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   VG Sigmaringen, 09.05.2012 - 1 K 1497/11   

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VG Sigmaringen, 09.05.2012 - 1 K 1497/11 (https://dejure.org/2012,18795)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 09.05.2012 - 1 K 1497/11 (https://dejure.org/2012,18795)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - 1 K 1497/11 (https://dejure.org/2012,18795)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wirksamkeit einer Zustellung gegenüber dem Adressaten, wenn ein als Einschreiben versandtes Schriftstück an eine dritte Person ausgehändigt worden ist, Personenkreis der Empfangsboten im Rahmen der Anwendung der Grundsätze des § 130 Abs 1 S 1 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine als selbstständige Dienstleisterin beschäftigte Putzfrau als Empfangsbote im Rahmen der Anwendung der Grundsätze des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Entgegennahme schriftlicher Erklärungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R

    Wirksame Urteilszustellung im sozialgerichtlichen Verfahren, notwendige

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.05.2012 - 1 K 1497/11
    Bei der Frage, wann eine Zustellung gegenüber dem Adressaten als wirksam gilt, wenn ein als Einschreiben versandtes Schriftstück an eine dritte Person ausgehändigt worden ist, kann die eine vergleichbare rechtliche Situation betreffende Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB über das "Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden" herangezogen werden (wie BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, SozR 4-1750 § 175 Nr. 1, und Sächsisches LSG, Beschluss vom 13.07.2005 - L 3 AL 125/03 -).

    Als Empfangsbote im Rahmen der Anwendung der Grundsätze des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten bei der Entgegennahme schriftlicher Erklärungen zumindest alle Personen, die von § 178 ZPO (Regelung über die "Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen") erfasst werden (wie BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, SozR 4-1750 § 175 Nr. 1); hier: als selbständige Dienstleisterin beschäftigte Putzfrau.

    Der Gesetzgeber kann es jedoch nicht einem Privatunternehmen und seinen - jederzeit änderbaren - AGB überlassen, die Frage der öffentlich-rechtlichen Wirksamkeit einer Fristen auslösenden Zustellung zu regeln (so zutreffend BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, Juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 13.07.2005 - L 3 AL 125/03 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl 2011, § 56, RdNr. 21; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2006, § 4 VwZG, RdNr. 13; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41, RdNr. 215).

    41 Fehlt es mithin an einer Regelung in LVwVfG, LVwZG und ZPO darüber, ob und wann eine Zustellung gegenüber dem Adressaten als wirksam gilt, wenn ein als Einschreiben versandtes Schriftstück an eine dritte Person ausgehändigt worden ist, kann jedoch die eine vergleichbare rechtliche Situation betreffende Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB über das "Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden" herangezogen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, Juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 13.07.2005 - L 3 AL 125/03 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl 2011, § 56, RdNr. 21; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2006, § 4 VwZG, RdNr. 13).

    Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, Juris, m.w.N. aus der Rspr. des BGH).

    Dazu zählen bei schriftlichen Erklärungen zumindest alle Personen, die von § 178 ZPO (Regelung über die "Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen") erfasst werden (BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, Juris).

  • LSG Sachsen, 13.07.2005 - L 3 AL 125/03

    Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsfrist;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.05.2012 - 1 K 1497/11
    Bei der Frage, wann eine Zustellung gegenüber dem Adressaten als wirksam gilt, wenn ein als Einschreiben versandtes Schriftstück an eine dritte Person ausgehändigt worden ist, kann die eine vergleichbare rechtliche Situation betreffende Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB über das "Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden" herangezogen werden (wie BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, SozR 4-1750 § 175 Nr. 1, und Sächsisches LSG, Beschluss vom 13.07.2005 - L 3 AL 125/03 -).

    Der Gesetzgeber kann es jedoch nicht einem Privatunternehmen und seinen - jederzeit änderbaren - AGB überlassen, die Frage der öffentlich-rechtlichen Wirksamkeit einer Fristen auslösenden Zustellung zu regeln (so zutreffend BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, Juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 13.07.2005 - L 3 AL 125/03 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl 2011, § 56, RdNr. 21; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2006, § 4 VwZG, RdNr. 13; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41, RdNr. 215).

    41 Fehlt es mithin an einer Regelung in LVwVfG, LVwZG und ZPO darüber, ob und wann eine Zustellung gegenüber dem Adressaten als wirksam gilt, wenn ein als Einschreiben versandtes Schriftstück an eine dritte Person ausgehändigt worden ist, kann jedoch die eine vergleichbare rechtliche Situation betreffende Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB über das "Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden" herangezogen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, Juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 13.07.2005 - L 3 AL 125/03 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl 2011, § 56, RdNr. 21; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2006, § 4 VwZG, RdNr. 13).

  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96

    Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.05.2012 - 1 K 1497/11
    Die Sollvorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG, wonach die Behörde sich an den Bevollmächtigten wenden soll, wenn für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist, kommt dagegen hier nicht zur Anwendung, weil § 41 Abs. 1 LVwVfG für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts lex specialis ist und § 14 Abs. 3 LVwVfG verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, Juris).

    Außerdem entfalle die schwierige Frage, ob ein Sonderfall vorliege, der ein Abweichen von der Regel des § 14 Abs. 3 VwVfG rechtfertige (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, Juris).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2007 - 11 LA 172/07

    Ingangsetzen einer Rechtsmittelfrist und Wirksamwerden eines Verwaltungsakts bei

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.05.2012 - 1 K 1497/11
    In der späteren obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.11.2007 - 11 LA 172/07 -, Juris; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2006, § 7 VwZG, RdNr. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 41, RdNr. 49; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41, RdNr. 41) ist diese Auffassung dahingehend eingeschränkt worden, dass in bestimmten Fällen ausnahmsweise das Ermessen dahingehend auf Null reduziert sein könne, dass nur eine Bekanntgabe bzw. Zustellung an den Bevollmächtigten zulässig sei.

    Eine derartige Ausnahme liegt nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 29.11.2007 - 11 LA 172/07 -, Juris) dann vor, wenn der verfassungsrechtliche Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Gebot gleicher Entscheidungen bei gleichem Sachverhalt) willkürlich verletzt wird.

  • BVerwG, 02.11.2011 - 3 B 54.11

    Berufliche Rehabilitierung; Widerspruch; Versäumung der Widerspruchsfrist;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.05.2012 - 1 K 1497/11
    Wird die Frist versäumt, so ist die nach Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig erhobene Klage gegen den Ausgangsbescheid unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.2011 - 3 B 54.11 -, Juris).
  • BGH, 15.03.1989 - VIII ZR 303/87

    Zugang einer an einen Empfangsboten abgegebenen schriftlichen Willenserklärung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 09.05.2012 - 1 K 1497/11
    Ob die Zustellung bereits durch Aushändigung des Einschreibebriefs an die Zeugin K. erfolgt ist (hierfür spricht das Urteil des BGH vom 15.03.1989 - VIII ZR 303/87 -, Juris, wonach bei Aushändigung einer verkörperten Willenserklärung an einen Empfangsboten in der Wohnung des Adressaten der Zugang mit der Entgegennahme bewirkt sei), kann somit offen bleiben.
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