Rechtsprechung
   VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,32375
VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19 (https://dejure.org/2021,32375)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 30.06.2021 - 8 K 65/19 (https://dejure.org/2021,32375)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - 8 K 65/19 (https://dejure.org/2021,32375)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,32375) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93

    Habilitation

    Auszug aus VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19
    Bei der Habilitation handelt es sich - ungeachtet der Mehrgleisigkeit des Zugangs zur Hochschulprofessur nach § 47 Abs. 2 Satz 1 LHG - um eine Berufszulassungsprüfung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 49 f.; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 25; VGH Bad.Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 26 ff.) erfordert insbesondere die Stimmberechtigung jedes Professors und jedes weiteren habilitierten Mitglieds der Fakultät jedenfalls für sog. gemischte Fakultäten - wie im vorliegenden Fall - eine verfassungskonforme Auslegung der genannten Vorschriften der HabilO in der Weise, dass bei der Zusammensetzung des für die Bewertung letztlich verantwortlichen Gremiums noch gewährleistet ist, dass die Entscheidung mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Maß an fachwissenschaftlichem Sachverstand getroffen wird.

    Dem verfassungsrechtlichen Gebot der sachkundigen Bewertung ist freilich auf dieser Grundlage nur dann hinreichend entsprochen, wenn die Gutachter in dem Habilitationsfach kompetent für solche Bewertungen sind und wenn ferner Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Bewertungen sachkundiger Gutachter umgestoßen werden, ohne dass dabei ein dies rechtfertigender - mindestens ebenso qualifizierter - Sachverstand zutage tritt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 26 ff.).

    Reichte die Dokumentation der bloßen Beschlussfähigkeit ohne individuelle Benennung derjenigen Personen aus, die - als Prüfer (s.o.) - an der Bewertungsentscheidung beteiligt waren, könnten die zur Absicherung des Gebots sachkundiger Bewertung in gemischten Fakultäten verfassungsrechtlich geforderten verfahrensrechtlichen Vorkehrungen (wie insbesondere die sogenannte relative Bindungswirkung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 30, 35 ff.) ohne jede gerichtliche Kontrollmöglichkeit unterlaufen werden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 35 ff.) machen es die den vorbereitenden Fachgutachten zugrundeliegende Fachkompetenz und vollständige Kenntnisnahme der Habilitationsschrift zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots der sachkundigen Bewertung bei gemischten Fakultäten erforderlich, den gutachterlichen Aussagen mit fachwissenschaftlichem Gehalt eine prinzipielle Bindungswirkung für die Bewertungsentscheidung der Fakultät einzuräumen.

    Wie oben dargelegt, machen es die den vorbereitenden Fachgutachten zugrundeliegende Fachkompetenz und vollständige Kenntnisnahme der Habilitationsschrift zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots der sachkundigen Bewertung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 35 ff.) bei gemischten Fakultäten im Habilitationsverfahren erforderlich, den gutachterlichen Aussagen mit fachwissenschaftlichem Gehalt eine prinzipielle Bindungswirkung für die Bewertungsentscheidung der Fakultät einzuräumen.

    Die Anforderungen an Fachgutachter im Habilitationsverfahren sind höchstrichterlich lange geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 31; VGH Bad.Württ., Urteile vom 15.11.2000 - 9 S 2553/99 -, juris Leitsatz 1, Rn. 26, und vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 34): Danach darf zum Gutachter nur bestellt werden, wer fachlich kompetent ist, das geforderte Qualitätsurteil abzugeben.

    Darüber hinaus traf die Gutachterin als vorbereitende Fachgutachterin die Pflicht, die Leistung des Habilitanden selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen sowie tatsächlich zu erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Leitsatz 2.d)).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1996 - 9 S 1048/94

    Zu Beurteilungsfehlern und Besetzungsfehlern des Habilitationsausschusses im

    Auszug aus VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19
    Bei der Habilitation handelt es sich - ungeachtet der Mehrgleisigkeit des Zugangs zur Hochschulprofessur nach § 47 Abs. 2 Satz 1 LHG - um eine Berufszulassungsprüfung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 49 f.; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 25; VGH Bad.Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 20).

