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   VG Sigmaringen, 10.03.2009 - 3 K 859/08   

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VG Sigmaringen, 10.03.2009 - 3 K 859/08 (https://dejure.org/2009,29102)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 10.03.2009 - 3 K 859/08 (https://dejure.org/2009,29102)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 10. März 2009 - 3 K 859/08 (https://dejure.org/2009,29102)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

    Klage eines Ortsvorstehers wegen mit Dienstbezeichnung "Bürgermeister" unterzeichnetem Leserbrief

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Ortsvorstehers gegen den Bürgermeister auf Widerruf von Äußerungen in einem Leserbrief; Indizien für das Vorliegen eines Briefes des Bürgermeisters in amtlicher Eigenschaft und damit als Organ der Stadt; Kriterien für das Vorliegen einer Sachdienlichkeit ...

Kurzfassungen/Presse

  • VG Sigmaringen (Pressemitteilung)

    Stadt Meßstetten zu Widerruf von Behauptungen verurteilt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 4 S 965/03

    Widerrufsrecht gegenüber Dienstherrn wegen ehrverletzender Äusserung in der

    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.03.2009 - 3 K 859/08
    Dies gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2004 - 4 S 965/03 -, VBlBW 2005, 30 ff.).

    Für den Dienstvorgesetzten, der gegenüber dem Beamten den Dienstherrn repräsentiert, gilt entsprechendes (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2004, a.a.O.).

    § 193 StGB enthält insoweit einen allgemeinen Rechtsgedanken (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 10.93

    Rede des Kultusministers - § 48 BRRG, beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gilt auch

    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.03.2009 - 3 K 859/08
    Während die Grundlage für die Forderung eines Bürgers gegenüber einem Träger öffentlicher Gewalt, bestimmte Äußerungen zu unterlassen oder zu widerrufen, im Allgemeinen entweder unmittelbar aus den Grundrechten hergeleitet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1985 - 14 S 942/85 -, NJW 1986, 340) oder in einer Analogie zu § 1004 BGB gesehen wird (Bay.VGH, Urteil vom 10.10.1984, NVwZ 1986, 327; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 08.12.1982, NJW 1983, 2402), bietet im Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Fürsorgepflicht einen spezielleren Maßstab (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, BVerwGE 99, 56 ff.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 03.07.1995, ).

    Dementsprechend haben das Bundesverwaltungsgericht und die Disziplinargerichte der Länder in ständiger Rechtsprechung eine "Flucht des Beamten in die Öffentlichkeit" im Falle innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten als Verstoß gegen die dem Dienstherrn geschuldete Loyalität und ggf. gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gewertet (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1983, BVerwGE 76, m.w.N., vom 06.04.1989, BVerwGE 81, 365 und vom 29.06.1995, a.a.O.).

    Hieraus folgt, dass der Kläger in Erfüllung der noch möglichen Fürsorge beanspruchen kann, dass der Dienstherr, die Stadt Meßstetten, die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete, nach Form und Adressatenkreis der beeinträchtigenden Äußerung möglichst entsprechenden Erklärung ausräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1990 - 4 S 2257/89

    Wiederaufgreifen des Verfahrens in beamtenrechtlicher Streitigkeit - schriftliche

    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.03.2009 - 3 K 859/08
    Zu § 126 Abs. 3 BRRG in der Fassung vom 27.02.1985, der sich - soweit vorliegend von Bedeutung - nicht von der derzeitigen Fassung der Vorschrift unterscheidet, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 22.06.1990 (- 4 S 2257/89 -, NVwZ-RR 1991, 55 f.) folgendes dargelegt:.

    Der Kläger hat sich damit vor Klageerhebung ersichtlich um eine Klärung der Angelegenheit und um Mitteilung der hier maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn (vgl. den oben zitierten Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 22.06.1990 a.a.O.) bemüht.

  • VGH Bayern, 10.10.1984 - 4 B 83 A.638
    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.03.2009 - 3 K 859/08
    Während die Grundlage für die Forderung eines Bürgers gegenüber einem Träger öffentlicher Gewalt, bestimmte Äußerungen zu unterlassen oder zu widerrufen, im Allgemeinen entweder unmittelbar aus den Grundrechten hergeleitet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1985 - 14 S 942/85 -, NJW 1986, 340) oder in einer Analogie zu § 1004 BGB gesehen wird (Bay.VGH, Urteil vom 10.10.1984, NVwZ 1986, 327; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 08.12.1982, NJW 1983, 2402), bietet im Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Fürsorgepflicht einen spezielleren Maßstab (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, BVerwGE 99, 56 ff.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 03.07.1995, ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1982 - 20 A 2202/81
    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.03.2009 - 3 K 859/08
    Während die Grundlage für die Forderung eines Bürgers gegenüber einem Träger öffentlicher Gewalt, bestimmte Äußerungen zu unterlassen oder zu widerrufen, im Allgemeinen entweder unmittelbar aus den Grundrechten hergeleitet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1985 - 14 S 942/85 -, NJW 1986, 340) oder in einer Analogie zu § 1004 BGB gesehen wird (Bay.VGH, Urteil vom 10.10.1984, NVwZ 1986, 327; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 08.12.1982, NJW 1983, 2402), bietet im Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Fürsorgepflicht einen spezielleren Maßstab (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, BVerwGE 99, 56 ff.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 03.07.1995, ).
  • BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 9.87

    Pflicht des Dienstherrn - Beamter im Vorbereitungsdienst - Einstellung als

    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.03.2009 - 3 K 859/08
    Dementsprechend haben das Bundesverwaltungsgericht und die Disziplinargerichte der Länder in ständiger Rechtsprechung eine "Flucht des Beamten in die Öffentlichkeit" im Falle innerdienstlicher Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten als Verstoß gegen die dem Dienstherrn geschuldete Loyalität und ggf. gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gewertet (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1983, BVerwGE 76, m.w.N., vom 06.04.1989, BVerwGE 81, 365 und vom 29.06.1995, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1985 - 14 S 942/85

    Abwehranspruch gegen abwertende Äußerungen von Hoheitsträgern

    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.03.2009 - 3 K 859/08
    Während die Grundlage für die Forderung eines Bürgers gegenüber einem Träger öffentlicher Gewalt, bestimmte Äußerungen zu unterlassen oder zu widerrufen, im Allgemeinen entweder unmittelbar aus den Grundrechten hergeleitet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.1985 - 14 S 942/85 -, NJW 1986, 340) oder in einer Analogie zu § 1004 BGB gesehen wird (Bay.VGH, Urteil vom 10.10.1984, NVwZ 1986, 327; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 08.12.1982, NJW 1983, 2402), bietet im Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn die Fürsorgepflicht einen spezielleren Maßstab (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 29.06.1995, BVerwGE 99, 56 ff.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 03.07.1995, ).
  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.03.2009 - 3 K 859/08
    Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976, BVerfGE 43, 154).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2009 - 4 S 1058/09

    Widerruf von Leserbriefäußerungen eines Bürgermeisters

    Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. März 2009 - 3 K 859/08 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt hat, dass der Widerruf zu erfolgen hat durch Veröffentlichung in der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden nächsten Ausgabe des Amtsblatts der Beklagten.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2009 - 4 S 2680/09

    Bürgermeister muss Äußerungen über Ortsvorsteher widerrufen

    Das hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom 26.11.2009 entschieden und den Antrag der beklagten Stadt auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10.03.2009 - 3 K 859/08 - weitgehend abgelehnt.
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