Rechtsprechung
VG Sigmaringen, 17.02.2023 - 4 K 267/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 123 Abs 3 VwGO, § 926 Abs 2 ZPO, § 123 Abs 4 VwGO, § 155 Abs 1 S 1 VwGO
Klageerzwingungsverfahren; Aufhebung einer einstweiligen Anordnung; Kostenentscheidung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 22.04.2022 - 4 K 4006/21
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 1121/22
- VG Sigmaringen, 17.02.2023 - 4 K 267/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VG Sigmaringen, 22.04.2022 - 4 K 4006/21
Bauplatzvergabe; Vergabeverfahrensanspruch; Vergaberichtlinien und -kriterien
Auszug aus VG Sigmaringen, 17.02.2023 - 4 K 267/23
Der Beschluss des Gerichts vom 22. April 2022, 4 K 4006/21, in der durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juli 2022, 1 S 1121/22 geänderten Fassung, wird aufgehoben.Bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Gerichts vom 22.04.2022, Aktenzeichen 4 K 4006/21, und vom 17.11.2022, Aktenzeichen 4 K 2313/22, verwiesen, die den Beteiligten bekannt sind.
Die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 ist aufzuheben, nachdem die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 die mit Beschluss des Gerichts vom 17.11.2022, 4 K 2313/22, gesetzte Frist zur Erhebung der Klage fruchtlos haben verstreichen lassen und die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Anordnung beantragt hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 2 ZPO).
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 25.01.2023 (GAS 136 f.) die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, beantragt.
Die Aufhebung des Beschlusses vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, erstreckt die Kammer auch auf die darin enthaltene Teilablehnung, um so die erforderliche einheitliche Kostenentscheidung zu ermöglichen.
Die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens - d.h. des Verfahrens 4 K 4006/21, die Verfahren 4 K 2313/22 und 4 K 267/23 sind nur unselbstständige Anschlussverfahren des Verfahrens der einstweiligen Anordnung 4 K 4006/21 - jeweils zur Hälfte, weil sie die zu ihren Gunsten ergangene einstweilige Anordnung vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, jeweils nicht durch die angeordnete Klageerhebung in der Hauptsache weiterverfolgt haben.
Es entspricht dabei nicht der Billigkeit, ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und zu 3 aufzuerlegen, da diese im Verfahren 4 K 4006/21 keine Anträge gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO).
- VG Sigmaringen, 17.11.2022 - 4 K 2313/22
Vergabe von Bauplätzen - Antrag auf Anordnung der Klageerhebung
Auszug aus VG Sigmaringen, 17.02.2023 - 4 K 267/23
Bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Gerichts vom 22.04.2022, Aktenzeichen 4 K 4006/21, und vom 17.11.2022, Aktenzeichen 4 K 2313/22, verwiesen, die den Beteiligten bekannt sind.Die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 ist aufzuheben, nachdem die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 die mit Beschluss des Gerichts vom 17.11.2022, 4 K 2313/22, gesetzte Frist zur Erhebung der Klage fruchtlos haben verstreichen lassen und die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Anordnung beantragt hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 2 ZPO).
Die mit Beschluss vom 17.11.2022, 4 K 2313/22, gesetzte Frist zur Erhebung der Klage ist fruchtlos verstrichen.
Die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens - d.h. des Verfahrens 4 K 4006/21, die Verfahren 4 K 2313/22 und 4 K 267/23 sind nur unselbstständige Anschlussverfahren des Verfahrens der einstweiligen Anordnung 4 K 4006/21 - jeweils zur Hälfte, weil sie die zu ihren Gunsten ergangene einstweilige Anordnung vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, jeweils nicht durch die angeordnete Klageerhebung in der Hauptsache weiterverfolgt haben.
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 1121/22
Anforderungen bei gemeindlicher Bauplatzvergabe
Auszug aus VG Sigmaringen, 17.02.2023 - 4 K 267/23
Der Beschluss des Gerichts vom 22. April 2022, 4 K 4006/21, in der durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juli 2022, 1 S 1121/22 geänderten Fassung, wird aufgehoben.