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   VG Sigmaringen, 24.11.2009 - 6 K 2494/09   

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VG Sigmaringen, 24.11.2009 - 6 K 2494/09 (https://dejure.org/2009,14785)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 24.11.2009 - 6 K 2494/09 (https://dejure.org/2009,14785)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 24. November 2009 - 6 K 2494/09 (https://dejure.org/2009,14785)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vergnügungssteuer; Mindeststeuersatz; Wirklichkeitsmaßstab; Anforderungen an Ersatzmaßstab

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer für ein zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehaltenes Geldgewinnspielgerät mit Gewinnmöglichkeiten; Eindämmung der Spielsucht durch Verminderung der Zahl der aufgestellten Spielgeräte mittels Erhebung einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen Vergnügungssteuerbescheid für Geldspielgeräte; unzulässiger Mindeststeuersatz bei gleichheitswidriger Erfassung des Vergnügungsaufwands der Spieler an Geldspielgeräten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.11.2009 - 6 K 2494/09
    Bei der hier in Streit stehenden Spielgerätesteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer, die auf der Grundlage des Art. 105 Abs. 2a GG durch Satzung begründet werden kann (zur Rechtsnatur der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer - unabhängig vom Anknüpfungspunkt der Besteuerung - vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl. 2009, 777 ff.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach und unter Betonung des weit reichenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des (Orts-)Gesetzgebers in diesem Bereich entschieden, dass der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers den sachgerechtesten Maßstab für eine derartige Besteuerung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316; Beschluss vom 10.03.2009 - 9 B 27.08 - Hess. VGH, NK-Beschluss vom 05.03.2009 - 5 C 2256/07.N -, LKRZ 2009, 255; Urteil vom 20.02.2008 - 5 UE 82/07 -, KStZ 2008, 130; Beschluss vom 17.04.2008 - 5 TG 2725/07 -, KStZ 2008, 179; Beschluss vom 23.03.2007 - 5 TG 332/07 -, NVwZ-RR 2007, 554; VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008 - 8 K 3388/07 - m.w.N.; Urteil vom 18.02.2009 - 8 K 3386/08 - VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 - VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur Hamburgischen Spielgerätesteuer ausdrücklich angemerkt, dass es den normgebenden Körperschaften unbenommen bleibe, durch die spezifische Ausgestaltung eines mit Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbaren Steuermaßstabs für eine Verwirklichung des Lenkungsziels zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2008 - 2 S 2706/07 -).

    Eine derartige Motivation hat das Bundesverfassungsgericht dem Grunde nach akzeptiert (Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -).

    Dabei kommt dem Normgeber ein Einschätzungs- und Prognosevorrang bei der Frage zu, ob ein Mittel zur Erreichung seines Ziels geeignet und erforderlich ist (hierzu und zum Folgenden vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -).

    Die Mindeststeuer als Ersatzmaßstab darf deshalb nicht den oberhalb der Mindeststeuer durch prozentuale Besteuerung des Einspielergebnisses geschaffenen Wirklichkeitsmaßstab in seiner tatsächlichen Besteuerungswirkung in Frage stellen (BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2008 - 2 S 2706/07 -).

    Es kann keine Rede davon sein, dass "der ganz überwiegende Teil der Besteuerungsvorgänge danach im Bereich des Wirklichkeitsmaßstabs verbleibt" (BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -).

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.11.2009 - 6 K 2494/09
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach und unter Betonung des weit reichenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des (Orts-)Gesetzgebers in diesem Bereich entschieden, dass der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers den sachgerechtesten Maßstab für eine derartige Besteuerung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316; Beschluss vom 10.03.2009 - 9 B 27.08 - Hess. VGH, NK-Beschluss vom 05.03.2009 - 5 C 2256/07.N -, LKRZ 2009, 255; Urteil vom 20.02.2008 - 5 UE 82/07 -, KStZ 2008, 130; Beschluss vom 17.04.2008 - 5 TG 2725/07 -, KStZ 2008, 179; Beschluss vom 23.03.2007 - 5 TG 332/07 -, NVwZ-RR 2007, 554; VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008 - 8 K 3388/07 - m.w.N.; Urteil vom 18.02.2009 - 8 K 3386/08 - VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 - VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur Hamburgischen Spielgerätesteuer ausdrücklich angemerkt, dass es den normgebenden Körperschaften unbenommen bleibe, durch die spezifische Ausgestaltung eines mit Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbaren Steuermaßstabs für eine Verwirklichung des Lenkungsziels zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2008 - 2 S 2706/07 -).

    Es liegt auf der Hand, dass die Auswirkungen der neu gefassten Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin umso verlässlicher bestimmt werden können, je breiter die Erkenntnisgrundlage ist (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.).

    Bei alledem ist selbstredend nicht (allein) auf die Angaben des Antragstellers zu seinen Besteuerungsverhältnissen abzustellen, vielmehr kommt es auf die Gesamtzahl der Spielgeräte im Satzungsgebiet als Bezugspunkt an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2008 - 2 S 2706/07 -), wobei das Tatsachengericht keinen festen Vorgaben hinsichtlich der im Einzelfall anzuwendenden mathematisch-statistischen Regeln zur Erlangung eines diesbezüglichen repräsentativen Durchschnitts unterliegt (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.).

    Dabei stellt die Kammer zur Gewinnung valider Daten und zur Eliminierung von Ausreißern einstweilen nur auf die Ergebnisse derjenigen Geräte ab, die über einen Zeitraum von acht Monaten durchgängig aufgestellt waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.); bei den danach verbleibenden zu berücksichtigenden Einzeldaten sind keine solchen festzustellen, die völlig aus dem Rahmen der anderen im unteren oder oberen Bereich liegenden Einspielergebnisse fallen oder sonst atypisch sind.

    Berechnet man - im Wege einer Kontrollüberlegung - ausgehend von dem danach ermittelten durchschnittlichen Einspielergebnis von 1.832 EUR (Steuersatz dafür: 366, 40 EUR) die vormals vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.) für den Stückzahlmaßstab für zulässig erachtete Schwankungsbreite von 25 % ober- und unterhalb des Gesamtdurchschnitts, so liegt auch der Grenzsatz für die Mindestbesteuerung (1.575 EUR) noch ohne Weiteres innerhalb dieses Rahmens (von 1.374 EUR bis 2.290 EUR).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.11.2009 - 6 K 2494/09
    Bei der hier in Streit stehenden Spielgerätesteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer, die auf der Grundlage des Art. 105 Abs. 2a GG durch Satzung begründet werden kann (zur Rechtsnatur der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer - unabhängig vom Anknüpfungspunkt der Besteuerung - vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl. 2009, 777 ff.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach und unter Betonung des weit reichenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des (Orts-)Gesetzgebers in diesem Bereich entschieden, dass der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers den sachgerechtesten Maßstab für eine derartige Besteuerung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316; Beschluss vom 10.03.2009 - 9 B 27.08 - Hess. VGH, NK-Beschluss vom 05.03.2009 - 5 C 2256/07.N -, LKRZ 2009, 255; Urteil vom 20.02.2008 - 5 UE 82/07 -, KStZ 2008, 130; Beschluss vom 17.04.2008 - 5 TG 2725/07 -, KStZ 2008, 179; Beschluss vom 23.03.2007 - 5 TG 332/07 -, NVwZ-RR 2007, 554; VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008 - 8 K 3388/07 - m.w.N.; Urteil vom 18.02.2009 - 8 K 3386/08 - VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 - VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 -).

    Die Situation entspricht im Anwendungsbereich des Mindeststeuerbetrages dem Ansatz eines - verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht mehr zulässigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.) - Stückzahlmaßstabs.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur Hamburgischen Spielgerätesteuer ausdrücklich angemerkt, dass es den normgebenden Körperschaften unbenommen bleibe, durch die spezifische Ausgestaltung eines mit Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbaren Steuermaßstabs für eine Verwirklichung des Lenkungsziels zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2008 - 2 S 2706/07 -).

  • VG Stuttgart, 18.02.2009 - 8 K 3386/08

    Umsatzbezogene Vergnügungsteuer auf Geldspielautomaten mit Mindeststeuerbetrag

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.11.2009 - 6 K 2494/09
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach und unter Betonung des weit reichenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des (Orts-)Gesetzgebers in diesem Bereich entschieden, dass der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers den sachgerechtesten Maßstab für eine derartige Besteuerung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316; Beschluss vom 10.03.2009 - 9 B 27.08 - Hess. VGH, NK-Beschluss vom 05.03.2009 - 5 C 2256/07.N -, LKRZ 2009, 255; Urteil vom 20.02.2008 - 5 UE 82/07 -, KStZ 2008, 130; Beschluss vom 17.04.2008 - 5 TG 2725/07 -, KStZ 2008, 179; Beschluss vom 23.03.2007 - 5 TG 332/07 -, NVwZ-RR 2007, 554; VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008 - 8 K 3388/07 - m.w.N.; Urteil vom 18.02.2009 - 8 K 3386/08 - VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 - VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 -).

    Der primär vorgegebene Wirklichkeitsmaßstab kann bei derartigen Verhältnissen seine tatsächliche Wirkung nicht entfalten (ebenso zu Mindestbesteuerungen in 45 bzw. 55 % der Veranlagungsfälle: VG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009 - 8 K 3386/08 - bei "weniger als 30 %" der Veranlagungsfälle sah der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2008 - 2 S 2706/07 - die erforderliche Quote nicht als erreicht an).

  • VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08

    Erhebung von Vergnügungssteuer für das Aufstellen von Geldspielgeräten in

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.11.2009 - 6 K 2494/09
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach und unter Betonung des weit reichenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des (Orts-)Gesetzgebers in diesem Bereich entschieden, dass der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers den sachgerechtesten Maßstab für eine derartige Besteuerung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316; Beschluss vom 10.03.2009 - 9 B 27.08 - Hess. VGH, NK-Beschluss vom 05.03.2009 - 5 C 2256/07.N -, LKRZ 2009, 255; Urteil vom 20.02.2008 - 5 UE 82/07 -, KStZ 2008, 130; Beschluss vom 17.04.2008 - 5 TG 2725/07 -, KStZ 2008, 179; Beschluss vom 23.03.2007 - 5 TG 332/07 -, NVwZ-RR 2007, 554; VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008 - 8 K 3388/07 - m.w.N.; Urteil vom 18.02.2009 - 8 K 3386/08 - VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 - VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 -).

    Die Vergnügungssteuer ist nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer und sie darf wohl ohne Weiteres auch neben der Umsatzsteuer erhoben werden; einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vermag die Kammer im Eilverfahren ebenso wenig anzunehmen (vgl. zu alledem die bereits umfänglich zitierte Rechtsprechung, exemplarisch VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 - VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 -).

  • VG Arnsberg, 14.08.2009 - 5 K 887/09

    Festsetzung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.11.2009 - 6 K 2494/09
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach und unter Betonung des weit reichenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des (Orts-)Gesetzgebers in diesem Bereich entschieden, dass der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers den sachgerechtesten Maßstab für eine derartige Besteuerung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316; Beschluss vom 10.03.2009 - 9 B 27.08 - Hess. VGH, NK-Beschluss vom 05.03.2009 - 5 C 2256/07.N -, LKRZ 2009, 255; Urteil vom 20.02.2008 - 5 UE 82/07 -, KStZ 2008, 130; Beschluss vom 17.04.2008 - 5 TG 2725/07 -, KStZ 2008, 179; Beschluss vom 23.03.2007 - 5 TG 332/07 -, NVwZ-RR 2007, 554; VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008 - 8 K 3388/07 - m.w.N.; Urteil vom 18.02.2009 - 8 K 3386/08 - VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 - VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 -).

    Die Vergnügungssteuer ist nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer und sie darf wohl ohne Weiteres auch neben der Umsatzsteuer erhoben werden; einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vermag die Kammer im Eilverfahren ebenso wenig anzunehmen (vgl. zu alledem die bereits umfänglich zitierte Rechtsprechung, exemplarisch VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 - VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2008 - 14 B 938/08
    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.11.2009 - 6 K 2494/09
    Die betragsmäßige Nähe der Mindeststeuer zur vorherigen Pauschalbesteuerung ist hier deshalb bedenklich, weil eine Mindeststeuer konzeptionell nicht an der sonst ohnehin zu erwartenden Durchschnittssteuerhöhe ansetzen sollte, sondern auf einem (in der Regel tiefer liegenden) Niveau, das zur Erreichung des Lenkungszweckes unabdingbar erscheint (vgl. dazu - wenn auch in anderem Zusammenhang - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2008 - 14 B 938/08 -); andernfalls liegt die Vermutung nahe, der (vormals unzulässige) Besteuerungsmaßstab werde nur vordergründig durch einen neuen - der Wirklichkeit näheren - ersetzt, ohne dass der bisherige Stückzahlmaßstab tatsächlich aufgegeben wird.
  • BVerwG, 10.03.2009 - 9 B 27.08

    Zulassung der Revision wegen entscheidungserheblicher Abweichung von einer

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.11.2009 - 6 K 2494/09
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach und unter Betonung des weit reichenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des (Orts-)Gesetzgebers in diesem Bereich entschieden, dass der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers den sachgerechtesten Maßstab für eine derartige Besteuerung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316; Beschluss vom 10.03.2009 - 9 B 27.08 - Hess. VGH, NK-Beschluss vom 05.03.2009 - 5 C 2256/07.N -, LKRZ 2009, 255; Urteil vom 20.02.2008 - 5 UE 82/07 -, KStZ 2008, 130; Beschluss vom 17.04.2008 - 5 TG 2725/07 -, KStZ 2008, 179; Beschluss vom 23.03.2007 - 5 TG 332/07 -, NVwZ-RR 2007, 554; VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008 - 8 K 3388/07 - m.w.N.; Urteil vom 18.02.2009 - 8 K 3386/08 - VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 - VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1993 - 2 S 2674/92

    Freistellungsanspruch gegen einen eine Gebühr festsetzenden Verwaltungsakt;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.11.2009 - 6 K 2494/09
    Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides in diesem Sinne bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg erst dann, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass ein Erfolg eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.01.1990 - 2 S 3193/89 -, vom 18.08.1997 - 2 S 1518/97 - und vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -), wobei ein lediglich als offen zu bezeichnender Verfahrensausgang im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreicht (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.02.1993 - 2 S 2674/92 -, VBlBW 1993, 257, und vom 10.12.1992 - 2 S 2253/92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.1997 - 2 S 1518/97

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen ernstlicher Zweifel an der

    Auszug aus VG Sigmaringen, 24.11.2009 - 6 K 2494/09
    Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides in diesem Sinne bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg erst dann, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass ein Erfolg eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.01.1990 - 2 S 3193/89 -, vom 18.08.1997 - 2 S 1518/97 - und vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -), wobei ein lediglich als offen zu bezeichnender Verfahrensausgang im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreicht (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.02.1993 - 2 S 2674/92 -, VBlBW 1993, 257, und vom 10.12.1992 - 2 S 2253/92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 9 S 1346/92

    Verpflichtungsklage auf Herabsetzung der Beiträge zum

  • VGH Hessen, 17.04.2008 - 5 TG 2725/07

    Bemessung der Spielapparatesteuer am Einspielergebnis

  • VGH Hessen, 23.03.2007 - 5 TG 332/07

    Vergnügungssteuer; Steuermaßstab "Bruttokasse"

  • VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07

    Berechnung der Spielapparatesteuer

  • VGH Hessen, 05.03.2009 - 5 C 2256/07

    Spielapparatesteuer nach dem Maßstab der Bruttokasse

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.1990 - 2 S 3193/89

    Zum vorläufigen Rechtsschutz bei offenem Verfahrensausgang

  • VG Sigmaringen, 14.12.2011 - 6 K 1685/10

    Vermögenssteuer; Mindeststeuer; erdrosselnde Wirkung; Beweiswert

    Nachdem die Kammer in einem Eilverfahren eines anderen Geräteaufstellers im Stadtgebiet der Beklagten (Beschluss vom 24.11.2009 - 6 K 2494/09 -) Zweifel an der Zulässigkeit der Höhe der Mindestbesteuerung geäußert hatte und in einem Klageverfahren der Klägerin bei der Kammer (6 K 2275/09) betreffend die Abrechnungsmonate Januar bis März 2009 die diesbezüglichen Rechtsfragen vertieft erörtert wurden, änderte die Beklagte ihre Vergnügungssteuersatzung am 19.04.2010 mit Rückwirkung zum 01.04.2009 und setzte den Mindeststeuersatz in § 7 Abs. 1 Nr. 1 c) für in Spielhallen aufgestellte Geräte mit Gewinnmöglichkeit auf 220 Euro, für andernorts aufgestellte Geräte auf 60 Euro herab.

    Auch im Übrigen habe die Beklagte bei ihrer Satzungsänderung den Kontrollüberlegungen der erkennenden Kammer aus ihrem Beschluss vom 24.11.2009 - 6 K 2494/09 - Rechnung getragen.

    Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten (zwei Leitz-Ordner sowie die Akten aus dem Satzungsänderungsverfahren) wie auch die Akten aus den Verfahren 6 K 2275/09 und 6 K 1663/10 (einschließlich der dort vorgelegten Behördenakten), 6 K 2494/09 und 6 K 1892/10 vor.

    Dem schließt sich die Kammer - wie im Ergebnis bereits im den Beteiligten bekannten Eilbeschluss vom 24.11.2009 (6 K 2494/09) - an (ebenso: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.08.2011 - 4 L 323/09 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2011 - 14 A 907/11 - vgl. im Übrigen insoweit auch bereits BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, NVwZ 2010, 784).

    Darüber hinausgehend trägt die neu gefasste Mindeststeuerregelung der Beklagten selbst den Kontrollüberlegungen der Kammer aus ihrem Eilbeschluss vom 24.11.2009 - 6 K 2494/09 - Rechnung.

    Die Höhe des Steuersatzes allein (hier: 20 % der Bruttokasse) führt noch nicht zur einer solchen Annahme (vgl. dazu die Ausführungen im den Beteiligten bekannten Eilbeschluss vom 24.11.2009 - 6 K 2494/09 -, auf dessen Begründung insoweit in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird).

  • VG Wiesbaden, 07.01.2013 - 1 L 203/12

    Kosten für die Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert eines

    Nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung findenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (HessVGH, Beschluss vom 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 - Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 - 5 B 383/08 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.11.2009 - 6 K 2494/09 - jeweils zitiert nach Juris) kann das Gericht bei Anforderung öffentlicher Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zufolge hätte.
  • VG Wiesbaden, 03.04.2012 - 1 L 775/11

    Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer von 20 % der Bruttokasse

    Nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO entsprechende Anwendung findenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO (Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 - Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 - 5 B 383/08 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.11.2009 - 6 K 2494/09 - jeweils zitiert nach Juris) kann das Gericht bei Anforderung öffentlicher Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

    Die Spielapparatesteuer ist den Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt (BVerwG, Urteil vom 10.12.009 - 9 C 12/08; VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.11.2009 - 6 K 2494/09 -, zitiert nach Juris).

  • VG Wiesbaden, 14.03.2014 - 1 L 66/13

    Unvollständige Straßenbeitragssatzung

    17 Nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung findenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (HessVGH, Beschluss vom 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 - Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 - 5 B 383/08 - VG Siegmaringen, Beschluss vom 24.11.2009 - 6 K 2494/09 - jeweils zitiert nach juris) kann das Gericht bei Anforderung öffentlicher Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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