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   VG Sigmaringen, 14.11.2002 - 6 K 2049/00   

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VG Sigmaringen, 14.11.2002 - 6 K 2049/00 (https://dejure.org/2002,17499)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 14.11.2002 - 6 K 2049/00 (https://dejure.org/2002,17499)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 14. November 2002 - 6 K 2049/00 (https://dejure.org/2002,17499)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Ausübung des Vorkaufsrechts aus einem Werbenutzungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.11.1987 - VIII ZR 283/86

    Vereinbarung einer anderweitigen Bier- oder Getränkebezugsverpflichtung bei einem

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.11.2002 - 6 K 2049/00
    Demgemäß ist in der Regelung über das Vorpachtrecht im Vertrag vom 31.03./05.04.1989 die Vereinbarung zu sehen, dass die Beklagte durch Ausübung dieses Vorrechts entsprechend der Regeln der §§ 504 ff. BGB über das Vorkaufsrecht in der Fassung vor dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 - BGBl. I S 3138 - (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB; §§ 504 ff BGB a.F. sind im Übrigen inhaltsgleich zu den §§ 463 ff. BGB jetzt geltender Fassung) in einen neuen von der Beigeladenen zu 1 mit einem Dritten geschlossen Werbenutzungsvertrag "eintreten" kann, vgl. § 62 Satz 2 LVwVfG (zur entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 504 BGB a.F./§§ 305 ff. BGB n.F. über das Vorkaufrecht auf Pachtverträge vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1987 - VIII 283/96 -, NJW 1988, 703; Jauernig/Schlechtriem/Stürner/Teichmann/Vollkommer, BGB, 7. Aufl. § 504 Anm. 1).

    Die Ausübung des Vorpachtrechts ist in der Regel unwirksam, wenn der Berechtigte die mit seiner Erklärung ausgelösten Pflichten nicht tragen kann oder es ablehnt, diese zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1987, a.a.O.; Soergel/Huber, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Aufl., § 505 BGB RdNr. 13).

    Handelt es sich bei der Pflicht, die in dem Vertrag vom 06.10/19.11.1999 vereinbarte Designlinie zu erbringen, um eine Hauptleistungspflicht, kann es sich hierbei nicht um einen Fremdkörper in diesem Vertrag handeln, der zur Folge hätte, dass diese Bestimmung für den eintretenden Vorpachtberechtigten nicht verbindlich wäre, weil er völlig außerhalb der für gegenseitige Verträge typischen Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung stünde (vgl. zum Fremdkörpergedanken: BGH, Urteil vom 14.12.1995 - III ZR 34/95 -, NJW 1996, 654; Urteil vom 25.11.1987 - VIII ZR 283/86 -, NJW 1988, 703M; Urteil vom 13.06.1980 - V ZR 11/79 -, BGHZ 77, 359).

    Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten sind nur solche das Vorpachtrecht vereitelnde Verträge nichtig, die durch ihren Gesamtcharakter oder die Art und Weise ihres Zustandekommens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhalten, sei es, dass sie auf verwerflichen Beweggründen oder der Anwendung unlauterer Mittel beruhen oder ausschließlich zu dem Zweck abgeschlossen werden, dem Vorpachtberechtigten zu schaden (Vgl. BGH; Urteil vom 11.12.1963 - V ZR 41/62 -, NJW 1964, 540; BGH, Urteil vom 25.11.1987, a.a.O.).

    Schließlich greift auch der von den Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand nicht durch, dass es dem Werbenutzungsvertrag vom 31.03./05.04.1989 immanent sei, dass bei Neuabschluss eines Werbenutzungsvertrages keine Produktlinie vereinbart werden dürfe, die nur von einem Dritten, nicht aber von dem Vorpachtberechtigten geleistet werden kann (vgl. zu diesem Aspekt: BGH, Urteil vom 25.11.1987, a.a.O.).

    Etwas anders könnte nur dann gelten, wenn das im Vertrag vom 31.03./05.04.1989 vereinbarte Vorpachtrecht in jedem Fall leerliefe (vgl. BGH; Urteil vom 25.11.1987, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92

    Werbenutzungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Plakatanschlagunternehmen:

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.11.2002 - 6 K 2049/00
    Der das Vorpachtrecht für die Beklagte einräumende Werbenutzungsvertrag vom 31.03./05.04.1989 und der Werbenutzungsvertrag vom 06.10./19.11.1999, hinsichtlich dessen die Beklagte erklärt hat, das Vorpachtrecht auszuüben, sind öffentlich-rechtliche Austauschverträge im Sinne des § 54 Satz 1 LVwVfG, in denen die dem Grunde nach getroffene Regelung von für die Errichtung von Werbeanlagen nach § 16 StrGBW erforderlichen Sondernutzungserlaubnissen für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums mit wechselseitigen Verpflichtungen der Beteiligten verbunden ist (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.08.1992 - 10 S 816/91 -, GewArch 1993, 19; Urteil vom 11.03.1993 - 5 S 1127/92 -, VBlBW 1994, 17; Verweisungsbeschluss des LG Tübingen vom 31.07.2000 - 2 O 152/2000 - im vorliegenden Verfahren; Wohlfarth, Rechtsfragen der Stadtmöblierung, NVwZ 1997, 749).

    Etwa erteilte Genehmigungen werden gegenstandslos, ohne dass insoweit ein gesonderter Widerruf oder eine gesonderte Rücknahme erforderlich wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.1993, a.a.O.).

  • BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95

    Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine Maklerklausel

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.11.2002 - 6 K 2049/00
    Handelt es sich bei der Pflicht, die in dem Vertrag vom 06.10/19.11.1999 vereinbarte Designlinie zu erbringen, um eine Hauptleistungspflicht, kann es sich hierbei nicht um einen Fremdkörper in diesem Vertrag handeln, der zur Folge hätte, dass diese Bestimmung für den eintretenden Vorpachtberechtigten nicht verbindlich wäre, weil er völlig außerhalb der für gegenseitige Verträge typischen Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung stünde (vgl. zum Fremdkörpergedanken: BGH, Urteil vom 14.12.1995 - III ZR 34/95 -, NJW 1996, 654; Urteil vom 25.11.1987 - VIII ZR 283/86 -, NJW 1988, 703M; Urteil vom 13.06.1980 - V ZR 11/79 -, BGHZ 77, 359).
  • BGH, 13.06.1980 - V ZR 11/79

    Zum Umfang der Verpflichtung des Vorkaufsberechtigen im Falle der Ausübung des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.11.2002 - 6 K 2049/00
    Handelt es sich bei der Pflicht, die in dem Vertrag vom 06.10/19.11.1999 vereinbarte Designlinie zu erbringen, um eine Hauptleistungspflicht, kann es sich hierbei nicht um einen Fremdkörper in diesem Vertrag handeln, der zur Folge hätte, dass diese Bestimmung für den eintretenden Vorpachtberechtigten nicht verbindlich wäre, weil er völlig außerhalb der für gegenseitige Verträge typischen Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung stünde (vgl. zum Fremdkörpergedanken: BGH, Urteil vom 14.12.1995 - III ZR 34/95 -, NJW 1996, 654; Urteil vom 25.11.1987 - VIII ZR 283/86 -, NJW 1988, 703M; Urteil vom 13.06.1980 - V ZR 11/79 -, BGHZ 77, 359).
  • BGH, 10.12.1990 - II ZR 256/89

    Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten bei Rechtsnachfolge des alleinigen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.11.2002 - 6 K 2049/00
    Mit diesem Ausscheiden ist von den Gesellschaftern nur einer übrig geblieben, was zur Folge hat, dass die Gesellschaft beendet und der verbleibende Gesellschafter - hier die Beklagte - im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Alleininhaber des Unternehmens wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1990 - II ZR 256/89 -, NJW 1991, 844; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 131 HGB RdNr. 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1993 - 2 S 2674/92

    Freistellungsanspruch gegen einen eine Gebühr festsetzenden Verwaltungsakt;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.11.2002 - 6 K 2049/00
    Auch für öffentlich-rechtliche Verträge gilt in entsprechender Anwendung der §§ 153, 157 BGB, dass sie so auszulegen sind, wie es Trau und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.1993 - 2 S 2674/92 - Urteil vom 15.11.1990 - 2 S 2041/89 - VG Sigmaringen, Urteil vom 27.11.1995 - 9 K 1110/95 - Stelkens/Bonk/Leonhardt/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 54 RdNr. 34).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.1992 - 10 S 816/91

    Kündigung eines Außenwerbungsvertrags zur Verhinderung von Tabak- und

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.11.2002 - 6 K 2049/00
    Der das Vorpachtrecht für die Beklagte einräumende Werbenutzungsvertrag vom 31.03./05.04.1989 und der Werbenutzungsvertrag vom 06.10./19.11.1999, hinsichtlich dessen die Beklagte erklärt hat, das Vorpachtrecht auszuüben, sind öffentlich-rechtliche Austauschverträge im Sinne des § 54 Satz 1 LVwVfG, in denen die dem Grunde nach getroffene Regelung von für die Errichtung von Werbeanlagen nach § 16 StrGBW erforderlichen Sondernutzungserlaubnissen für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums mit wechselseitigen Verpflichtungen der Beteiligten verbunden ist (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.08.1992 - 10 S 816/91 -, GewArch 1993, 19; Urteil vom 11.03.1993 - 5 S 1127/92 -, VBlBW 1994, 17; Verweisungsbeschluss des LG Tübingen vom 31.07.2000 - 2 O 152/2000 - im vorliegenden Verfahren; Wohlfarth, Rechtsfragen der Stadtmöblierung, NVwZ 1997, 749).
  • BGH, 11.12.1963 - V ZR 41/62
    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.11.2002 - 6 K 2049/00
    Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten sind nur solche das Vorpachtrecht vereitelnde Verträge nichtig, die durch ihren Gesamtcharakter oder die Art und Weise ihres Zustandekommens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhalten, sei es, dass sie auf verwerflichen Beweggründen oder der Anwendung unlauterer Mittel beruhen oder ausschließlich zu dem Zweck abgeschlossen werden, dem Vorpachtberechtigten zu schaden (Vgl. BGH; Urteil vom 11.12.1963 - V ZR 41/62 -, NJW 1964, 540; BGH, Urteil vom 25.11.1987, a.a.O.).
  • BVerwG, 27.06.1997 - 8 C 23.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.11.2002 - 6 K 2049/00
    Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt aber voraus, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem beklagten Beteiligten besteht (BVerwG, Urteil vom 27.06.1997 - 8 C 23.96 -, NJW 1997, 3257 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2004 - 5 S 1012/03

    Ausübung eines Vorpachtrechts aus einem Werbenutzungsvertrag

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. November 2002 - 6 K 2049/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet: Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 tragen die Beklagte 2/3, der Beigeladene zu 2 1/12 und die Beigeladene zu 3 1/4.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. November 2002 - 6 K 2049/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VG Freiburg, 18.12.2007 - 4 K 1763/06

    Vorpachtvertrag für Schilderwerbung mit einer Gemeinde

    Wenn dies doch geschieht, so liegt dies, wie ausgeführt, im Rahmen der Wahrnehmung der Vertragsfreiheit und des Selbstgestaltungsrechts der Gemeinde (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Urteil vom 14.11.2002 - 6 K 2049/00 -, juris).
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