 K 3154/21 (https://dejure.org/2022,41874)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 08. Dezember 2022 - 4 K 3154/21 (https://dejure.org/2022,41874)
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  • OVG Hamburg, 01.02.2002 - 4 Bf 139/00

    Epileptiker als Krankenpfleger

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.12.2022 - 4 K 3154/21
    Im vom Beklagten herangezogenen Fall des OVG Hamburg (OVG Hamburg, Urteil vom 01.02.2002 - 4 Bf 139/00) habe der betroffene Krankenpfleger im Schnitt einmal jährlich auch unter Medikation einen epileptischen Anfall erlitten.

    Die Berufsfreiheit darf aufgrund des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung jedenfalls dann nicht mehr eingeschränkt werden, wenn die Auswirkungen der fraglichen Erkrankung des Berufsangehörigen auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung nur geringfügig sind oder nur in unwahrscheinlichen Fällen auftreten können (vgl. mwN.: OVG Hamburg, Urteil vom 01.02.2002 - 4 Bf 139/00 -, BeckRS 2002, 21764 Rn. 65).

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.12.2022 - 4 K 3154/21
    Die Verfolgung dieses Zwecks vermag selbst objektive Berufszulassungsregelungen zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 BvR 2011, 2959/07 -, NVwZ 2010, 1212, 1215 Rn. 95 f.) und wiegt ebenfalls schwer.
  • BVerwG, 09.12.1998 - 3 C 4.98

    Approbation als Arzt; einschränkende Nebenstimmungen; Auflagen; Befristung;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.12.2022 - 4 K 3154/21
    Bei manchen Epileptikern treten Anfälle noch häufiger auf (drei bis elf Anfälle monatlich: vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 3 C 4.98 -, NJW 1999, 1798).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.12.2022 - 4 K 3154/21
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (Roth in BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2022, § 124 Rn. 53; BVerfG, Beschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 Rn. 20).
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