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   VG Sigmaringen, 17.11.2022 - 4 K 2313/22   

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VG Sigmaringen, 17.11.2022 - 4 K 2313/22 (https://dejure.org/2022,35587)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 17.11.2022 - 4 K 2313/22 (https://dejure.org/2022,35587)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 17. November 2022 - 4 K 2313/22 (https://dejure.org/2022,35587)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Sigmaringen, 22.04.2022 - 4 K 4006/21

    Bauplatzvergabe; Vergabeverfahrensanspruch; Vergaberichtlinien und -kriterien

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.11.2022 - 4 K 2313/22
    Nach erfolglosem Verstreichen der Frist wegen Nichterhebung der Klage wird die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22. April 2022, 4 K 4006/21, auf Antrag der Antragsgegnerin aufgehoben, soweit sie die Antragsteller betrifft.

    Nach erfolglosem Verstreichen der Frist wegen Nichterhebung der Klage wird die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22. April 2022, 4 K 4006/21, auf Antrag der Antragsgegnerin aufgehoben, soweit sie die Beigeladene zu 1 betrifft.

    Mit Beschluss vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 untersagte das Verwaltungsgericht Sigmaringen der Antragsgegnerin, die Bauplätze Nr. 28, 61/1 und 61/2 im Baugebiet "... ", Gemarkung ... , zu vergeben und notarielle Kaufverträge über sie abzuschließen, solange nicht über die Rechtswirksamkeit der Vergaberichtlinien der Gemeinde ...zur Vergabe der Bauplätze im Baugebiet "... " vom 14. Juli 2021 entschieden ist.

    Das Gericht hat die Akte 4 K 4006/21 beigezogen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakte im Verfahren 4 K 4006/21 und die Ausführungen der Beteiligten verwiesen.

    Die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 ist auch nicht zwischenzeitlich wirkungslos geworden (cc).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, S. 19 ff. unter II. 2. a. verwiesen.

    Der Grundstücksvergabeausschuss empfahl dem Gemeinderat, die Grundstücke Nr. 28, 38 und 51 an die Beigeladene zu 3 zu vergeben und die Grundstücke Nr. 61/1, 61/2 und 62 an die Beigeladene zu 2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin folgte dieser Empfehlung und vergab in der nicht öffentlichen Sitzung vom 20.10.2021 die Baugrundstücke auf diese Weise (vgl. teilgeschwärzte Behördenakte der Gemeinde ... im Verfahren 4 K 4006/21, S. 95 ff., insb.

    (cc) Die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 ist nicht durch Ablauf der Vollziehungsfrist gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO wirkungslos geworden.

    Gemessen hieran ist die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 nicht wegen Ablaufs der Vollziehungsfrist wirkungslos geworden.

    Die Vollziehungsfrist begann für die Antragsteller mit der Zustellung an sie am 28.04.2022 (GAS 685.1 im Verfahren 4 K 4006/21) zu laufen, für die Beigeladene zu 1 mit der Zustellung an sie am 09.05.2022 (GAS 693 im Verfahren 4 K 4006/21).

    Die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 haben die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 erwirkt.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 9 S 358/14

    Aufhebung einer einstweiligen Anordnung wegen Unterlassens von

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.11.2022 - 4 K 2313/22
    Eines zusätzlich gestellten Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO analog bedarf es während des Beschwerdeverfahrens nicht (mwN.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 4; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013 - 4 S 226/13 -, NVwZ-RR 2013, 737, 738 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 -, NVwZ-RR 2013, 541, 542).

    Der Gläubiger muss regelmäßig innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aktiv werden, indem er von dem Titel Gebrauch macht (mwN.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 11).

    Die Norm erfasst in ihrem Anwendungsbereich zwar nur Vollstreckungstitel, die die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes bzw. zur Beseitigung der Folgen eines Verwaltungsaktes verpflichten, also keine Handlungs- oder Unterlassungsverpflichtungen, die in der Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 15; so auch zur Vorgängerregelung in § 168 VwGO a.F.: BT-Drucks. III/55, S. 49).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2021 - 13 B 331/21

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.11.2022 - 4 K 2313/22
    Da es anders als etwa im selbständigen Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auch für diese Aufhebungsentscheidung an einer Zuständigkeitsvorschrift für die Verwaltungsgerichte fehlt, ergibt sich die Zuständigkeit des Erlassgerichts für die Aufhebung der von ihm erlassenen einstweiligen Anordnung aus den Grundsätzen der actus-contrarius-Therorie (mwN.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2021 - 13 B 331/21 -, NVwZ-RR 2021, 823 Rn. 2 f.).

    Darin zeigt sich, dass es sich bei dem Klageerzwingungsverfahren lediglich um ein unselbständiges Annex- bzw. Anschlussverfahren zu dem auf Erlass der einstweiligen Anordnung handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2021 - 13 B 331/21 -, NVwZ-RR 2021, 823, 824 Rn. 3).

    Da es sich bei dem Klageerzwingungsverfahren um ein unselbstständiges Anschlussverfahren des einstweiligen Anordnungsverfahrens handelt, ist eine Kostenentscheidung nicht auszusprechen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2021 - 13 B 331/21 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2021 - 13 B 331/21 -, NVwZ-RR 2021, 823, 824 Rn. 11; VGH Bayern, Beschluss vom 27.06.1997 - 1 CE 97.392 -, NVwZ-RR 1998, 685).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2013 - 4 S 226/13

    Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.11.2022 - 4 K 2313/22
    Eines zusätzlich gestellten Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO analog bedarf es während des Beschwerdeverfahrens nicht (mwN.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 4; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013 - 4 S 226/13 -, NVwZ-RR 2013, 737, 738 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 -, NVwZ-RR 2013, 541, 542).

    In der (Amts-)Zustellung einer einstweiligen Anordnung, die zu einem Unterlassen verpflichtet, an die Behörde ist vor diesem Hintergrund regelmäßig ihr "Vollzug" im Sinne des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO zu sehen und zwar auch dann, wenn die einstweilige Anordnung - wie hier - noch keine Androhung eines Ordnungsmittels enthalten hat (vgl. Schoch in Schoch/Schneider Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 123 VwGO Rn. 172e; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013 - 4 S 226/13 -, NVwZ-RR 2013, 737, 738; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2018 - 9 E 623/18 -, BeckRS 2018, 19900 Rn. 11).

  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 3.09

    Factory-Outlet-Center; benachbarte zentrale Orte; Klagebefugnis; Ziele der

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.11.2022 - 4 K 2313/22
    Die Anordnung schließt ein behördliches Verwaltungsverfahren ab und bestimmt mit staatlicher Autorität und der Bestandskraft fähiger Wirkung unmittelbar die subjektiv-öffentlichen Rechte oder Pflichten der Beteiligten (von Alemann/Scheffczyk in BeckOK VwVfG, Stand: 01.10.2022, § 35 Rn. 141; BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, NVwZ 2010, 133, 134).

    Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, NVwZ 2010, 133, 134).

  • VGH Bayern, 27.06.1997 - 1 CE 97.392
    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.11.2022 - 4 K 2313/22
    Da es sich bei dem Klageerzwingungsverfahren um ein unselbstständiges Anschlussverfahren des einstweiligen Anordnungsverfahrens handelt, ist eine Kostenentscheidung nicht auszusprechen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2021 - 13 B 331/21 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2021 - 13 B 331/21 -, NVwZ-RR 2021, 823, 824 Rn. 11; VGH Bayern, Beschluss vom 27.06.1997 - 1 CE 97.392 -, NVwZ-RR 1998, 685).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2018 - 9 E 623/18

