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   VG Sigmaringen, 12.12.2017 - 4 K 877/17   

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VG Sigmaringen, 12.12.2017 - 4 K 877/17 (https://dejure.org/2017,58767)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 12.12.2017 - 4 K 877/17 (https://dejure.org/2017,58767)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 4 K 877/17 (https://dejure.org/2017,58767)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2016 - 11 S 393/16

    Ausweisung - Jugendstrafe wegen versuchten Totschlags

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.12.2017 - 4 K 877/17
    Ob daneben der vorliegend ebenfalls erfüllte Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit; Straftat mit Gewalt begangen) zum Tragen kommt, oder ob diese Vorschrift auf den von Art. 13 ARB 1/80 (Standstill) begünstigten Personenkreis ohnehin keine Anwendung findet, bedarf keiner vertiefenden Auseinandersetzung (offen gelassen bei VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.4.2016 - 11 S 393/16 Rn. 22 - juris; vgl. zum - verneinten - Verstoß des neuen Ausweisungsrechts im Gesamten und des damit einhergehenden Systemwechsels gegen das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - 1 C 3.16 Rn. 60 ff. - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.1.2016 - 11 S 889/15 Rn. 150 - jeweils juris).

    Denn zum einen ist § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der Höhe der ausgeurteilten Freiheitsstrafe die speziellere Norm, zum anderen führt die Verwirklichung mehrerer Tatbestände des § 54 AufenthG durch dieselbe Verurteilung aufgrund einer Tat im materiellen Sinne nicht zu einer typisierten Verstärkung des (besonders schwerwiegenden) Ausweisungsinteresses (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.4.2016 - 11 S 393/16 Rn. 22 - juris).

    Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso wie eine "mathematische" Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.4.2016 - 11 S 393/16 Rn. 30 - juris; Urteil vom 13.1.2016 - 11 S 889/15 Rn. 142 - juris).

    Die Ausweisung ist auch am Maßstab des Art. 14 ARB 1/80 gemessen verhältnismäßig und damit unerlässlich (siehe zum Begriff der Unerlässlichkeit als Umschreibung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Bergmann/Dienelt/ Dienelt , 12. Aufl. 2018, Art. 14 ARB 1/80 Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 Rn. 41 - juris).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.12.2017 - 4 K 877/17
    Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung (jüngst: BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - 1 C 3.16 Rn. 18 - juris).

    Ob daneben der vorliegend ebenfalls erfüllte Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit; Straftat mit Gewalt begangen) zum Tragen kommt, oder ob diese Vorschrift auf den von Art. 13 ARB 1/80 (Standstill) begünstigten Personenkreis ohnehin keine Anwendung findet, bedarf keiner vertiefenden Auseinandersetzung (offen gelassen bei VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.4.2016 - 11 S 393/16 Rn. 22 - juris; vgl. zum - verneinten - Verstoß des neuen Ausweisungsrechts im Gesamten und des damit einhergehenden Systemwechsels gegen das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - 1 C 3.16 Rn. 60 ff. - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.1.2016 - 11 S 889/15 Rn. 150 - jeweils juris).

    Hierbei ist nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/4097 S. 49; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - 1 C 3.16 Rn. 23 - juris; Bergmann/Dienelt/ Bauer/Dollinger , 12. Aufl. 2018, § 53 Rn. 26).

    Die Vorgaben des § 53 Abs. 3 AufenthG sind unionsrechtskonform auszulegen, soweit der für die jeweilige Personengruppe einschlägige unionsrechtliche Maßstab strenger ist als derjenige, der durch den nationalen Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 AufenthG festgelegt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - 1 C 3.16 Rn. 46 -, juris).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.12.2017 - 4 K 877/17
    Es darf somit nicht per se auf normativem Weg oder durch die Praxis auf die Setzung einer Frist verzichtet werden, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-554/13 Rn. 50, 57, 70 - juris).

    Insofern kann nach Ansicht des BVerwG nach nationalem Recht von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise abgesehen werden, wenn in den normierten Fällen bereits in der einzelfallbezogenen Prüfung und Feststellung des Tatbestands die vom EuGH verlangte einzelfallbezogene Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, so gravierend ist, dass von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ganz abgesehen werden muss (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 Rn. 70 - juris mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-554/13 Rn. 50, 57 - juris; BVerwG, Urteil vom 22.8.2017 - 1 A 2/17 Rn. 45 - juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 - 1 VR 7/17 Rn. 43 - juris).

