Rechtsprechung
   VG Sigmaringen, 27.02.2018 - 3 K 5977/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,4585
VG Sigmaringen, 27.02.2018 - 3 K 5977/17 (https://dejure.org/2018,4585)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 27.02.2018 - 3 K 5977/17 (https://dejure.org/2018,4585)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - 3 K 5977/17 (https://dejure.org/2018,4585)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,4585) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 09.01.2018 - 19 CS 17.1838

    Wohnsitznahmeverpflichtung gegenüber anerkanntem Flüchtling

    Auszug aus VG Sigmaringen, 27.02.2018 - 3 K 5977/17
    Für die Konkretisierung des "bestimmten Ort(es)" durch die jeweilige Auflage schließlich dürfte Folgendes gelten: Der Wortlaut gibt keinen Aufschluss darüber, ob die Anordnung der Behörde sich lediglich auf eine bestimmte Region (z. B. einen Landkreis, eine Kommune oder einen Stadtbezirk, vgl. zu derartigen Regelungen etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 09.01.2018 - 19 CS 17.1838 - (Landkreis); VG Bayreuth, Beschluss vom 15.03.2017 - B 4 S 17.66 - (Landkreis); VG Köln, Urteil vom 14.11.2017 - 5 K 2256/17 - (Gemeinde); alle juris) beziehen oder ob sie den Betroffenen auch zur Wohnsitznahme an einer bestimmten Adresse oder sogar in einer bestimmten Unterkunft verpflichten darf; die Vorschrift ist insoweit auslegungsoffen.

    Denn es ist nicht ersichtlich, dass hierzu eine vorläufige Beschränkung auf die Kommune oder Region, der der Betroffene bisher zugewiesen war, als milderes Mittel nicht ebenso ausreichen könnte (vgl. zu einer solchen Differenzierung auch Bayer. VGH, Beschluss vom 09.01.2018 - 19 CS 17.1838 -, Rn. 10, juris).

  • EuGH, 01.03.2016 - C-443/14

    Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von

    Auszug aus VG Sigmaringen, 27.02.2018 - 3 K 5977/17
    Die Verfügung verstoße gegen höherrangiges Recht, denn eine Wohnsitzauflage sei nach der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 01.03.2016, Rs. C-443/14 und C-444/14) nur zulässig, wenn sie das Ziel habe, die Integration von Schutzberechtigten zu erleichtern.

    Ob die Förderung der nachhaltigen Integration des Betroffenen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland - mit dem Wortlaut des § 12a Abs. 2 Satz 1 AufenthG - der Verpflichtung lediglich "nicht entgegenstehen" darf oder ob die Wohnsitzauflage - wie der Antragsteller meint - mit Blick auf Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 01.03.2016 - C-443/14 und C-444/14 - (Alo und Osso), juris) die Integration erleichtern muss (vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage (2018), AufenthG § 12a Rn. 31: erfolgreiche Integration als notwendiges "Hauptmotiv"), bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Ermessenserwägungen des Antragsgegners - wie noch darzulegen ist - wohl in jedem Fall unzureichend ausgefallen sind.

  • VG Bayreuth, 15.03.2017 - B 4 S 17.66

    Fehlerhafte Ermessensausübung bei einer Wohnsitzzuweisung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 27.02.2018 - 3 K 5977/17
    Für die Konkretisierung des "bestimmten Ort(es)" durch die jeweilige Auflage schließlich dürfte Folgendes gelten: Der Wortlaut gibt keinen Aufschluss darüber, ob die Anordnung der Behörde sich lediglich auf eine bestimmte Region (z. B. einen Landkreis, eine Kommune oder einen Stadtbezirk, vgl. zu derartigen Regelungen etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 09.01.2018 - 19 CS 17.1838 - (Landkreis); VG Bayreuth, Beschluss vom 15.03.2017 - B 4 S 17.66 - (Landkreis); VG Köln, Urteil vom 14.11.2017 - 5 K 2256/17 - (Gemeinde); alle juris) beziehen oder ob sie den Betroffenen auch zur Wohnsitznahme an einer bestimmten Adresse oder sogar in einer bestimmten Unterkunft verpflichten darf; die Vorschrift ist insoweit auslegungsoffen.

