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   VG Sigmaringen, 17.02.2023 - 4 K 267/23   

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VG Sigmaringen, 17.02.2023 - 4 K 267/23 (https://dejure.org/2023,7146)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 17.02.2023 - 4 K 267/23 (https://dejure.org/2023,7146)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 17. Februar 2023 - 4 K 267/23 (https://dejure.org/2023,7146)
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  • VG Sigmaringen, 22.04.2022 - 4 K 4006/21

    Bauplatzvergabe; Vergabeverfahrensanspruch; Vergaberichtlinien und -kriterien

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.02.2023 - 4 K 267/23
    Der Beschluss des Gerichts vom 22. April 2022, 4 K 4006/21, in der durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juli 2022, 1 S 1121/22 geänderten Fassung, wird aufgehoben.

    Bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Gerichts vom 22.04.2022, Aktenzeichen 4 K 4006/21, und vom 17.11.2022, Aktenzeichen 4 K 2313/22, verwiesen, die den Beteiligten bekannt sind.

    Die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 ist aufzuheben, nachdem die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 die mit Beschluss des Gerichts vom 17.11.2022, 4 K 2313/22, gesetzte Frist zur Erhebung der Klage fruchtlos haben verstreichen lassen und die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Anordnung beantragt hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 2 ZPO).

    Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 25.01.2023 (GAS 136 f.) die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, beantragt.

    Die Aufhebung des Beschlusses vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, erstreckt die Kammer auch auf die darin enthaltene Teilablehnung, um so die erforderliche einheitliche Kostenentscheidung zu ermöglichen.

    Die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens - d.h. des Verfahrens 4 K 4006/21, die Verfahren 4 K 2313/22 und 4 K 267/23 sind nur unselbstständige Anschlussverfahren des Verfahrens der einstweiligen Anordnung 4 K 4006/21 - jeweils zur Hälfte, weil sie die zu ihren Gunsten ergangene einstweilige Anordnung vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, jeweils nicht durch die angeordnete Klageerhebung in der Hauptsache weiterverfolgt haben.

    Es entspricht dabei nicht der Billigkeit, ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und zu 3 aufzuerlegen, da diese im Verfahren 4 K 4006/21 keine Anträge gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO).

  • VG Sigmaringen, 17.11.2022 - 4 K 2313/22

    Vergabe von Bauplätzen - Antrag auf Anordnung der Klageerhebung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.02.2023 - 4 K 267/23
    Bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Gerichts vom 22.04.2022, Aktenzeichen 4 K 4006/21, und vom 17.11.2022, Aktenzeichen 4 K 2313/22, verwiesen, die den Beteiligten bekannt sind.

    Die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 ist aufzuheben, nachdem die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 die mit Beschluss des Gerichts vom 17.11.2022, 4 K 2313/22, gesetzte Frist zur Erhebung der Klage fruchtlos haben verstreichen lassen und die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Anordnung beantragt hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 2 ZPO).

    Die mit Beschluss vom 17.11.2022, 4 K 2313/22, gesetzte Frist zur Erhebung der Klage ist fruchtlos verstrichen.

    Die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens - d.h. des Verfahrens 4 K 4006/21, die Verfahren 4 K 2313/22 und 4 K 267/23 sind nur unselbstständige Anschlussverfahren des Verfahrens der einstweiligen Anordnung 4 K 4006/21 - jeweils zur Hälfte, weil sie die zu ihren Gunsten ergangene einstweilige Anordnung vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, jeweils nicht durch die angeordnete Klageerhebung in der Hauptsache weiterverfolgt haben.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 1121/22

    Anforderungen bei gemeindlicher Bauplatzvergabe

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.02.2023 - 4 K 267/23
    Der Beschluss des Gerichts vom 22. April 2022, 4 K 4006/21, in der durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juli 2022, 1 S 1121/22 geänderten Fassung, wird aufgehoben.
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