    Im Habilitationsverfahren kommt daher den Mitgliedern des Habilitationsausschusses die Eigenschaft als Prüfer zu (OVG NRW, Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Rn. 49; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 20; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage (2018), Rn. 361).

    Ein Verstoß gegen Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsvorschriften ist nur dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 49 ff.; zur Unerheblichkeit von Fehlern in vorbereitenden Verfahrensschritten für die abschließende Bewertungsentscheidung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 22 ff.).

    Es hat insbesondere nachzuprüfen, ob durch das jeweilige Prüfungsverfahren eine sachkundige und fachlich korrekte Leistungsbewertung gewährleistet war, keine wesentlichen Verfahrensfehler begangen wurden, die jeweiligen Prüfer - hier also die Mitglieder des Habilitationsausschusses - von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und sich nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerfGE 84, 34 ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 20).

    Die Entscheidung, ob von der Möglichkeit der befristeten Aussetzung Gebrauch gemacht wird, ist durch das Gericht lediglich auf Ermessensfehler hin überprüfbar (vgl. § 114 S. 1 VwGO; zu einem entsprechenden Fall im Habilitationsverfahren VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 35).

    Die Anforderungen an Fachgutachter im Habilitationsverfahren sind höchstrichterlich lange geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 31; VGH Bad.Württ., Urteile vom 15.11.2000 - 9 S 2553/99 -, juris Leitsatz 1, Rn. 26, und vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 34): Danach darf zum Gutachter nur bestellt werden, wer fachlich kompetent ist, das geforderte Qualitätsurteil abzugeben.

    Zwar steht die endgültige Entscheidung über die Anerkennung der Habilitationsarbeit allein dem Habilitationsausschuss zu, die auf einer in eigener Verantwortung getroffenen gutachtlichen Bewertung der Arbeit nach Kenntnisnahme der eingeholten Gutachten beruht, so dass sich nicht jeder Fehler eines vorbereitenden Gutachtens auf die Entscheidung des Habilitationsausschusses auswirkt (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 31).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2005 - 14 A 3934/03

    Prüfereigenschaft der zur Entscheidung über die Annahme einer

    Auszug aus VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19
    Wegen der relativen Bindungswirkung, die eingeholten Fachgutachten im Habilitationsverfahren zukommt, muss jede gegen deren Votum abgegebene, die Habilitationsleistung ablehnende Stimme in individuell zuzuordnender Weise dokumentiert und begründet werden (Anschluss OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris).

    Im Habilitationsverfahren kommt daher den Mitgliedern des Habilitationsausschusses die Eigenschaft als Prüfer zu (OVG NRW, Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Rn. 49; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 20; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage (2018), Rn. 361).

    Denn die Bestimmungen der HabilO über die Beschlussfähigkeit sichern nur, dass nicht eine Minderheit der Fakultät über die Annahme einer Habilitationsschrift entscheiden kann (OVG NRW, Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Rn. 57).

    Denn der zu bewertende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von jenem, in dem das OVG Nordrhein-Westfalen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. eine Anwesenheitspflicht aller Ausschussmitglieder mit der Sanktion abgeleitet hat, dass nicht abgegebene Stimmen unentschuldigt fehlender Ausschussmitglieder als Stimmen für das Mehrheitsvotum der Fachgutachter zu zählen sind (OVG NRW, Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Leitsatz 3): Anders als im dort zu entscheidenden Fall liegt der Verfahrensmangel hier nicht (nur) darin, dass Ausschussmitglieder unentschuldigt fehlten.

    Vielmehr folgt aus der prinzipiellen Bindungswirkung eingeholter Fachgutachten als Ausfluss des Gebots sachkundiger Bewertung, dass die Begründung bei von (positiven) Fachgutachten abweichender Entscheidung von jedem einzelnen Mitglied des Entscheidungsgremiums zum Zwecke der Überprüfbarkeit individuell zuordenbar schriftlich niedergelegt sein muss (vgl. - ebenso im Anschluss an die vorgenannte Rechtsprechung des BVerwG - OVG NRW, Urteil vom 16.01.1995 - 22 A 969/94 -, juris Rn. 19, und Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Rn. 63) .

    Hinzu kommt, dass Professor Dr. Z. in seiner Stellungnahme gegen das Gebot unmittelbarer Kenntnisnahme verstieß, das zwar grundsätzlich nicht für alle Mitglieder des Habilitationsausschusses gilt, wohl aber dann, wenn eine fachliche Stellungnahme gegen die Mehrheit der Fachgutachter abgegeben wird: Wer sich gegen die Gutachter entscheiden will, muss die Entscheidungsgrundlagen, d.h. die für und gegen die Annahme der Habilitationsleistung sich aussprechenden Gutachten und die Habilitationsleistungen selbst zur Kenntnis genommen haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Rn. 71).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19

    Rücknahme einer Habilitation; Besetzung des zuständigen Hochschulgremiums;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19
    Die Regelung ist grundsätzlich auch auf den Habilitationsausschuss der Beklagten anwendbar (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 38-40; zur Anwendbarkeit auf Prüfungsausschüsse und deren Mitglieder (konkret: Promotionsausschuss) vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 12).

    Unterzeichnete (schriftliche) Protokolle von Ausschusssitzungen i.S.d. § 93 LVwVfG (zum Prüfungsprotokoll als öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 Abs. 1, 417 ZPO vgl. zudem VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.1990 - 9 S 2059/89 -, juris Rn. 19; ebenso zum - dort unterschrieben vorliegenden - Protokoll der Sitzung eines Habilitationsausschusses VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 31) existieren bei der Fakultät nach Auskunft der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht.

    Die Vorschrift des § 46 LVwVfG ist zwar anwendbar, weil § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG eine verdrängende Wirkung nur innerhalb seines - hier nicht eröffneten - Anwendungsbereichs entfaltet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 -, juris Rn. 274); auch im Hinblick auf von ihm nicht erfasste Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsmängel kommt ihm eine abschließende Wirkung nicht zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 48).

    Ein Verstoß gegen Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsvorschriften ist nur dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 49 ff.; zur Unerheblichkeit von Fehlern in vorbereitenden Verfahrensschritten für die abschließende Bewertungsentscheidung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 22 ff.).

    Deshalb geht auch die rein arithmetische Betrachtungsweise der Beklagten (vgl. hierzu VGH Bad.Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 47 (durchweg einstimmige Entscheidungen, übereinstimmend mit vorbereitenden Beschlussempfehlungen); OVG NRW, Urteil vom 08.09.2005 - 14 a 3934/03 -, juris Rn. 58) ins Leere, mit der sie die Voraussetzungen des § 46 LVwVfG zu begründen versucht: Dem Habilitationsausschuss lagen in seiner Sitzung am 13. Dezember 2017 mehrere divergierende Fachgutachten vor, die Entscheidung fiel laut Protokollausdruck nach "ausführlicher und kritischer Diskussion" als Mehrheitsentscheidung.

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19
    Daraus ergeben sich Anforderungen bezüglich der sachgerechten Auswahl der Prüfer, ihrer Zahl und ihres Verhältnisses zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    Bei fachspezifischen Fragen darf eine mit guten Gründen vertretene Auffassung nicht als falsch bewertet werden, nur weil das Prüfungsgremium hierzu eine andere Auffassung vertritt als der zu prüfende Bewerber (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    Sie haben insbesondere nachzuprüfen, ob durch das jeweilige Prüfungsverfahren eine sachkundige und fachlich korrekte Leistungsbewertung gewährleistet war, keine wesentlichen Verfahrensfehler begangen wurden, die jeweiligen Prüfer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und sich nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    Die Zuständigkeit des Habilitationsausschusses für die verbindliche Bewertung der Habilitationsschrift ist mit den Grundrechten der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang zu bringen (vgl. auch BVerfGE 84, 34 ff., 45).

    Es hat insbesondere nachzuprüfen, ob durch das jeweilige Prüfungsverfahren eine sachkundige und fachlich korrekte Leistungsbewertung gewährleistet war, keine wesentlichen Verfahrensfehler begangen wurden, die jeweiligen Prüfer - hier also die Mitglieder des Habilitationsausschusses - von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und sich nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerfGE 84, 34 ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 20).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2000 - 9 S 2553/99

    Qualifikation zur Begutachtung einer Habilitation

    Auszug aus VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19
    Die Anforderungen an Fachgutachter im Habilitationsverfahren sind höchstrichterlich lange geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 31; VGH Bad.Württ., Urteile vom 15.11.2000 - 9 S 2553/99 -, juris Leitsatz 1, Rn. 26, und vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 34): Danach darf zum Gutachter nur bestellt werden, wer fachlich kompetent ist, das geforderte Qualitätsurteil abzugeben.

    Zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Habilitationsorgans führt ein Fehler in der vorbereitenden Begutachtung aber dann, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler in der Entscheidung fortgesetzt hat, oder wenn die Entscheidung des Habilitationsorgans in den verbleibenden verwertbaren Gutachten eine zureichende Grundlage nicht mehr findet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2000 - 9 S 2553/99 -, juris Leitsatz 3).

  • BVerwG, 28.06.2018 - 2 C 14.17

    Entlassung der früheren Vizepräsidentin der Hochschule Hannover rechtswidrig

    Auszug aus VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19
    Ein Kausalzusammenhang ist daher schon dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.2018 - 2 C 14.17 -, juris Rn. 32, und vom 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 ).

    Eine kollegial zu treffende Ermessensentscheidung kann nämlich schon dadurch anders ausfallen, dass eine Person durch ihre Teilnahme an der Beratung Einfluss auf die anderen Organmitglieder ausüben und diese zu einem abweichenden Abstimmungsverhalten veranlassen kann (BVerwG, Urteil vom 28.06.2018 - 2 C 14.17 -, juris Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18

    Vorzeitige Beendigung des Amts als Rektor der Hochschule; Vorliegen eines

    Auszug aus VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19
    Zwar dehnt § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG die Unbeachtlichkeitsfolge auf sonstige Besetzungsmängel von Hochschulgremien aus (vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 -, juris Rn. 273).

    Die Vorschrift des § 46 LVwVfG ist zwar anwendbar, weil § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG eine verdrängende Wirkung nur innerhalb seines - hier nicht eröffneten - Anwendungsbereichs entfaltet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 -, juris Rn. 274); auch im Hinblick auf von ihm nicht erfasste Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsmängel kommt ihm eine abschließende Wirkung nicht zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 48).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13

    Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats; Rechtmäßigkeit der Wahl des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19
    Die Regelung ist grundsätzlich auch auf den Habilitationsausschuss der Beklagten anwendbar (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 38-40; zur Anwendbarkeit auf Prüfungsausschüsse und deren Mitglieder (konkret: Promotionsausschuss) vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 12).

    Zweck der Vorschrift ist indes lediglich, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen bzw. umgekehrt, Fehlern bei der Wahl von Gremienvertretern oder von Funktionsträgern durch Gremien keine Rechtswirkungen beizumessen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 26).

  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08

    Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens

    Auszug aus VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19
    Bei der Habilitation handelt es sich - ungeachtet der Mehrgleisigkeit des Zugangs zur Hochschulprofessur nach § 47 Abs. 2 Satz 1 LHG - um eine Berufszulassungsprüfung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 49 f.; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 25; VGH Bad.Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 20).

    Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 52 ff.), dass das Bewertungsverfahren im Rahmen des Möglichen Objektivität und Neutralität gewährleisten muss.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.1995 - 22 A 969/94

    Habilitation

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1990 - 9 S 2059/89

    Abitur: Protokoll der mündlichen Prüfung; Unterricht im Prüfungsstoff

  • VG Bayreuth, 13.08.2003 - B 6 K 02.107
  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • OVG Niedersachsen, 25.07.1994 - 3 L 585/92

    Klageart; Nichtbestehen einer Prüfung; Zuständigkeit; Bezirksregierung;

  • VGH Bayern, 19.10.2010 - 7 ZB 09.3175

    Habilitationsverfahren; Habilitationskommission; Habilitationsschrift; Gutachten;

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2014 - 19 B 203/14

    Widerspruch gegen eine auf § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW gestützte

  • BVerfG, 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bewertung von Prüfungsleistungen

  • BVerwG, 26.03.1997 - 6 C 7.96

    Antwort-Wahl-Verfahren - Ärztliche Prüfung - Gesicherte medizinische Erkenntnisse

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht