Rechtsprechung
   VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5795
VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07 (https://dejure.org/2008,5795)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 26.06.2008 - 6 K 512/07 (https://dejure.org/2008,5795)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - 6 K 512/07 (https://dejure.org/2008,5795)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,5795) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vorlagebeschluss zur Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg an das Bundesverfassungsgericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der vertraglichen Übertragung der Bewährungshilfe und Gerichtshilfe auf einen freien Träger als Beliehenen unter weiterer Ausübung von Dienstherrenbefugnissen; Verbleiben des Unternehmens im Mehrheitsbesitz mit beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlagbeschluss zur Verwendung von Beamten und Angestellten der Bewährungs- und Gerichtshilfe bei einem freien Träger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • VG Sigmaringen (Pressemitteilung)

    Übertragung von Dienstherrenbefugnissen bei der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf dem Prüfstand

  • verdi.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Verfassungswidrige Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 84.81

    Beamtenrecht - Gehorsamspflicht - Busfahrer - Beamte - Deutsche Bundesbahn

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07
    Daher ist eine Zuweisung von Beamten zur Dienstleistung an Einzelpersonen, die nicht ihrerseits Organe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind, oder an juristische Personen des Privatrechts allgemein nicht zulässig (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303, 305; vgl. auch Plog/Wiedow, BeamtenR, § 27 BBG, Rdnr. 7; Lecheler, BayVBl 1994, 555, 559).

    Der Einwand von Pfohl (ZBR 2006, 300, 304), die Schaffung von § 123 a BRRG sei trotz Formenstrenge des Beamtenrechts kein Argument gegen die Dienstleistungsüberlassung, da das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84/81 -, BVerwGE 69, 303, 309) bereits vor Erlass dieser Vorschrift die Dienstleistungsüberlassung für zulässig erachtet habe, ist nicht überzeugend, da das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung die rechtlichen Grenzen insoweit sehr eng gesteckt hat (siehe dazu noch unten VII. 3.).

    Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung äußert sich - über vereinzelte Entscheidungen zu Rand- bzw. Detailfragen hinaus - zum eigentlichen Kernproblem nur die grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.1984 (- 2 C 84/81 -,BVerwGE 69, 303), die die vom vorstehend erwähnten Grundsatz vorgegebenen Grenzen privater Weisungsbefugnis gegenüber Beamten umreißt (dazu unten 3. ).

    Die vom Landesgesetzgeber im LBGS getroffenen Regelungen sind auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.1984 (a. a. O.), auf die sich der Beklagte u. a. beruft (vgl. Landtags-Drucks. 13/3201, S. 316), gedeckt.

    Damit wird ein Rechtsverhältnis zwischen den beamteten Bewährungshelfern und einer privaten GmbH geschaffen, wie es typischerweise und ausschließlich einer behördlichen Hierarchie als wesentlicher Ausprägung der von Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen beamtenrechtlichen Grundsätze vorbehalten ist, wonach eine Verwaltungshierarchie erfordert, dass der Beamte grundsätzlich nur Beamte als Vorgesetzter hat (Uerpmann, Jura 1996, 79, 81 m. w. N.).

    Es kann hier dahingestellt bleiben, wie weit die einfachgesetzliche Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 143 a Abs. 1 und 143 b Abs. 3 GG im Einzelnen gehen darf (vgl. Lerche a. a. O., § 143 b Rdnr. 33; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 1 Rdnr. 12 a; Uerpmann, Jura 1996, 79, 84), da jedenfalls die im LBGS vorgenommene Beleihung mit Dienstherrenbefugnissen sich nicht auf die Ausnahmeregelung des Art. 143 b Abs. 3 GG stützen kann, sondern sich unmittelbar an den von Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen, wesentlich weniger Spielräume bietenden (vgl. hierzu auch Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 1 Rdnr. 12 a, S. 10) Grundsätzen messen lassen muss.

    In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass Dienstherrenbefugnisse angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27.04.1959, BVerfGE 9, 268, 286) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.06.1984, BVerwGE 69, 303, 305), wonach die Summe der aus der Dienstherrengewalt resultierenden Rechte unteilbar ist, von vorneherein als tauglicher Beleihungsgegenstand (zumindest über Art. 143 b Abs. 3 GG hinaus) nicht in Betracht kommen (dazu Blanke/Sterzel, Privatisierungsrecht für Beamte, 1999, Rdnr. 145 f.; Sterzel, Rechtsgutachten, S. 154; Bedenken auch bei Kutscha, NVwZ 2002, 942, 943; vgl. allerdings Kötter, aaO., S. 145 f., die sogar eine Übertragung der Dienstaufsicht auf einen privaten Träger in Erwägung zieht).

