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   VG Stade, 30.11.1990 - 3 B 46/90   

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https://dejure.org/1990,9037
VG Stade, 30.11.1990 - 3 B 46/90 (https://dejure.org/1990,9037)
VG Stade, Entscheidung vom 30.11.1990 - 3 B 46/90 (https://dejure.org/1990,9037)
VG Stade, Entscheidung vom 30. November 1990 - 3 B 46/90 (https://dejure.org/1990,9037)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 29 Abs. 1 HandwO ; § 23 Abs. 1 HandwO
    Anspruch auf Eintragung von Ausbildungsverhältnissen in die Lehrlingsrolle; Eignung der Ausbildungsstätte ; Grundsatz des "dualen Systems" ; Eine die betriebliche Ausbildung vollständig ersetzende Maßnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Eintragung von Ausbildungsverhältnissen in die Lehrlingsrolle; Eignung der Ausbildungsstätte ; Grundsatz des "dualen Systems" ; Eine die betriebliche Ausbildung vollständig ersetzende Maßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 18.06.1980 - 4 AZR 545/78

    Berufsbildung - Ausbildungsvergütung - Krankenschwester - Schwesternschülerin -

    Auszug aus VG Stade, 30.11.1990 - 3 B 46/90
    Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Juni 1980 (4 AZR 545/78 in NJW 1981 S. 1330) sowie der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Beschluß vom 27. Januar 1983 (GmS-OGB 2/82 in NJW 1983 S. 2070) bei der Frage der Abgrenzung der schulischen von einer betrieblichen Ausbildung folgendermaßen differenziert: Für eine Qualifizierung als betriebliche Ausbildung sei darauf abzustellen, ob eine betriebliche Eingliederung in den laufenden Produktions- und Dienstleistungsprozeß vorliege bzw. ob das Ausbildungsverhältnis "eine arbeitsrechtliche betriebliche Ausgestaltung" erfahren habe.
  • GemSOGB, 27.01.1983 - GmS-OGB 2/82

    Ende des Ausbildungsverhältnisses einer Krankenschwester, die vor Ablauf der

    Auszug aus VG Stade, 30.11.1990 - 3 B 46/90
    Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Juni 1980 (4 AZR 545/78 in NJW 1981 S. 1330) sowie der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Beschluß vom 27. Januar 1983 (GmS-OGB 2/82 in NJW 1983 S. 2070) bei der Frage der Abgrenzung der schulischen von einer betrieblichen Ausbildung folgendermaßen differenziert: Für eine Qualifizierung als betriebliche Ausbildung sei darauf abzustellen, ob eine betriebliche Eingliederung in den laufenden Produktions- und Dienstleistungsprozeß vorliege bzw. ob das Ausbildungsverhältnis "eine arbeitsrechtliche betriebliche Ausgestaltung" erfahren habe.
  • BVerwG, 25.02.1982 - 5 C 1.81

    Berufsbildung - Gleichzeitiger Schulbesuch - Berufserfahrung

    Auszug aus VG Stade, 30.11.1990 - 3 B 46/90
    Bereits im Urteil vom 25. Februar 1982 - Aktenzeichen 5 C 1/81 in NVwZ 1984, S. 105 - wurde darauf hingewiesen, daß sich die Berufsausbildung nicht in der Vermittlung des Prüfungsstoffes für die Abschluß-Prüfung erschöpft.
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus VG Stade, 30.11.1990 - 3 B 46/90
    Mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 29, 402, 409 und BVerfGE 55, 274, 308 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] und 309) ist dieser Begriff weit zu fassen, wobei als maßgebliches Kriterium der Produktionsaspekt anzusehen ist.
  • BVerwG, 13.07.1982 - 5 C 118.81

    Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Beiladung eines Auszubildenden -

    Auszug aus VG Stade, 30.11.1990 - 3 B 46/90
    So hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 13. Juli 1982 (Aktenzeichen 5 C 118/81 in DÖV 1982 S. 1036) bezüglich der Anforderungen an eine Berufsausbildung u.a. ausgeführt: Eine Ausbildungstätte ist dann nicht im Sinne des § 23 HandwO für die Berufsausbildung geeignet, wenn der Lehrling wegen der schlechten Auftragslage in dem Ausbildungsbetrieb nahezu ausschließlich "übungshalber" beschäftigt werden muß.
  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Konjunkturzuschlag

    Auszug aus VG Stade, 30.11.1990 - 3 B 46/90
    Mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 29, 402, 409 und BVerfGE 55, 274, 308 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] und 309) ist dieser Begriff weit zu fassen, wobei als maßgebliches Kriterium der Produktionsaspekt anzusehen ist.
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