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   VG Sigmaringen, 26.06.2013 - 2 K 1819/12   

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VG Sigmaringen, 26.06.2013 - 2 K 1819/12 (https://dejure.org/2013,22058)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 26.06.2013 - 2 K 1819/12 (https://dejure.org/2013,22058)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - 2 K 1819/12 (https://dejure.org/2013,22058)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gebührenhöhe; Gebühr, unangekündigte verdachtsunabhängige waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle; Sportschütze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung einer verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle auf der Grundlage des § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG; Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für verdachtsunabhängige Kontrollen der Verwahrung von Waffen und Munition in Privathäusern

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 36 Abs 3 S 2 WaffG 2002, § 50 WaffG 2002
    Gebühr für unangekündigte verdachtsunabhängige waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10

    Kommunale Gebühren für Waffenkontrollen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.06.2013 - 2 K 1819/12
    Insbesondere ist der Landesgesetzgeber auf Grund von § 50 Abs. 1 WaffG befugt, mit dem LGebG eine Regelung zu schaffen, auf Grundlage derer die Kommunen eine Vorschrift über die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrollen in Gestalt einer Satzung beziehungsweise einer Rechtsverordnung schaffen können (VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 - in BeckRS 2011, 54279).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die hervorgehobene waffenrechtliche Pflichtenstellung des Waffenbesitzers in besonderem Maße eine Zurechnung vorgenommen, die zur Folge hat, dass der Waffenbesitzer zu der verdachtsunabhängigen Kontrollmaßnahme in einer Sonderbeziehung steht und er mithin der öffentlichen Leistung näher steht als die Allgemeinheit (vgl. insgesamt ausführlich VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011 a.a.O.).

    Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder und damit der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers entzogen ist (vgl. Urteil des VG Stuttgart vom 20.09.2011 a.a.O., dort II.4; VG Freiburg Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 - in BeckRS 2011, 50517).

  • VG Freiburg, 04.05.2011 - 4 K 623/11

    Erhebung von Gebühren für eine verdachtsunabhängige Vorortkontrolle

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.06.2013 - 2 K 1819/12
    Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder und damit der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers entzogen ist (vgl. Urteil des VG Stuttgart vom 20.09.2011 a.a.O., dort II.4; VG Freiburg Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 - in BeckRS 2011, 50517).
  • VG Freiburg, 14.06.2012 - 4 K 914/12

    (Sicherstellung von Waffen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 26.06.2013 - 2 K 1819/12
    Ohne Vorliegen einer Gefahr, wie sie Voraussetzung für einen Grundrechtseingriff gemäß Art. 13 Abs. 7 GG ist, ist die Behörde selbstverständlich nicht befugt, gegen oder ohne den Willen des Berechtigten dessen Wohnung zu betreten (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, dort Rn. 15 nach juris).
  • VG Karlsruhe, 31.01.2022 - 2 K 2472/21

    Gebührenerhebung für strahlenschutztechnische Überprüfung medizinischer Geräte

    Daneben führt neben der Herrschaft über eine Sache auch die Zugehörigkeit einer bestimmten von der Behörde wahrgenommenen Tätigkeit in Bezug auf einen Gegenstand oder einen bestimmten Zustand zu einer individuellen Zurechenbarkeit, sofern die Behörde innerhalb des Pflichtenkreises des Betroffenen tätig wird und Aufgaben wahrnimmt, die den gesetzlichen Pflichten des Betroffenen gleichsam spiegelbildlich gegenüberstehen bzw. dessen eigene gesetzliche Handlungspflichten im Sinne der behördlichen Aufsicht - etwa zur Gefahrenabwehr - ergänzen oder durchsetzen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 3 C 3.15 -, BVerwGE 153, 321 = juris Rn. 25; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30.08 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 99 = juris Rn. 17; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 = juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 = juris Rn. 24; VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020 - 5 K 10890/18 -, juris Rn. 29; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.06.2013 - 2 K 1819/12 -, juris Rn. 24).
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