    Das nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehene Absehen von einer Fristsetzung verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Vorgabe, da bereits an anderer Stelle, nämlich innerhalb der Rechtmäßigkeitsprüfung der Ausweisung im Einzelfall geprüft wurde, ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.3.2017 - 11 S 2029/16 Rn. 90, 93 ff. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-554/13 Rn. 73 - juris, wonach keine erneute Prüfung der Kriterien erforderlich ist, die bereits geprüft wurden, um das Bestehen dieser Gefahr festzustellen).

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.12.2017 - 4 K 877/17
    Zwar steht ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) jedenfalls soweit es - wie vorliegend - an eine Abschiebung anknüpft, nicht im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie und ist als solches unwirksam (BVerwG, Beschluss vom 13.7.2017 - 1 VR 3/17 u.a., Leitsatz 1 und Rn. 71 - juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 - 1 VR 7/17 Rn. 43 - juris).

    Notwendig aber auch ausreichend ist eine Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer, die regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.7.2017 - 1 VR 3/17 u. a. Rn. 72 - juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 - 1 VR 7/17 Rn.43 - juris; BVerwG, Beschluss vom 21.3.2017 - 1 VR 1/17 u.a. Rn. 32 - juris).

    Insofern kann nach Ansicht des BVerwG nach nationalem Recht von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise abgesehen werden, wenn in den normierten Fällen bereits in der einzelfallbezogenen Prüfung und Feststellung des Tatbestands die vom EuGH verlangte einzelfallbezogene Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, so gravierend ist, dass von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ganz abgesehen werden muss (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 Rn. 70 - juris mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-554/13 Rn. 50, 57 - juris; BVerwG, Urteil vom 22.8.2017 - 1 A 2/17 Rn. 45 - juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 - 1 VR 7/17 Rn. 43 - juris).

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.12.2017 - 4 K 877/17
    Zwar steht ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) jedenfalls soweit es - wie vorliegend - an eine Abschiebung anknüpft, nicht im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie und ist als solches unwirksam (BVerwG, Beschluss vom 13.7.2017 - 1 VR 3/17 u.a., Leitsatz 1 und Rn. 71 - juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 - 1 VR 7/17 Rn. 43 - juris).

    Notwendig aber auch ausreichend ist eine Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer, die regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.7.2017 - 1 VR 3/17 u. a. Rn. 72 - juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 - 1 VR 7/17 Rn.43 - juris; BVerwG, Beschluss vom 21.3.2017 - 1 VR 1/17 u.a. Rn. 32 - juris).

    Insofern kann nach Ansicht des BVerwG nach nationalem Recht von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise abgesehen werden, wenn in den normierten Fällen bereits in der einzelfallbezogenen Prüfung und Feststellung des Tatbestands die vom EuGH verlangte einzelfallbezogene Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, so gravierend ist, dass von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ganz abgesehen werden muss (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 Rn. 70 - juris mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-554/13 Rn. 50, 57 - juris; BVerwG, Urteil vom 22.8.2017 - 1 A 2/17 Rn. 45 - juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 - 1 VR 7/17 Rn. 43 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 11 S 889/15

    Ausweisung eines die PKK in herausgehobener Funktion unterstützenden türkischen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.12.2017 - 4 K 877/17
    Ob daneben der vorliegend ebenfalls erfüllte Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit; Straftat mit Gewalt begangen) zum Tragen kommt, oder ob diese Vorschrift auf den von Art. 13 ARB 1/80 (Standstill) begünstigten Personenkreis ohnehin keine Anwendung findet, bedarf keiner vertiefenden Auseinandersetzung (offen gelassen bei VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.4.2016 - 11 S 393/16 Rn. 22 - juris; vgl. zum - verneinten - Verstoß des neuen Ausweisungsrechts im Gesamten und des damit einhergehenden Systemwechsels gegen das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - 1 C 3.16 Rn. 60 ff. - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.1.2016 - 11 S 889/15 Rn. 150 - jeweils juris).

    Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso wie eine "mathematische" Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.4.2016 - 11 S 393/16 Rn. 30 - juris; Urteil vom 13.1.2016 - 11 S 889/15 Rn. 142 - juris).

  • VGH Bayern, 13.06.2017 - 10 ZB 16.913

    Keine Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.12.2017 - 4 K 877/17
    Dass das aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 begründete Aufenthaltsrecht ähnlich stark wiegt, zeigt sich zudem daran, dass erhöhte Anforderungen an die Qualität des Ausweisungsinteresse zu stellen sind (ausführlich: Bay. VGH, Beschluss vom 13.6.2017 - 10 ZB 16.913 Rn. 11 - juris).

    Damit gibt das nationale Recht mit der Neufassung des § 53 Abs. 3 AufenthG die Voraussetzungen wieder, die nach den unionsrechtlichen Vorgaben für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erfüllt sein müssen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.6.2017 - 10 ZB 16.913 Rn. 11 - juris).

  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.12.2017 - 4 K 877/17
    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, d.h. der Abwägung, muss aber der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung getragen werden (BVerfG (K), Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16, NVwZ 2017, 230 Rn. 19).
  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.12.2017 - 4 K 877/17
    Insbesondere sollen in die Abwägung folgende vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten, nicht abschließenden, Kriterien einbezogen werden: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/4097, S. 49 f.; EGMR, Urteile vom 12.1.2010 - 47486/06, InfAuslR 2010, 369 - Abdul Waheed Khan, vom 21.3.2007 - 1683/03, InfAuslR 2007, 221 - Maslov I; vom 23.6.2008 - 1683/03, InfAuslR 2008, 333 - Maslov II; vom 18.10.2006 - 46410/99, NVwZ 2007, 1279 - Üner und vom 2.8.2001 - 54273/00, InfAuslR 2001, 476 - Boultif; Bergmann/Dienelt/ Bauer/Dollinger , 12. Aufl. 2018, Vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 103 ff.).
  • EGMR, 23.06.2008 - 1638/03

    Maslov ./. Österreich

    Auszug aus VG Sigmaringen, 12.12.2017 - 4 K 877/17
    Insbesondere sollen in die Abwägung folgende vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten, nicht abschließenden, Kriterien einbezogen werden: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/4097, S. 49 f.; EGMR, Urteile vom 12.1.2010 - 47486/06, InfAuslR 2010, 369 - Abdul Waheed Khan, vom 21.3.2007 - 1683/03, InfAuslR 2007, 221 - Maslov I; vom 23.6.2008 - 1683/03, InfAuslR 2008, 333 - Maslov II; vom 18.10.2006 - 46410/99, NVwZ 2007, 1279 - Üner und vom 2.8.2001 - 54273/00, InfAuslR 2001, 476 - Boultif; Bergmann/Dienelt/ Bauer/Dollinger , 12. Aufl. 2018, Vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 103 ff.).
  • EGMR, 02.08.2001 - 54273/00

    BOULTIF v. SWITZERLAND

  • EGMR, 22.03.2007 - 1638/03

    MASLOV v. AUSTRIA

  • EGMR, 12.01.2010 - 47486/06

    KHAN A.W. v. THE UNITED KINGDOM

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

  • BVerwG, 21.03.2017 - 1 VR 1.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder (Funktionstyp Akteur); Islamischer Staat;

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 11 S 2029/16

    Ausweisung eines Angolaners; Vater von drei deutschen Kindern; Vermögensdelikte;

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 2.17

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder bestätigt

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

  • VG München, 14.04.2016 - M 24 K 15.4577

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen der

  • VGH Bayern, 09.05.2017 - 10 ZB 16.57

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Änderung des Ausweisungsrechts

  • VG Saarlouis, 26.09.2017 - 6 K 1376/15

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 19 ZB 22.624

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen

    Solange das Recht aus dem ARB 1/80 fortbestehe, bestehe auch ein Anspruch auf Ausstellung einer lediglich bestätigenden Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG, sodass vorliegend insoweit von einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse auszugehen sei (m.V.a. VG München, U.v. 21.4.2016 - M 10 K 16.320 - juris Rn. 99 f.; VG Sigmaringen, U.v. 12.12.2017 - 4 K 877/17 - juris Rn. 52; BayVGH, U.v. 28.3.2017 - 10 BV 16.1601 - juris Rn. 41).

    Rn. 7; Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 55 Rn. 21 m.V.a. VG Sigmaringen, U.v. 12.12.2017 - 4 K 877/17 - juris Rn. 37).

  • VG Ansbach, 09.11.2020 - AN 5 S 20.001515

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit einem assoziationsrechtliches

    Solange das Recht aus dem ARB 1/80 fortbesteht hat der Ausländer demzufolge auch einen Anspruch auf Ausstellung einer dieses Recht lediglich bestätigenden Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG, sodass es der Kammer nach summarischer Prüfung geboten erscheint, vorliegend von einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse auszugehen (so in vergleichbaren Fällen auch VG München, U.v. 21.4.2016 - M 10 K 16.320 - juris Rn. 99 f. und VG Sigmaringen, U.v.12.12.2017 - 4 K 877/17 - juris Rn. 52; billigend: BayVGH, U.v.28.3.2017 - 10 BV 16.1601 - juris Rn. 41).
  • VG München, 14.10.2020 - M 12 K 20.2194

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Es spricht daher viel dafür, § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auf diese Fälle analog anzuwenden (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 12.12.2017 - 4 K 877/17 - BeckRS 2017, 145796 Rn. 37).
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