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   VG Stade, 27.11.2003 - 6 B 1674/03   

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VG Stade, 27.11.2003 - 6 B 1674/03 (https://dejure.org/2003,7491)
VG Stade, Entscheidung vom 27.11.2003 - 6 B 1674/03 (https://dejure.org/2003,7491)
VG Stade, Entscheidung vom 27. November 2003 - 6 B 1674/03 (https://dejure.org/2003,7491)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Glücksspiel auch nach EuGH-Urteil weiter verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Glücksspiel auch nach EuGH-Urteil weiter verboten

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus VG Stade, 27.11.2003 - 6 B 1674/03
    Ihnen obliegt es zu beurteilen, ob es zur Erreichung des verfolgten Zieles notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck bestimmte Kontrollen vorzusehen (Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 ? Rs. C-67/98 ?, GewArch 2000, 19 ).

    Die Vorschrift des Art. 49 EG verbietet allerdings Beschränkungen, die diskriminierend sind (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, aaO).

    Es ist insoweit Sache der nationalen Stellen der Mitgliedstaaten, das Glücksspielwesen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu regeln (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 ? Rs. C-67/98 ?, GewArch 2001, 19 ).

    Ebenso stellt eine nationale Regelung, die wie § 3 Abs. 2 NLottG private Unternehmer generell von der Möglichkeit einer Erlaubniserteilung ausschließt, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) und des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG) dar (siehe hierzu EuGH, Urteile vom 6. November 2003 ? C-243/01 ?, vom 21. Oktober 1999 ? Rs.C-67/98 ?, GewArch 2000, 19 ).

    Ebenso hat das Nds. OVG (Beschluss vom 4. März 2003 ? 11 ME 420/02 ?, NdsVBl. 2003, 158) unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 21. September 1999 ( C-124/97 ?, GewArch 1999, 476 ) und vom 21. Oktober 1999 ( Rs.C-67/98 ?, GewArch 2000, 19 ) entschieden, dass die in § 3 Abs. 2 NLottG enthaltene Regelung der Zulassung zu Sportwetten mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages vereinbar sei, weil diese durch Ziele der Sozialpolitik, nämlich den Schutz der Gesundheit der Spieler und des Vermögens des Einzelnen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.

    Er hat lediglich, wie auch bereits in seinen Urteilen vom 21. September 1999 und 21. Oktober 1999 (a.a.O), ausgeführt, dass nationale Regelungen, in denen Monopolstellungen verankert sind, die die Ausübung einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erlaubten Sportwette in dem betreffenden Mitgliedstaat unmöglich machen, zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) und des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG) darstellten.

    Indem der EuGH weiter ausführt, es stehe im Ermessen, inwieweit ein Mitgliedstaat auf seinem Gebiet im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen Beschränkungen zum Schutz der Sozialordnung vorsehen wolle, hält der EuGH seine bisherige Rechtsprechung (siehe die bereits zitierten Urteile von 21. September und 21. Oktober 1999, a.a.O., sowie Urteil vom 24. März 1994 ? C ? 275/92 ?, EuGRZ 1994, 157 ) aufrecht.

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus VG Stade, 27.11.2003 - 6 B 1674/03
    Jedenfalls in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist einhellig geklärt, dass es sich bei der Sportwette/Oddset-Wette um ein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1994 ? 1 C 18.91 ?, NVwZ 1995, 475 , vom 28. März 2001 ? 6 C 2.01 ?, GewArch 2001, 334 ; Nds. OVG, Beschluss vom 4. März 2003 ? 11 ME 420/02 ?, NdsVBl.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. März 2001 ? 6 C 2.01 ?, GewArch 2001, 334 ) hat in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:.

    Ein Glücksspiel liegt auch dann vor, wenn der Spielerfolg zwar nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein deutliches Übergewicht gegenüber den vom Spieler zu beeinflussenden Umständen zukommt ( BVerwG, Urt. v. 28.3.2001, BVerwGE 114, 92 = GewArch 2001, 334 ).

    Nach diesen Maßstäben fallen unter das Verbot des § 284 StGB auch die streitbefangenen Sportwetten (ebenso BVerwG, Urt. v. 28.3.2001, a.a.O.; BGH, Urt. v. 28.11.2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2002 ? 4 B 1844/02 ?; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 28.1.2002, GewArch 2002, 199 ; Tröndle/Fischer, StGB und Nebengesetze, 51. Aufl. 2003, § 284 StGB Rdnr. 3 und 7).

    Zu Recht haben daher sowohl das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 28.3.2001, a.a.O.) als auch der Bundesgerichtshof (vgl. Urt. v. 28.11.2002, a.a.O.) darauf hingewiesen, dass das Konzept der sog. G. -Wetten gerade auf der Unkalkulierbarkeit der Sportergebnisse basiert und nur dadurch die Gewinnerwartung des Veranstalters begründet.

    Zwar liegt ein Eingriff in das Grundrecht auf freie Ausübung des Berufs eines Sportwettunternehmers vor, wenn Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verboten sind und auch nicht erlaubt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 ? 6 C 2.01 ?, GewArch 2001, 334 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2002 - 4 B 2124/02

    ODDSET-Wetten dürfen in NRW weiterhin nur von Lotto vermittelt werden

    Auszug aus VG Stade, 27.11.2003 - 6 B 1674/03
    2003, 158; OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 2002 ? 4 B 2124/02 ? GewArch 2003, 164 ; VG Oldenburg, Beschluss vom 6. November 2003 ? 2 B 3960/03 ; VG Hannover, Beschluss vom 14. November 2002 ? 10 B 4023/02 ).

    Da Ort der Begehung einer Straftat im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB jeder Ort ist, an dem irgendein Teil des strafbaren Tatbestandes verwirklicht worden ist, veranstaltet die Firma B. das Glücksspiel nicht nur in Großbritannien, sondern auch in C. (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 2002 ? 4 B 2124/02 ?, GewArch 2003, 164 ; BGH, Urteil vom 14. März 2002 ? I ZR 279/99 ?, NJW 2002, 2175 ).

    Eine Richtlinie nach Art. 55 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 EG ist bislang nicht ergangen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 14. März 2002 ? I ZR 279/99 ?, NJW 2002, 2175 ; OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 2002 ? 4 B 2124/02 ?, GewArch 2003, 164 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dabei darauf hingewiesen, dass der weitere Betrieb der Spielbanken gemäß § 284 StGB strafbar sei, falls bis zum Ablauf der Übergangsregelung keine neuen Spielbankenerlaubnisse erteilt worden seien (BVerfG, aaO; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 14. März 2002 ? I ZR 179/99 ?, NJW 2002, 2175 ; OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 2002 ? 4 B 2124/02 ?, GewArch 2003, 164 ).

    Ob sie darüber hinaus Einrichtungen zur Veranstaltung von Glücksspielen im Sinne von § 284 Abs. 1 2. Alt. StGB bereitstellt, indem sie eine Annahmestelle betreibt, dort Wettscheine annimmt sowie nach Großbritannien übermittelt, und damit auch Täterin ist, kann daher dahinstehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. März 2003 ? 11 ME 420/02 ?, NdsVBl. 2003, 158; OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 2002 ? 4 B 2124/02 ?, GewArch 2003, 164 ).

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2005 - 11 ME 369/03

    Rechtmäßigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Form der Oddset-Wette;

    Zum anderen ist die Überlegung nicht von der Hand zu weisen, dass der Staat seine Aufgabe, die natürliche Neigung des Menschen zum Spiel in einem ordnungspolitisch vertretbaren Rahmen zu befriedigen und zu kanalisieren, wegen der privaten Konkurrenz nur dann effektiv erfüllen kann, wenn für das staatliche Wettangebot offensiv und in größerem Umfang geworben wird, um auf diese Weise zu versuchen, ein Abwandern von Spielern in illegales bzw. ausländisches Glücksspiel zu verhindern (so VGH Bad.-Wprtt., Beschl. v. 12.1. 2005, a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 30.9. 2004, a. a. O.; VG Stade, Beschl. v. 27.11.2003, GewArch 2004, 206).
  • VG München, 29.03.2004 - M 22 S 04.873
    2.2.e. Der Antragsteller fördert die strafbare Handlung des ausländischen Unternehmers durch das Vermitteln der Sportwetten und leistet somit strafbare Beihilfe zum unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels durch den ausländischen Unternehmer, dies ist selbst eine strafbare Handlung ( § 27 StGB ) (vgl. auch BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O., OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 ; VG Stade vom 27.11.2003 Az. 6 B 1674/03 ).
  • VG München, 19.02.2004 - M 22 S 04.542

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten;

    Die Antragstellerin fördert die strafbare Handlung des ausländischen Unternehmers durch das Vermitteln der Sportwetten und leistet somit strafbare Beihilfe zum unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels durch den ausländischen Unternehmer, dies ist selbst eine strafbare Handlung ( § 27 StGB ) (vgl. auch BayVGH vom 30.08.2000 a.a.O., OVG Münster vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 ; VG Stade vom 27.11.2003 Az. 6 B 1674/03).
  • VG München, 31.03.2004 - M 22 S 04.1266

    Glücksspiel mit europäischer Lizenz rechtswidrig

    2.2.e. Der Antragsteller fördert die strafbare Handlung des ausländischen Unternehmers durch das Vermitteln der Sportwetten und leistet somit strafbare Beihilfe zum unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels durch den ausländischen Unternehmer, dies ist selbst eine strafbare Handlung ( § 27 StGB ) (vgl. auch BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O., OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 ; VG Stade vom 27.11.2003 Az. 6 B 1674/03 ).
  • VG München, 21.05.2004 - M 22 S 04.1205
    2.2.e. Der Antragsteller fördert die strafbare Handlung des ausländischen Unternehmers durch das Vermitteln der Sportwetten und leistet somit strafbare Beihilfe zum unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels durch den ausländischen Unternehmer, dies ist selbst eine strafbare Handlung ( § 27 StGB ) (so ausdrücklich auch VGH Bad.Württ. vom 20.6.2003 GewArch 2004, 161 ; vgl. auch BayVGH vom 30.8.2000 a.a.O., OVG NRW vom 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 ; VG Stade vom 27.11.2003 Az. 6 B 1674/03 ).
  • AG Essen, 26.06.2006 - 56 Ds 41/05

    Strafloser Verbotsirrtum bei Vermittlung von privaten Sportwetten

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.03.2003 -11 ME 420/02; VG München, Urteil vom 04.04.2000 - M 16 K 98.1222; VG Stade, Beschluss vom 27.11.2003 - 6 B 1674/03; OLG Köln, Urteil vom 2105.1999-6 U 195/97; AG Karlsruhe-Durlach: NStZ 2001, 254; VG Stuttgart NVwZ 2004.1519; BGH NStZ 2003, 372 (BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 4 StR 260/02 (LG Bochum)); OLG Köln, Urteil vom 22.10.1999 - 6 U 53/98; VG München, Beschluss vom 19.02.2004 - M 22 S 04.542; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28.01.2002 - 1 M 2/02; OLG Hamburg, Urteil vom 12.08.2004 - 5 U 131/03; OLG München, Urteil vom 27.10.2005 - 6 U 5104/04; OVG Münster NVwZ-RR 2004, 653; BVerwG NJW 2001, 2648; BGH NJW-RR 2002, 395; OLG Hamburg MMR 2002, 471; OLG Hamm MMR 2002, 551.
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