    Zwar wird mitunter eine "gesetzliche Absicherung" der beamtenrechtlichen Dienstleistungsüberlassung für tunlich erachtet (so etwa Uerpmann, Jura 1996, 79, 83; vgl. weiter die Nachweise bei VG Wiesbaden, a. a. O.; s. a. Hamann, DVBl 1964, 241, 244 a. E.), wobei sich jeweils aus dem Zusammenhang nicht klar ergibt, inwieweit bei diesen Äußerungen verfassungsrechtliche Implikationen mit in Betracht gezogen worden sind.

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die zum öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis des Beamten zum Staat gehörenden Pflichten, wie Treue, Pflichterfüllung, unparteiischer Dienst für die Gesamtheit und Gehorsam gegenüber den Gesetzen und den rechtmäßigen Anordnungen der Dienstvorgesetzten "zur Voraussetzung, dass der Beamte nur Stellen seines Dienstherrn verantwortlich ist, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bilden, und dass auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt sind, die seine Laufbahn bestimmen" (BVerfG, Urteil vom 27.04.1959 - 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, 268, 286 f.; vgl. auch Dreier/Masing, Grundgesetz, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rdnr. 93; krit. hierzu Benz, DVBl 1995, 679, 680).

    Das Bundesverwaltungsgericht betont unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 9, 268, 286) den Grundsatz, dass der Beamte nur Stellen seines Dienstherrn verantwortlich ist, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bilden, und dass auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt sind, die seine Laufbahn bestimmen.

    In diesem Zusammenhang ist nochmals die bereits eingangs angesprochene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Erinnerung zu rufen, wonach die zum öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis des Beamten zum Staat gehörenden Pflichten, wie Treue, Pflichterfüllung, unparteiischer Dienst für die Gesamtheit und Gehorsam gegenüber den Gesetzen und den rechtmäßigen Anordnungen der Dienstvorgesetzten "zur Voraussetzung (haben), dass der Beamte nur Stellen seines Dienstherrn verantwortlich ist, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bilden, und dass auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt sind, die seine Laufbahn bestimmen" (BVerfGE 9, 268, 286 f.).

    In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass Dienstherrenbefugnisse angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27.04.1959, BVerfGE 9, 268, 286) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.06.1984, BVerwGE 69, 303, 305), wonach die Summe der aus der Dienstherrengewalt resultierenden Rechte unteilbar ist, von vorneherein als tauglicher Beleihungsgegenstand (zumindest über Art. 143 b Abs. 3 GG hinaus) nicht in Betracht kommen (dazu Blanke/Sterzel, Privatisierungsrecht für Beamte, 1999, Rdnr. 145 f.; Sterzel, Rechtsgutachten, S. 154; Bedenken auch bei Kutscha, NVwZ 2002, 942, 943; vgl. allerdings Kötter, aaO., S. 145 f., die sogar eine Übertragung der Dienstaufsicht auf einen privaten Träger in Erwägung zieht).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07
    Das Bundesverfassungsgericht (vgl. nur Beschluss vom 11.06.1958 -1 BvR 1/52 -, BVerfGE 8, 1, 16, 25; Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - juris Rn. 52) unterscheidet insoweit zwischen hergebrachten Grundsätzen, die (nur) zu berücksichtigen sind und "besonders wesentlichen" Grundsätzen, die zu beachten sind.

    Vielmehr können im Einzelfall auch mehrere elementare Grundsätze in Konkurrenz treten, etwa das Prinzip der Anstellung auf Lebenszeit und das Leistungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21.06; 26.06; 29.07 - Bochmann, ZBR 2005, 106 f.), oder mit Regelungen anderer staatlicher Systeme (gesetzliche Rentenversicherung, vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294, 1299) sowie mit Verfassungsprinzipien (Sozialstaatsprinzip, vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - juris, Rdnr. 64) in Beziehung treten.

    Die Besonderheit des hier zu beurteilenden Falles besteht darin, dass der Gesetzgeber letztlich keine Umgestaltung bzw. Fortentwicklung des Berufsbeamtentums anstrebt (dazu auch BVerfG, Beschl. v. 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - juris Rdnr. 68).

    Der Beamte, der in der durch die Neufassung des LBGS konstruierten dienstrechtlichen Position weiterhin "auf keinen Vorteil bedacht" und bei fortbestehender Loyalitätsbindung an seinen Dienstherrn seinen Dienst verrichtet, kann angesichts von Anweisungen des privat organisierten freien Trägers schnell in einen unlösbaren Zwiespalt geraten (Kutscha, NVwZ 2002, 942, 944; s. a. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - juris, Rn. 57 zur Nebentätigkeit).

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07
    Die für den Kerngehalt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geltende Beachtenspflicht versperrt den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 - Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, NVwZ 2007, 679).

    Dies gilt auch nach der Ergänzung durch die Fortentwicklungsklausel, die über die schon bisher bestehenden Möglichkeiten hinaus keine weiter gehenden einräumt (BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21.06, 26.06, 29.07 - Sachs/Battis, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 33 Rdnr. 61a, 67; Linke, NVwZ 2007, 902, 905).

    Dieser "besonders wesentliche" Grundsatz ist vom einfachen Gesetzgeber "zu beachten", sodass er gehindert ist, tiefgreifende strukturelle Veränderungen vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 - Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, NVwZ 2007, 679).

    Vielmehr können im Einzelfall auch mehrere elementare Grundsätze in Konkurrenz treten, etwa das Prinzip der Anstellung auf Lebenszeit und das Leistungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21.06; 26.06; 29.07 - Bochmann, ZBR 2005, 106 f.), oder mit Regelungen anderer staatlicher Systeme (gesetzliche Rentenversicherung, vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294, 1299) sowie mit Verfassungsprinzipien (Sozialstaatsprinzip, vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - juris, Rdnr. 64) in Beziehung treten.

  • BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06

    Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07
    Dies gilt auch nach der Ergänzung durch die Fortentwicklungsklausel, die über die schon bisher bestehenden Möglichkeiten hinaus keine weiter gehenden einräumt (BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21.06, 26.06, 29.07 - Sachs/Battis, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 33 Rdnr. 61a, 67; Linke, NVwZ 2007, 902, 905).

    Vielmehr können im Einzelfall auch mehrere elementare Grundsätze in Konkurrenz treten, etwa das Prinzip der Anstellung auf Lebenszeit und das Leistungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21.06; 26.06; 29.07 - Bochmann, ZBR 2005, 106 f.), oder mit Regelungen anderer staatlicher Systeme (gesetzliche Rentenversicherung, vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294, 1299) sowie mit Verfassungsprinzipien (Sozialstaatsprinzip, vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - juris, Rdnr. 64) in Beziehung treten.

    Je weiter die Änderung des Inhalts und damit die Einschränkung des Grundsatzes reicht, desto bedeutsamer müssen die für die Änderung sprechenden Gründe, desto wahrscheinlicher muss der Eintritt der vom Gesetzgeber erwarteten Vorteile sein, damit die gesetzliche Regelung vor Art. 33 Abs. 5 GG Bestand hat (BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007, a. a. O.).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07
    Die für den Kerngehalt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geltende Beachtenspflicht versperrt den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 - Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, NVwZ 2007, 679).

    Dieser "besonders wesentliche" Grundsatz ist vom einfachen Gesetzgeber "zu beachten", sodass er gehindert ist, tiefgreifende strukturelle Veränderungen vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 - Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, NVwZ 2007, 679).

    Rein fiskalische Erwägungen (hier die auf Grund der Privatisierung erwarteten Ersparnisse im Landeshaushalt) vermögen die Einschränkung eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums nicht zu stützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294, 1299; Urteil vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 - juris, Rdnr. 57).

  • VG Wiesbaden, 22.11.2006 - 8 E 873/06

    Rechtmäßigkeit der Überlassung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes mit

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07
    Der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (Urteil vom 22.11.2006 - 8 E 873/06 -) entschiedene Fall sei mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar.

    Dagegen ist eine Übertragung dieser auf einen Sonderfall zugeschnittenen Behelfskonstruktion (vgl. insoweit auch Weisel, Das Verhältnis von Privatisierung und Beleihung, 2003, S. 75) allgemein auf Privatisierungsfälle zur Regelung der betroffenen Beamtenverhältnisse nicht hinnehmbar (Blanke/Sterzel, Privatisierungsrecht für Beamte, 1999, Rdnr. 148 m. w. N.; Ziekow, DÖD 1999, 7, 26; Pechstein, ZBR 2004, 293, 295 f.; vgl. auch VG Wiesbaden, Urteil vom 22.11.2006 - 8 E 873/06 - a. E.; auch Battis, FS Raisch, S. 355, 368, stützt die aus seiner Sicht zulässige Beleihung zum Teil auf postrechtliche Besonderheiten).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07
    Vielmehr können im Einzelfall auch mehrere elementare Grundsätze in Konkurrenz treten, etwa das Prinzip der Anstellung auf Lebenszeit und das Leistungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 - 2 BvL 11/07 - BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21.06; 26.06; 29.07 - Bochmann, ZBR 2005, 106 f.), oder mit Regelungen anderer staatlicher Systeme (gesetzliche Rentenversicherung, vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294, 1299) sowie mit Verfassungsprinzipien (Sozialstaatsprinzip, vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - juris, Rdnr. 64) in Beziehung treten.

    Rein fiskalische Erwägungen (hier die auf Grund der Privatisierung erwarteten Ersparnisse im Landeshaushalt) vermögen die Einschränkung eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums nicht zu stützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, NVwZ 2005, 1294, 1299; Urteil vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 - juris, Rdnr. 57).

  • VG Wiesbaden, 22.11.2006 - 8 E 361/06

    Rechtmäßigkeit der Überlassung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes mit

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07
    a) Hinsichtlich der Reichweite der in § 123 a BRRG getroffenen Regelung ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beamtenrecht grundsätzlich um streng kodiertes Recht handelt (so explizit Deutscher Städtetag, Arbeitshilfe zur Umsetzung von Hartz IV, S. 10; Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 2000, S. 55 f.; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.1980 - 1 A 2264/77 - BayVGH, Beschluss vom 10.04.2007 - 3 B 02.3062 - als Möglichkeit in Betracht gezogen, letztlich aber offen gelassen von VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.03.2000 - 2 K 482/00 - und VG Wiesbaden, Urteil vom 22.11.2006 - 8 E 361/06 - zur Formenstrenge im Beamtenrecht vgl. Scheerbarth/Höffken, Beamtenrecht, 5. Aufl. 1985, § 4 II, S. 67).

    Der Grundsatz der uneingeschränkten Einbindung in die behördliche Hierarchie bedarf nach tradiertem Verständnis keiner weiteren inhaltlichen Konkretisierung, sondern gehört zu den Strukturprinzipien, die nicht hinweggedacht werden können, ohne damit das Berufsbeamtentum in seinem Charakter grundlegend zu verändern (vgl. Lecheler, AöR 103 (1978), 349, 363; dies wird auch ersichtlich aus den Entscheidungen der Gerichte, die erstmals mit dem Phänomen der Beschäftigung von Beamten im Bereich privater Träger konfrontiert wurden, so etwa VG Köln, Urteil vom 05.10.1977 - 3 K/L 2808/76 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.1980 - 1 A 2264/77 - VG München, Urteil vom 20.02.1979 - M 81 XII 77 - in neuerer Zeit VG Wiesbaden, Urteil vom 20.11.2006 - 8 E 361/06 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1980 - IV 1631/79

    Zulässigkeit der Einstellung von Lehramtsbewerbern im Angestelltenverhältnis

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07
    Diese Vorschrift hat nach allgemeiner Ansicht ausschließlich objektivrechtliche Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 18.02.1988 - 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, 523; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.03.1980 - IV 1631/79 -, NJW 1980, 1868; v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 33 IV Rn. 29).
  • BVerfG, 18.02.1988 - 2 BvR 1324/87

    Umfang der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG im

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 30.07

    Umbildung von Körperschaften; Veränderung des Funktionsamtes eines Beamten;

  • BVerwG, 24.01.1996 - 1 D 38.95

    Beamtenrecht: Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten der Deutschen PostAG,

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2007 - 8 A 10160/07

    Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion, Fiktion, Bauantrag, Frist, Fristbeginn,

  • VGH Bayern, 10.04.2007 - 3 B 02.3062

    Beamtenrecht, Zuordnung staatlicher Lehrkräfte an private Schulträger -

  • VG Sigmaringen, 08.03.2000 - 2 K 482/00
  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 P 18.78

    Generalverträge - Bahnbusverkehr - Postreisedienst - Handelsrechtliche

  • BVerwG, 16.09.1965 - II C 64.63

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 24/76

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11

    Übertragung von Dienstherrnbefugnissen im Bereich der Bewährungs- und

    Mit Beschluss vom 26.06.2008 - 6 K 512/07 - (Juris) hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:.
  • VG Karlsruhe, 20.12.2010 - 8 K 2323/10

    Beamtenrecht: Statusstreit - Beförderung, dienstliche Beurteilung

    Der Umstand, dass dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorliegt, ob die Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 26.06.2008 - 6 K 512/07 -, juris), hat keine Auswirkung auf die Beurteilung der Frage, ob die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen rechtmäßig sind.
  • VG Karlsruhe, 20.12.2010 - 8 K 2428/10

    Beamtenrecht: Statusstreit - Beförderung, dienstliche Beurteilung

    29 Der Umstand, dass dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorliegt, ob die Übertragung der Bewährungs- und Gerichtshilfe mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 26.06.2008 - 6 K 512/07 -, juris), hat keine Auswirkung auf die Beurteilung der Frage, ob die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen rechtmäßig sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht