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   VG Stade, 23.11.2022 - 6 A 1948/18   

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VG Stade, 23.11.2022 - 6 A 1948/18 (https://dejure.org/2022,43041)
VG Stade, Entscheidung vom 23.11.2022 - 6 A 1948/18 (https://dejure.org/2022,43041)
VG Stade, Entscheidung vom 23. November 2022 - 6 A 1948/18 (https://dejure.org/2022,43041)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    AMG § 4 Abs. 18 Satz 2; AMG § 9 ff; Richtlinie 85/374/EWG Art. 3; Richtlinie 2001/83/EG
    Arzneimittel; Multi Market Packs; Parallelvertrieb; Zentrale Zulassung; Kennzeichnungspflicht des Parallelvertreibers bei zentral zugelassenen Arzneimitteln

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 08.11.2007 - C-374/05

    Gintec - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG -

    Auszug aus VG Stade, 23.11.2022 - 6 A 1948/18
    Ob eine Vollharmonisierung vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 8.11.2007 - C -374/05 -, juris Rn. 20 ff.).

    Dies ergebe eine Analyse der Titel VIII und VIIIa der Richtlinie (EuGH, Urteil vom 8.11.2007 - C-374/05 -, juris Rn. 20 und 39).

    Im 45. Erwägungsgrund werde ausdrücklich die Arzneimittelwerbung angesprochen und festgestellt, dass sich die Unterschiede der von den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet ergriffenen Maßnahmen auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirkten (EuGH, Urteil vom 8.11.2007 - C-374/05 -, juris Rn. 19).

  • OLG Hamburg, 19.11.2020 - 3 U 109/19

    Parallelvertreiber als pharmazeutische Unternehmer und Rabatttragende

    Auszug aus VG Stade, 23.11.2022 - 6 A 1948/18
    Nach Auffassung des OLG Hamburg zeigten der Gesetzeswortlaut und die Intention des Gesetzgebers, dass sich schon der Parallelvertrieb selbst als ein Inverkehrbringen "unter seinem Namen" darstelle (OLG Hamburg, Urteil vom 19.11.2020 - 3 U 109/19 -, juris Rn. 74).

    Zwar hat das OLG Hamburg entschieden, dass es wegen des in § 130a Absatz 1, § 131 Absatz 5 und § 300 Absatz 1 Satz 1 SGB V geregelten sog. Herstellerrabatts erforderlich sei, dass Parallelvertreiber in Deutschland auf der Arzneimittelverpackung eine eigene Pharmazentralnummer (und nicht diejenige des Herstellers bzw. Zulassungsinhabers) anbringen (OLG Hamburg, Urteil vom 19.11.2020 - 3 U 109/19 -, juris Rn. 98 ff.).

    Diesen Zwecken diene die namentliche Benennung des Parallelvertreibers und die Angabe seiner Pharmazentralnummer (OLG Hamburg, Urteil vom 19.11.2020 - 3 U 109/19 -, juris Rn. 80).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-642/16

    Junek Europ-Vertrieb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus VG Stade, 23.11.2022 - 6 A 1948/18
    Hierfür bedarf es jedoch keines Umpackens, weil sich die Pharmazentralnummer des Parallelvertreibers auch durch einen kleinen Aufkleber auf der äußeren Verpackung anbringen lässt und dies - anders als eine Neuetikettierung - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17.5.2018 - C-642/16 -, juris Rn. 34 bis 36), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (Urteil vom 11.10.2018 - I ZR 165/15 -, juris Rn. 22 ff.), markenrechtlich kein Umpacken darstellt.

    Dies soll selbst dann gelten, wenn auf einem solchen kleinen Aufkleber neben der Pharmazentralnummer auch der Name und die Kontaktdaten des Parallelvertreibers angegeben werden (EuGH, Urteil vom 17.5.2018 - Rs. C-642/16 -, juris Rn.34 f. [in Bezug auf den Parallelimport eines Arzneimittels]).

  • EuGH, 25.04.2002 - C-52/00

    DIE HAFTUNG DES HERSTELLERS FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE MUSS IN ALLEN

    Auszug aus VG Stade, 23.11.2022 - 6 A 1948/18
    In Bezug auf die Produkthaftungsrichtlinie hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass diese für den Bereich der fehlerhaften Produkte "eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten" bezweckt (EuGH, Urteil vom 25.4.2002 - C-52/00 -, juris Leitsatz Nr. 3 und Rn. 24).

    Die durch Artikel 4 der Richtlinie eingeführte Regelung, wonach der Geschädigte Schadensersatz verlangen könne, wenn er den Schaden, den Fehler des Produktes und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden beweist, schließe aber nicht die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung aus, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhten (EuGH, Urteil vom 25.4.2002 - C-52/00 -, juris Rn. 16 ff.).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus VG Stade, 23.11.2022 - 6 A 1948/18
    Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Januar 2006 (- C-402/03 -, juris) ausgeführt:.

    Die Richtlinie sei dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehe, nach der der Lieferant über die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie abschließend aufgezählten Fälle hinaus in die verschuldensunabhängige Haftung eintrete, die die Richtlinie einführe und dem Hersteller aufbürde (EuGH, Urteil vom 10.1.2006 - C-402/03 -, juris Rn. 45).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-304/08

    Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden

    Auszug aus VG Stade, 23.11.2022 - 6 A 1948/18
    Anders als bei einer sog. Mindestharmonisierung dürfen die Mitgliedstaaten in einem solchen Fall keine strengeren Maßnahmen als in der Richtlinie vorgesehen erlassen, nicht einmal zur Erreichung eines besseren Verbraucherschutzniveaus (EuGH, Urteil vom 14.1.2010 - C-304/08 -, juris Rn. 41).
  • BGH, 11.10.2018 - I ZR 165/15

    Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze der Erschöpfung des Markenrechts im

    Auszug aus VG Stade, 23.11.2022 - 6 A 1948/18
    Hierfür bedarf es jedoch keines Umpackens, weil sich die Pharmazentralnummer des Parallelvertreibers auch durch einen kleinen Aufkleber auf der äußeren Verpackung anbringen lässt und dies - anders als eine Neuetikettierung - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17.5.2018 - C-642/16 -, juris Rn. 34 bis 36), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (Urteil vom 11.10.2018 - I ZR 165/15 -, juris Rn. 22 ff.), markenrechtlich kein Umpacken darstellt.
  • BVerwG, 16.10.1989 - 7 B 108.89

    Rechtsschutzgarantie - Verpflichtung zur Sachentscheidung -

    Auszug aus VG Stade, 23.11.2022 - 6 A 1948/18
    Entscheidend ist dabei, dass die gerichtliche Entscheidung dazu geeignet sein muss, die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht konkret zu verbessern (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1989 - BVerwG 7 B 108.89 -, juris Rn. 9).
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 263/15

    BretarisGenuair - Verletzung einer Unionsmarke: Tatbestandswirkung der

    Auszug aus VG Stade, 23.11.2022 - 6 A 1948/18
    Zudem habe der BGH mit Urteil vom 30. März 2017 (Az.: I ZR 263/15) entschieden, dass die Bestätigung der EMA über eine dort erfolgte Anzeige eines beabsichtigten Parallelvertriebs keinen Verwaltungsakt darstelle und den Markeninhaber nicht daran hindere, sich dem Parallelvertrieb mit der Begründung zu widersetzen, dass eine bestimmte Kennzeichnung gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes verstoße und der Parallelvertrieb deshalb rechtswidrig sei.
  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus VG Stade, 23.11.2022 - 6 A 1948/18
    Darin hatte der Europäischen Gerichtshof entschieden, dass im Falle eines Umpackens von Arzneimitteln im Rahmen eines Parallelimports, bei dem im Gegensatz zum Parallelvertrieb lediglich eine nationale Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat vorliegt und dementsprechend vor dem hiesigen Inverkehrbringen noch eine deutsche Zulassung beantragt werden muss, zur Wahrung der Rechte des Markeninhabers auf der neuen Verpackung klar anzugeben sei, von wem das Arzneimittel umgepackt worden und wer der Hersteller sei, sodass dies für den Verbraucher erkennbar sei (EuGH, Urteil vom 11.07.1996 - C-427/93 u.a. -, juris Rn. 67 ff.).
  • BVerwG, 12.09.1989 - 1 C 40.88

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei der Erteilung einer

  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2023 - 14 W 44/23

    onkologische Präparate - Rechtswegzuständigkeit für die Klage eines

    Hilfsweise beantragen die Klägerinnen für den Fall, dass die Kammer zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stade (Urteil vom 23. November 2022 - 6 A 1948/18) zutreffend seien und es angesichts einer Pflicht des Beklagten zur Vorabanzeige des Arzneimittelvertriebs von Österreich nach Deutschland gegenüber der EMA und zur Ersetzung der PZN der Klägerin Ziffer 2 durch eine eigene PZN nicht noch zusätzlich erforderlich sei, den Beklagten auch als Parallelvertreiber auf der Umverpackung der streitgegenständlichen Produkte zu nennen:.
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