    Der Zweck der Vorschrift - die "Versorgung mit angemessenem Wohnraum" - lässt sich darüber hinaus anhand der Gesetzesmaterialien näher konkretisieren (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 15.03.2017 - B 4 S 17.66 -, Rn. 21 ff., juris).

  • VG Köln, 14.11.2017 - 5 K 2256/17
    Auszug aus VG Sigmaringen, 27.02.2018 - 3 K 5977/17
    Für die Konkretisierung des "bestimmten Ort(es)" durch die jeweilige Auflage schließlich dürfte Folgendes gelten: Der Wortlaut gibt keinen Aufschluss darüber, ob die Anordnung der Behörde sich lediglich auf eine bestimmte Region (z. B. einen Landkreis, eine Kommune oder einen Stadtbezirk, vgl. zu derartigen Regelungen etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 09.01.2018 - 19 CS 17.1838 - (Landkreis); VG Bayreuth, Beschluss vom 15.03.2017 - B 4 S 17.66 - (Landkreis); VG Köln, Urteil vom 14.11.2017 - 5 K 2256/17 - (Gemeinde); alle juris) beziehen oder ob sie den Betroffenen auch zur Wohnsitznahme an einer bestimmten Adresse oder sogar in einer bestimmten Unterkunft verpflichten darf; die Vorschrift ist insoweit auslegungsoffen.
  • VG Köln, 31.07.2017 - 5 K 1559/17

    Wohnsitzauflage für anerkannten Flüchtling

    Auszug aus VG Sigmaringen, 27.02.2018 - 3 K 5977/17
    Zwar bestehen erhebliche Bedenken, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 LVwVfG hier vorlagen (vgl. hierzu Zühlcke, HTK-AuslR / § 12a AufenthG / zu Abs. 2, 09/2017, Nr. 3, unter Hinweis auf VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31.07.2017 - 5 K 1559/17 -, Rn. 42 f., juris).
  • VG Arnsberg, 10.09.2020 - 10 K 687/18
    vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. September 2018, 18 A 256/18, juris, Rn. 23, 45 ff.; VG B. , Beschluss vom 9. Februar 2017, 9 L 5/17, juris, Rn. 10; VG Köln, Urteil vom 14. November 2017, 5 K 2255/17, juris, Rn. 50 ff.; VG B. , Urteil vom 16. Mai 2018, 10 K 1190/17, juris, Rn. 10 ff.; VG Münster, Urteil vom 11. Oktober 2018, 8 K 5809/17, juris, Rn. 20; VG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2019, 8 K 4413/17, juris, Rn. 24; Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 157/16, Die Wohnsitzregelung nach dem Entwurf des Integrationsgesetzes aus verfassungsrechtlicher Sitz, S. 15. A.A. VG Aachen, Beschluss vom 14. November 2017, 8 L 989/17, juris, Rn. 79; VG Sigmaringen, Beschluss vom 27. Februar 2018, 3 K 5977/17, juris, Rn. 27 betreffend die Vorschrift des § 12a Abs. 2 AufenthG.

    OVG Münster, Urteil vom 4. September 2018, 18 A 256/18, juris, Rn. 59; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017, 5 K 1559/17, juris, Rn. 44; vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 27. Februar 2018, 3 K 5977/17, juris, Rn. 28 zur Regelung des § 12a Abs. 2 AufenthG.

  • VG Stuttgart, 27.02.2019 - 8 K 4413/17

    Wohnsitzauflage für anerkannte Asylbewerber in Stuttgart

    Die Unterbringung in vorübergehenden Unterkünften stellt aber keine Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar, sondern wird im Gegenteil als per se integrationshemmend angesehen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.02.2018 - 3 K 5977/17 - unter Verweis auf die amtliche Begründung zu § 12a Abs. 2 AufenthG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht