Rechtsprechung
VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester 2004/2005
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 8 Abs 1 KapVO BW 2002, § 6a Abs 5 LVerpflV BW, § 57f Abs 1 HRG, § 1 HdaVÄndG
Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester 2004/2005 - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (12)
- VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06
Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren auf Zulassung zum …
Die Kammer hat zwar mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - die Auffassung vertreten, dass insoweit eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und deshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert.Dem Wissenschaftsministerium obliegt es dabei, neben den Vorstellungen der Hochschule auch den Interessen der Studienplatzbewerber angemessen Geltung zu verschaffen (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -).
Ließe man die Festsetzung der Zulassungszahl genügen, dann würden die gewollten Besonderheiten im Studiengang Medizin wieder eingeebnet (so ausdrücklich auch zur Abgrenzung der Lehreinheiten: VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -).
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin können hier insoweit auch nicht die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der nach § 13 Abs. 4 KapVO VII erforderlichen CNW-Aufteilungsentscheidung (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -, z.T. nicht rkr.; a.A. VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) herangezogen werden.
Die Kammer hat deshalb auch im Rahmen der CNW-Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 KapVO VII die Rechtsauffassung vertreten, dass deren Fehlen zum Beginn des Berechnungszeitraums (lediglich - aber immerhin -) eine höhere gerichtliche Kontrolldichte zur Folge hat, nicht aber die Möglichkeit besteht, den Teilcurricularwert der Vorklinik als nicht existent zu betrachten (vgl. die Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -).
Die Kammer hat in ähnlichem Zusammenhang etwa bereits in ihren Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - bemängelt, dass das Wissenschaftsministerium in seiner (nachgeholten) Aufteilungsentscheidung vom 03.02.2005 betreffend das Studienjahr 2004/2005 in sachlicher Hinsicht die vom Verwaltungsgericht in den dazugehörigen Eilverfahren bereits teilweise vorgenommenen - und von der Beklagten akzeptierten - Korrekturen übergangen und einen offensichtlich rechtswidrigen Wert festsetzt hat.
aufgrund ihrer Entsprechung mit g im Nenner zu kürzen ist (Aq = g; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 590; VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - unter II.5.).
An einer eigenständigen Festlegung der Gruppengrößen durch die Hochschule im Satzungswege, wie sie die Kammer gefordert hat (vgl. Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - a.A. - wenngleich ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Erforderlichkeit einer Satzungsregelung -: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -), fehlt es auch weiterhin.
- VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07
Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin
Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - wird verwiesen.Damit trägt sie vermutlich dem Umstand Rechnung, dass Vorlesungsveranstaltungen, die gemeinsam von Studierenden der Zahnmedizin und der Humanmedizin besucht werden, in Spalte 5 des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin II nur eingeklammert ausgewiesen und bei der Ermittlung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden sind ( vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -, unter II. 5. ).
Soweit einzelne Antragstellervertreter den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungsveranstaltungen kritisieren und anregen, die Kammer möge zu ihrer Rechtsprechung aus den Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - "zurückkehren", ist festzustellen, dass die Kammer von dieser Rechtsprechung nie abgewichen ist.
- VGH Bayern, 11.07.2006 - 7 CE 06.10152
Zulassung zum Hochschulstudium im Fach Humanmedizin (UR) - Einbeziehung der sog. …
Dass bei der Ermittlung des Lehrangebots die Drittmittelbediensteten nicht berücksichtigt worden sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung sowohl des Senats (BayVGH vom 13.10.2004 Az. 7 CE 04.11143) als auch der Mehrheit der übrigen Verwaltungsgerichte (OVG NW vom 12.3. 2004 Az. 13 C 79/04; VG Sigmaringen vom 17.3. 2005 Az. NC 6 K 396/04 m.w.N.).
- VG Sigmaringen, 08.11.2005 - NC 6 K 278/05
Zulassung zum Studiengang der Humanmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der …
Die Kammer hat der Antragsgegnerin in den Eilbeschlüssen des Vorjahres (Beschlüsse vom 02.11.2004 - NC 6 K 241/04 u.a. -) und in den dazugehörigen Hauptsacheentscheidungen (Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -) dargelegt, dass die vorgenommene funktionsbezogene Bestimmung der Lehrverpflichtungsermäßigung nicht genügt und eine individuelle Verteilung der Deputatsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale nach § 6 a Abs. 5 LVVO nicht zu ersetzen vermag.Ob eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird, unterliegt dem Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung (vgl. dazu und zum Folgenden mit zahlreichen Nachweisen die bereits zitierten Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -).
Mit Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - hat die Kammer der Antragsgegnerin ihre Rechtsauffassung ausführlich dargelegt, weshalb eine satzungsrechtliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen wäre und weshalb die - ohne diese satzungsrechtliche Regelung - erfolgte systemwidrige Übernahme der Gruppengröße g = 180 in das Beziehungsgeflecht der Studienplanverhältnisse der Antragsgegnerin eine gerichtliche Ersetzung der Eigenanteilsbildung erfordert.
- VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20
Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Medizin - Zuordnung einzelner Stellen zu …
Eine Erhöhung des Lehrangebots folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin etwaige ihr zur Verfügung stehende Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -, n.v. und Urteile vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, vom 07.03.1986 - NC 9 S 652/85 - und vom 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 - VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 - OVG Saarland, Beschluss vom 17.07.2006 - 3 X 3/06 -, jeweils juris).Entgegen der Annahme eines Antragstellers ist das Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung auch nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (vgl. zur Frage, ob die Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird: VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 -, juris m.w.N.) mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nur befristet beschäftigte Mitarbeiter beschäftigen darf, welche das Ziel der Weiterqualifikation erreicht haben.
- VG Sigmaringen, 08.11.2010 - NC 6 K 2176/10
Hochschulzulassungsstreit - Anordnungsanspruch nach Ablehnung eines …
Der Antragstellervertreter geht zwar zutreffend davon aus, dass das von der Kammer in ihren Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - vertretene Modell zum Umgang mit der für Vorlesungsveranstaltungen anzusetzenden Gruppengröße "logisch und nachvollziehbar" "war und ist".Die Kammer hat vielmehr in ihren Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - das von der Antragsgegnerin damals wie heute in Ansatz gebrachte Verhältnis von Seminaren, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden, zu solchen, die als klinischer Import zählen, gerade nicht beanstandet.
- VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 1050/03
Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des …
Auch Korrekturen an dem von der Beklagten angesetzten Wert von g = 180 im Hinblick auf die Gruppengrößen von Vorlesungen im Rahmen der Lehrnachfrageermittlung, die die Kammer an sich - jedenfalls nach Wegfall des ZVS-Beispielstudienplans im Rahmen der Satzungsgebung der Beklagten und beschränkt auf den Zeitraum ab 01.10.2003 - für geboten erachtet (vgl. die Urteile vom heutigen Tage betreffend das Studienjahr 2004/2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -), würden letztlich zu keinem anderen Ergebnis führen. - VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20
Kapazitätsermittlung im Studiengang Medizin
Entgegen der Annahme eines Antragstellers ist das Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung auch nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (vgl. zur Frage, ob die Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird: VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 -, juris m.w.N.) mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nur befristet beschäftigte Mitarbeiter beschäftigen darf, welche das Ziel der Weiterqualifikation erreicht haben. - VG Karlsruhe, 25.05.2022 - NC 7 K 3371/21
Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin; …
30 Das Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung ist auch nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (vgl. zur Frage, ob die Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird: VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 -, juris m.w.N.) mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nur befristet beschäftigte Mitarbeiter beschäftigen darf, welche das Ziel der Weiterqualifikation erreicht haben. - VG Sigmaringen, 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10
Zulassung zum Studium und Überprüfung der Kapazitätsberechnung im einstweiligen …
Die Kammer geht im Eilverfahren einstweilen auch nicht weiter der Frage nach, ob eine derartige Kompensation auch abteilungsübergreifend geschaffen werden kann und ob und ggf. welch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der neu geschaffenen und der vormals umgewidmeten Stelle bestehen muss (vgl. zu dem in anderem Zusammenhang in der Rechtsprechung umstrittenen Problem der Verrechnung von Lehrleistungen mit Stellenvakanzen die Nachweise in VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 - unter 6. b sowie zum Ganzen auch Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 148, 169). - VG Karlsruhe, 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21
Zuordnung einzelner Stellen zu einem bestimmten Fachsemester; …
- VGH Bayern, 29.07.2008 - 7 CE 08.10568
Humanmedizin Universität Würzburg (Wintersemester 2007/2008); …