    Auslegung des Antrags auf Androhung eines Ordnungsgeldes gegenüber dem

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.11.2022 - 4 K 2313/22
    In der (Amts-)Zustellung einer einstweiligen Anordnung, die zu einem Unterlassen verpflichtet, an die Behörde ist vor diesem Hintergrund regelmäßig ihr "Vollzug" im Sinne des § 929 Abs. 2 S. 1 ZPO zu sehen und zwar auch dann, wenn die einstweilige Anordnung - wie hier - noch keine Androhung eines Ordnungsmittels enthalten hat (vgl. Schoch in Schoch/Schneider Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 123 VwGO Rn. 172e; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013 - 4 S 226/13 -, NVwZ-RR 2013, 737, 738; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2018 - 9 E 623/18 -, BeckRS 2018, 19900 Rn. 11).
  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.11.2022 - 4 K 2313/22
    § 47 VwGO entfaltet gegenüber den anderen Rechtsschutzformen der Verwaltungsgerichtsordnung keine Sperrwirkung, die (inzidente) Überprüfung von Rechtssetzungsakten ist deshalb außerhalb des § 47 VwGO nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, NJW 2000, 3584).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13

    Zur Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.11.2022 - 4 K 2313/22
    Eines zusätzlich gestellten Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO analog bedarf es während des Beschwerdeverfahrens nicht (mwN.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 4; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013 - 4 S 226/13 -, NVwZ-RR 2013, 737, 738 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 -, NVwZ-RR 2013, 541, 542).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 1121/22

    Anforderungen bei gemeindlicher Bauplatzvergabe

    Auszug aus VG Sigmaringen, 17.11.2022 - 4 K 2313/22
    Mit Beschluss vom 19.07.2022, 1 S 1121/22 wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit der Maßgabe zurück, dass im Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hinter den Worten "solange nicht" jeweils die Worte "im Klageverfahren rechtskräftig" eingefügt werden.
  • VG München, 22.11.2023 - M 7 E 23.5047

    Drohne, Herstellungsbeitrag, Ermittlung der Geschossflächen, Rechtmäßigkeit der

    Da die Hauptsache derzeit nicht anhängig ist, bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, zu beantragen, dem Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO aufzugeben, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Klage zu erheben (OVG NW, B.v. 18.06.2021 - 13 B 331/21, juris Rn. 1; VG Sigmaringen, B.v. 17.11.2022 - 4 K 2313/22 juris Rn. 15; vgl. Huber in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 926 Rn. 4 ff.).
  • VG Sigmaringen, 17.02.2023 - 4 K 267/23

    Klageerzwingungsverfahren; Aufhebung einer einstweiligen Anordnung;

    Bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Gerichts vom 22.04.2022, Aktenzeichen 4 K 4006/21, und vom 17.11.2022, Aktenzeichen 4 K 2313/22, verwiesen, die den Beteiligten bekannt sind.

    Die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 22.04.2022, 4 K 4006/21 ist aufzuheben, nachdem die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 die mit Beschluss des Gerichts vom 17.11.2022, 4 K 2313/22, gesetzte Frist zur Erhebung der Klage fruchtlos haben verstreichen lassen und die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Anordnung beantragt hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 2 ZPO).

    Die mit Beschluss vom 17.11.2022, 4 K 2313/22, gesetzte Frist zur Erhebung der Klage ist fruchtlos verstrichen.

    Die Antragsteller und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Verfahrens - d.h. des Verfahrens 4 K 4006/21, die Verfahren 4 K 2313/22 und 4 K 267/23 sind nur unselbstständige Anschlussverfahren des Verfahrens der einstweiligen Anordnung 4 K 4006/21 - jeweils zur Hälfte, weil sie die zu ihren Gunsten ergangene einstweilige Anordnung vom 22.04.2022, 4 K 4006/21, jeweils nicht durch die angeordnete Klageerhebung in der Hauptsache weiterverfolgt haben.

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