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   VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04   

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VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04 (https://dejure.org/2007,13422)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 24.05.2007 - 8 K 911/04 (https://dejure.org/2007,13422)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - 8 K 911/04 (https://dejure.org/2007,13422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Klage gegen Prüfungsentscheidung im Zweiten juristischen Staatsexamen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachprüfung einer Bewertung der Zweiten juristischen Staatsprüfung als nicht bestanden

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 28.10.2004 - 6 B 51.04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Umfang des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04
    Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 28.10.2004 - 6 B 51/04 -, Juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass es einem Prüfling danach weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen darf, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers in einem gerichtlichen Verfahren erstreiten muss, und dass so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2004, a. a. O. m. w. N.).

    Wie bereits ausgeführt, darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers in einem gerichtlichen Verfahren erstreiten muss; es müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2004, a. a. O.).

    In Bezug auf den vom Kläger gerügten "allgemeinen Bewertungsmangel", den er darin erblickt, genauso bewertet worden zu sein wie Prüflinge, die die Anerkennung eines Bewertungsfehlers nicht in einem gerichtlichen Verfahren erstreiten mussten, ergibt sich dies aus dem bereits dargestellten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2004, a. a. O.).

  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04
    Entfällt einer dieser beiden Gesichtspunkte, etwa weil der Prüfling - wie hier - einen Mangel der mündlichen Prüfung geltend machen will, dies erst nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Anschluss an die mündliche Prüfung sachgerecht möglich ist und somit das Argument des Erschleichens einer nicht zustehenden weiteren Prüfungschance nicht greift, so genügt es für den Ausschluss des Rügerechts, dass unter den konkreten Umständen der andere Gesichtspunkt, nämlich das Erfordernis einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des Sachverhalts durch die Prüfungsbehörde, eine schnellstmögliche Geltendmachung des Verfahrensmangels gebietet und dass dennoch die Rüge nicht unverzüglich, jedenfalls aber nicht innerhalb der Monatsfrist, erhoben wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, BVerwGE 96, 126 m. w. N.).

    Die Frist in § 24 Abs. 2 Satz 3 JAPrO 1993 tritt deshalb als materielle Ausschlussfrist selbständig neben die (verfahrensrechtlichen) Rechtsmittelfristen; die Präklusion nach § 24 Abs. 2 Satz 4 JAPrO bei verspäteter Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren tritt unabhängig davon ein, ob Widerspruch bzw. Klage rechtzeitig erhoben worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1994, a. a. O.).

    Denn die in dem Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden Mitwirkungsobliegenheiten des Prüflings sehen auch vor, sich rechtzeitig über die für das Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Vorschriften zu informieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1994, a. a. O.).

    Der Kläger musste daher auch diesen Verfahrensfehler als solchen rügen; nach Ablauf der Ausschlussfrist kann er sich hierauf nicht mehr berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1994, a. a. O.).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus mit Blick auf den Zweck berufsbezogener Prüfungen, nur diejenigen Bewerber auszuscheiden, die fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen, unmittelbar aus Art. 12 GG hergeleitet, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen, und dass eine willkürliche Fehleinschätzung bereits dann anzunehmen ist, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss; zudem muss der Prüfling zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes seines Grundrechts der Berufsfreiheit die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde "rechtzeitig und wirkungsvoll" vorzubringen, um derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, seitdem st.Rspr.; BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132).

    Zur Substantiierung seines Vorbringens hat der Prüfling "wirkungsvolle Hinweise" zu geben, die belegen, warum die Antwort in Wahrheit vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1993, a. a. O.).

    Der Kläger hat des Weiteren nicht hinreichend substantiiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24.02.1993, a. a. O.) dargetan, dass seine - erst im Klageverfahren geäußerte - Rechtsauffassung, § 1365 Abs. 1 BGB komme bei einer rückwirkenden Vereinbarung des gesetzlichen Güterstandes im Verhältnis zu Dritten nicht zur Anwendung, vertretbar sei und so auch vertreten werde; insbesondere fehlt jeder Hinweis auf entsprechende Fundstellen.

  • BVerwG, 09.06.1995 - 6 B 100.94

    Rechtmäßigkeit einer juristischen Prüfung - Bildung eines arithmetischen Mittels

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04
    Die Mittelwertbildung ist - jedenfalls soweit die Einzelbewertungen nicht zu weit auseinanderliegen - auch mit dem prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar (vgl. BVerwG, B.v. 16.08.1985 - 7 B 51.85 - BVerwG, B.v. 07.09.1995 - 6 B 45.95 - BVerwG, B.v. 09.06.1995 - 6 B 100/94 - VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.09.2002 - 9 S 1524/02 -).

    Bei der hier wegen des geringen Unterschieds vorgeschriebenen Festlegung des Durchschnitts als Note hat jede Note "das ihr zukommende Gewicht" (so BVerwG, B.v. 09.06.1995, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 30.10.2003 - 8 K 556/01

    Die Festlegung von Bestehensgrenzen für juristische Staatsprüfungen durch

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04
    Vorliegend maßgeblich sind damit die Beurteilungen der Prüfer in der Form ihrer im Verlauf des Widerspruchsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.10.2003 - 8 K 556/01 -, Juris).

    Hierzu hat die Kammer bereits im Urteil vom 30.10.2003 - 8 K 556/01 - (Juris) ausgeführt:.

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04
    Es ist vielmehr ausreichend, dass die Prüfung für ihn insgesamt unter Bedingungen stattfindet, die mit denjenigen bei normalem Prüfungsverlauf vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 - 6 C 7/02 -, NJW 2003, 1063).

    Entgegen der Auffassung des Klägers stehen weder der Anspruch des Prüflings auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch sein Anspruch auf Überdenken der Leistungsbewertung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG einer "offenen" Korrektur im Überdenkensverfahren entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1997 - 6 B 69/97 -, Juris); gleiches gilt für das Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2002, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.1994 - 22 A 201/93

    Gerichtliche Kontrolle ; Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04
    Weder das einfache Recht noch das Verfassungsrecht sehen ein der - für den gesetzlichen Richter geltenden - Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechendes "Recht auf den gesetzlichen Prüfer" ausdrücklich vor; eine solche prüfungsrechtliche Regelung ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.03.1994 - 22 A 201/93 -, NVwZ-RR 1994, 585).

    Dass diese Zuteilungsentscheidung von dem nach dem internen Geschäftsverteilungsplan für die mündliche Prüfung im Zweiten juristischen Staatsexamen zuständigen Referatsleiter vorbereitet und sodann von der Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes auf ihre Richtigkeit geprüft und gebilligt worden ist, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 05.07.1990 - 6 UE 2275/89 -, NVwZ-RR 1991, 246; noch weitergehend OVG NRW, Urt. v. 14.03.1994 - 22 A 201/93 -, NVwZ-RR 1994, 585, der eine Aufgabenzuweisung durch den Präsidenten im Wege des innerbehördlichen Mandats für zulässig erachtet).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus mit Blick auf den Zweck berufsbezogener Prüfungen, nur diejenigen Bewerber auszuscheiden, die fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen, unmittelbar aus Art. 12 GG hergeleitet, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen, und dass eine willkürliche Fehleinschätzung bereits dann anzunehmen ist, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss; zudem muss der Prüfling zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes seines Grundrechts der Berufsfreiheit die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde "rechtzeitig und wirkungsvoll" vorzubringen, um derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34, seitdem st.Rspr.; BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, BVerwGE 92, 132).

    Auch eine Verletzung des "Antwortspielraums" (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, Juris) des Klägers lässt sich nicht feststellen.

  • VG Sigmaringen, 02.08.2004 - 8 K 924/04

    Zweite juristische Staatsprüfung - unabhängige Begutachtung der Klausur auch im

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04
    Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 02.08.2004 - 8 K 924/04 - teilweise stattgegeben.

    Die Kammer hält an ihrer gegenteiligen Auffassung (Beschl. v. 02.08.2004 - 8 K 924/04 -) nicht mehr fest und macht sich stattdessen die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 22.09.2004 - 9 S 1976/04 - zu eigen.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2004 - 9 S 1976/04

    Prüfungsrechtliches Überdenkungsverfahren; Kenntnisnahme vom Gutachten des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04
    Auf die hiergegen vom Beklagten eingelegte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 22.09.2004 - 9 S 1976/04 - den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen geändert und den Antrag des Klägers insgesamt abgelehnt.

    Die Kammer hält an ihrer gegenteiligen Auffassung (Beschl. v. 02.08.2004 - 8 K 924/04 -) nicht mehr fest und macht sich stattdessen die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 22.09.2004 - 9 S 1976/04 - zu eigen.

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

  • BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85

    Eignung der Noten- und Punkteskala der Bundesnotenverordnung zur

  • VGH Hessen, 05.07.1990 - 6 UE 2275/89

    Auswahl von Prüfungsaufgaben durch den Präsidenten des Justizprüfungsamtes

  • BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 45.95

    Klage gegen das Nichtbestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung -

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.1996 - 6 S 440/96

    Eingliederungshilfe für Behinderte - Aufstellung eines Gesamtplans durch den

  • BGH, 01.12.2005 - III ZR 191/03

    Gerichtsstand für eine Klage aus einer Gewinnzusage

  • BGH, 02.07.1986 - IVa ZR 102/85

    Formbedürftigkeit einer Reservierungsgebühr

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1990 - 9 S 1969/90

    Zur Besetzung des Prüfungsausschusses bei der 1. juristischen Staatsprüfung

  • BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil

  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

  • BVerwG, 18.12.1997 - 6 B 69.97

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verstoß einer

  • BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 268/86

    Beurkundungsbedürftigkeit einer Reservierungsvereinbarung

  • BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98

    Gesetzlicher Richter, Besetzungsrüge; Substantiierungspflicht bei der Rüge von

  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

  • BVerwG, 10.08.1994 - 6 B 60.93

    Anforderungen an den "Rücktritt" von einer Prüfung nach der Approbationsordnung -

  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2006 - 9 S 675/06

    Rügepflicht bei Mangel im Prüfungsverfahren der Ersten Juristischen Staatsprüfung

  • BVerwG, 12.10.1994 - 6 B 75.94

    Voraussetzungen einer Verwirkung von Rechten im öffentlichen Recht - Klage auf

  • VG Augsburg, 17.02.2020 - Au 8 K 19.117

    Anfechtung der Ersten Juristischen Staatsprüfung

    Damit entfällt aber nicht die hiervon zu trennende allgemeine Ausschlussfrist - hier des § 12 Abs. 2 Satz 3 JAPO - innerhalb derer überhaupt nur Rechte wegen Mängeln im Prüfungsverfahren geltend gemacht werden können und deren Nichteinhaltung dazu führt, dass der Kandidat sich nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen kann (vgl. VGH BW, B.v. 16.8.2006 - 9 S 675/06 - juris Rn. 10; VG Sigmaringen, U.v. 24.5.2007 - 8 K 911/04 - juris Rn. 67).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2004 - 9 S 1976/04
    Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Sigmaringen unter dem Aktenzeichen - 8 K 911/04 - anhängig.
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