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   VG Sigmaringen, 10.04.2019 - 5 K 1924/18   

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https://dejure.org/2019,26578
VG Sigmaringen, 10.04.2019 - 5 K 1924/18 (https://dejure.org/2019,26578)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 10.04.2019 - 5 K 1924/18 (https://dejure.org/2019,26578)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 10. April 2019 - 5 K 1924/18 (https://dejure.org/2019,26578)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.1995 - 8 S 1939/95

    Zur Entwässerung von Klärschlamm iSd WasG BW § 45a Abs 2 - sonstige

    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.04.2019 - 5 K 1924/18
    Dieser Zusammenhang kann grundsätzlich räumlich, aber auch funktional begründet werden (vgl. hierzu zur Qualifikation einer Abwasserbeseitigungsanlage VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.1995 - 8 S 1939/95 -, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 54 Rn. 26 m.w.N.).

    Der (primär) in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 20.07.1995 - 8 S 1939/95 -, juris, damals noch zu § 18a WHG a.F.) erwähnte funktionale Zusammenhang wurde im dort zugrunde liegenden Fall bei einer Trocknungsanlage bejaht, da der zu trocknende Klärschlamm aus (kommunalen) Abwasseranlagen stammte.

  • VGH Bayern, 01.08.2007 - 14 CS 07.413
    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.04.2019 - 5 K 1924/18
    Soweit die Klägerin ergänzend zur Begründung eines funktionalen Zusammenhangs eine Entscheidung des BayVGH (Beschluss vom 01.08.2007 - 14 CS 07.413 -, juris) zitiert, so ist diese auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2003 - 2 M 155/03

    Entsorgung von Fäkalschlamm unterliegt nicht dem Abfall-, sondern dem

    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.04.2019 - 5 K 1924/18
    Die gleichfalls angeführte Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 11.08.2003 - 2 M 155/03 -, juris) beschäftigte sich mit dem Einsammeln aus Kleinkläranlagen und der damit begründeten Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden und ist daher gleichfalls nicht übertragbar.
  • BVerwG, 14.12.2006 - 7 C 4.06

    Klärschlamm: Klärschlammkompost; Verwertung; Beendigung der Verwertung; Ende des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.04.2019 - 5 K 1924/18
    Der hier in Rede stehende Klärschlamm entsteht als Nebenprodukt der Reinigung des am Standort ... in Produktionsabläufen verwendeten Wassers und ist gerade nicht Zielprodukt des Aufbereitungsprozesses, vielmehr stellt er den Rückstand nach der Gewässerreinigung dar (vgl. zur Abfalleigenschaft von im Abwasserprozess angefallenem Klärschlamm BVerwG, Urteil vom 14.12.2006 - 7 C 4.06 -, BVerwGE 127, 250).
  • BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 30.16

    Bestandskräftige Anordnung eines Vergabeverfahrens; Sperrwirkung einer

    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.04.2019 - 5 K 1924/18
    Soweit das von den Beteiligten zitierte Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2017 - 6 B 30.16 -, juris) diesbezüglich klarstellt, dass bereits das Sammeln und damit wohl auch der Transport von in Kleinkläranlagen anfallenden Schlämmen der Abwasserbeseitigung zuzuordnen ist, kann diese Wertung hier nicht unbesehen übertragen werden, da es sich weder bei der ZABA noch bei der Kläranlage ... um eine Kleinkläranlage im Sinne dieses Gesetzes handelt.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2018 - 2 S 2096/18

    Begriff der öffentlichen Abwasseranlage

    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.04.2019 - 5 K 1924/18
    Ziel war es dabei, auch diese Schlämme der Beseitigungspflicht zu unterwerfen und ein Zugriffsrecht - wie auch ggf. eine Zugriffspflicht - der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die für die Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG zuständig sind, zu begründen (vgl. hierzu BR-Drs. 280/01/09 S. 41; BT-Drs. 16/13306 S. 12 f.; BT-Drs. 16/13426 S. 17; Scheier, UPR 2011, 300), was nicht zuletzt auch auf insoweit berührte abgabenrechtliche Belange abzielen mag (vgl. - in anderem Kontext - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2018 - 2 S 2096/18 -, Versorgungswirtschaft 2019, 53).
  • BVerwG, 07.02.2017 - 9 B 30.16

    Begriff der Abwasserbeseitigung; Sammeln von Fäkalschlamm durch

    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.04.2019 - 5 K 1924/18
    Es handele sich vielmehr um eine betriebliche Kläranlage, deren Klärschlämme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 07.02.2017 - 9 B 30.16 -, juris) grundsätzlich als Abfall zu qualifizieren seien.
  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.04.2019 - 5 K 1924/18
    Gegenstand der Feststellungsklage muss dabei ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss die " Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.66 -, BVerwGE 38, 346, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 09.03.2007 - 7 LA 197/06

    Straßengebundener Transport von Deponiesickerwasser zu einer

    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.04.2019 - 5 K 1924/18
    Dabei werden unter bestimmten Voraussetzungen Saug- und Pumpwagen als bewegliche Abwasseranlage angesehen bzw. fingiert, soweit diese z.B. nach § 54 Abs. 2 S. 2 WHG zur Abwasserbeseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes verwendet werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.03.2007 - 7 LA 197/06 -, juris), der typischerweise bei isolierten Kleinkläranlagen (ohne Leitungsanschluss) zunächst "gesammelt" werden muss, weshalb ein gewisser Konnex zum "Sammeln" als Element der Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG besteht.
  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 10.04.2019 - 5 K 1924/18
    Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327) zu verstehen.
  • VG Düsseldorf, 24.01.2014 - 17 K 2868/11

    Klärschlammentsorgung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2021 - 10 S 2566/19

    Saug- und Pumpfahrzeug als Abwasseranlage

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. April 2019 - 5 K 1924/18 - geändert.

    Das Verwaltungsgericht hat die (auf die oben genannte Feststellung gerichtete) Klage in seinem Urteil vom 10.04.2019 - 5 K 1924/18 - mit der Begründung abgewiesen, zunächst handele es sich bei dem Klärschlamm um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. April 2019 - 5 K 1924/18 - zu ändern und festzustellen, dass für die Beförderung von Klärschlamm von dessen Aufnahme durch ein Saug- und Pumpfahrzeug am Standort der Zentralen Abwasserbehandlungsanlage (ZABA) der Klägerin am Standort ..., ... bis zur Übergabestelle an der Kläranlage ..., ..., nicht die aus den Vorschriften der §§ 53-55 KrWG folgenden Rechtspflichten gelten.

    Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in dem Verfahren 5 K 1924/18 und die Behördenakten vor.

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