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   VG Stuttgart, 01.02.2023 - PL 22 K 4902/20   

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VG Stuttgart, 01.02.2023 - PL 22 K 4902/20 (https://dejure.org/2023,12228)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2023 - PL 22 K 4902/20 (https://dejure.org/2023,12228)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 01. Februar 2023 - PL 22 K 4902/20 (https://dejure.org/2023,12228)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungspflicht bei Übertragung von Referatsleitungen bzw. Leitung einer Zentralstelle (A 15); Versetzung des Leiters des Ministerbüros (A 15) auf eine mit der A 16/B 3 bewertete Stelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschreibung der Leitung einer Zentralstelle; Bestellung der Leitung der Zentralstelle; Bestellung der Leitung von Referatsstellen; Versetzung einer Leiterin/eines Leiters des Ministerbüros; Gebündelt mit A 16/B 3 bewertete Stelle; Ausschluss der Mitbestimmung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 07.07.2008 - 6 P 13.07

    Übertragung eines Referatsleiterdienstpostens; Topfwirtschaft; Ausschluss der

    Auszug aus VG Stuttgart, 01.02.2023 - PL 22 K 4902/20
    Der Schutzzweck der Mitbestimmung bei der Übertragung einer Tätigkeit mit einem höheren Grundgehalt besteht darin, eine möglichst frühzeitige Beteiligung des Personalrats in Angelegenheiten sicherzustellen, in denen eine Vorentscheidung über die nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG mitbestimmungspflichtige Beförderung liegen kann (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.1999 - 6 P 10.98 -, juris, Rn. 23 ff., insb. Rn. 24 und 25; B.v. 7.7.2008 - 6 P 13.07 -, juris Rn. 20; Altvater/Baden/Baunack/Berg/Drießen/Herget /Kröll/Lenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl., 2019, § 76 a.F. Rn. 31).

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Entscheidung über die Besetzung herausgehobener Stellen in der alleinigen Verantwortung des Leiters der Dienststelle liegen und ihm eine unabhängige Personalentscheidung ermöglichen (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.2008 - 6 P 13.07 -, juris Rn. 19; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 15. Aufl., 2023, § 78 n.F. Rn. 118).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 7.7.2008 (- 6 P 13.07 -, juris, Rn. 17), dem als Gegenstand des Verfahrens die Übertragung eines Referatsleiterdienstpostens im Leitungsstab eines Bundesministeriums an eine Referentin der Besoldungsgruppe A 15 bzw. einer vergleichbaren tariflichen Entgeltgruppe zugrunde lag, ist der Begriff der "Beamtenstelle" keine Bezeichnung, die aus dem Besoldungsrecht oder Haushaltsrecht herrührt.

    Der Ausschluss der Mitbestimmung gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 7.7.2008 - 6 P 13.07 -, juris, Rn. 18) für alle (drei) Sachverhaltsvarianten der Übertragung eines Amtes mit höherem Grundgehalt.

    Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 7.7.2008 - 6 P 13.07 -, juris, Rn. 18) entspricht es dem Gebot der Systemgerechtigkeit, in diesen Fällen Mitbestimmungstatbestand und Ausschlusstatbestand gleichermaßen greifen zu lassen.

    Unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 7.7.2008 - 6 P 13.07 -) auf das Landesrecht hat der Personalrat kein Mitbestimmungsrecht, wenn sich die für die Übertragung einer solcher Stelle ausgewählte Person bereits im Statusamt A 16 oder in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis befindet.

    Eine andere Sichtweise würde den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 5 Nr. 1 a) LPVG in ausufernder Weise vorverlagern (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.2008 - 6 P 13.07 -, juris, Rn. 26 zu § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG a.F.).

  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 10.98

    Mitbestimmung bei der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten;

    Auszug aus VG Stuttgart, 01.02.2023 - PL 22 K 4902/20
    Der Schutzzweck der Mitbestimmung bei der Übertragung einer Tätigkeit mit einem höheren Grundgehalt besteht darin, eine möglichst frühzeitige Beteiligung des Personalrats in Angelegenheiten sicherzustellen, in denen eine Vorentscheidung über die nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG mitbestimmungspflichtige Beförderung liegen kann (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.1999 - 6 P 10.98 -, juris, Rn. 23 ff., insb. Rn. 24 und 25; B.v. 7.7.2008 - 6 P 13.07 -, juris Rn. 20; Altvater/Baden/Baunack/Berg/Drießen/Herget /Kröll/Lenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl., 2019, § 76 a.F. Rn. 31).

    Dies wäre der Fall, wenn durch bestimmte Entscheidungen beteiligungspflichtige Maßnahmen derart vorbereitet würden, dass sie sich nach einer gewissen Zeit fast von selbst vollziehen, so dass eine "echte" Mitbestimmung bei der eigentlichen Maßnahme nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.1999 - 6 P 10.98 -, juris, Rn. 24).

    Insoweit liegt ein Fall der sog. Topfwirtschaft vor, in denen Planstellen nicht bindend bestimmten Funktionsstellen zugeordnet sind, sondern von Fall zu Fall dort verwendet werden, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.1999 - 6 P 10.98 -, juris, Rn. 27).

  • BVerwG, 14.01.2010 - 6 P 10.09

    Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung.

    Auszug aus VG Stuttgart, 01.02.2023 - PL 22 K 4902/20
    Der Personalrat hat bei einer Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung einer Beförderungsstelle unabhängig davon mitzubestimmen, ob eine zwingende Ausnahme von der Ausschreibungspflicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 LBG vorliegt oder im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 LBG von der Ausschreibungspflicht abgesehen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 14.1.2010 - 6 P 10.09 -, juris, Rn. 22 ff.).

    Aus der Negativformulierung der Norm folgt, dass der Personalrat nicht über die Modalitäten der Ausschreibung mitzubestimmen hat (vgl. Altvater/Baden/Baunack/Berg/Drießen/Herget/Kröll/Lenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl., 2019, § 75 a.F. Rn. 237); er kann lediglich überwachen, ob der Dienststellenleiter die Ausschreibungsregeln einhält und ob er verbleibende Ermessensspielräume sachgerecht nutzt (vgl. BVerwG, B.v. 14.1.2010 - 6 P 10.09 -, juris, Rn. 22 ff.).

    44 Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 14.1.2010 - 6 P 10.09 -, juris, Rn. 22 ff.) greift die Mitbestimmung des Personalrats unabhängig davon ein, ob die Nichtvornahme der Ausschreibung nach dem zugrunde zu legenden speziellen Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme beruht oder ins Ermessen des Dienststellenleiters gestellt ist.

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus VG Stuttgart, 01.02.2023 - PL 22 K 4902/20
    Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern einer Laufbahngruppe ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LBesG auch generell zulässig (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, U.v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 -, juris).
  • BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06

    Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; konkreter

    Auszug aus VG Stuttgart, 01.02.2023 - PL 22 K 4902/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. B.v. 9.7.2007 - 6 P 9.06 -, juris, Rn. 12 ff., B.v. 12.11.2002 - 6 P 2.02 -, juris), welches sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen hat, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen konkreten Feststellungsantrag, wenn eine bestimmte Maßnahme bereits abgeschlossen ist oder diese im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkung mehr entfaltet.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2016 - 62 PV 2.16

    Umfang der Mitbestimmung des Personalrats - Feststellungsantrag des Personalrats

    Auszug aus VG Stuttgart, 01.02.2023 - PL 22 K 4902/20
    Danach hat der Personalrat beim Absehen von einer Ausschreibung einer Beförderungsstelle unabhängig davon mitzubestimmen, ob eine zwingende Ausnahme von der Ausschreibungspflicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 LBG vorliegt oder im Wege einer Ermessensentscheidung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 LBG) von der Ausschreibungspflicht abgesehen werden kann (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.9.2016 - OVG 62 PV 2.16 -, juris, Rn. 27).
  • BAG, 13.01.1987 - 1 ABR 51/85

    Übertarifliche Zulage

    Auszug aus VG Stuttgart, 01.02.2023 - PL 22 K 4902/20
    Ist jedoch zu erwarten, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht, muss dem durch eine vom Ausgangsfall losgelöste Antragstellung Rechnung getragen werden, weil dann mit Rechtskraftwirkung auch für diese Fälle entschieden werden kann (vgl. B.v. 23.7.1996 - 1 ABR 17/96 -, AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes Bl. 318 R m.w.N.).
  • BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90

    Versetzung bei Verlängerung der Wochenarbeitszeit

    Auszug aus VG Stuttgart, 01.02.2023 - PL 22 K 4902/20
    Ein solcher allgemeiner bzw. abstrakter Feststellungsantrag muss spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden (vgl. B.v. 16.7.1991 - 1 ABR 71/90 -, BAGE 68, 155 ).
  • BVerwG, 12.11.2002 - 6 P 2.02

    Antragsberechtigung; Feststellungsinteresse; Grundsatz der vertrauensvollen

    Auszug aus VG Stuttgart, 01.02.2023 - PL 22 K 4902/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. B.v. 9.7.2007 - 6 P 9.06 -, juris, Rn. 12 ff., B.v. 12.11.2002 - 6 P 2.02 -, juris), welches sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen hat, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen konkreten Feststellungsantrag, wenn eine bestimmte Maßnahme bereits abgeschlossen ist oder diese im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkung mehr entfaltet.
  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 17/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstreisen

    Auszug aus VG Stuttgart, 01.02.2023 - PL 22 K 4902/20
    Ist jedoch zu erwarten, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht, muss dem durch eine vom Ausgangsfall losgelöste Antragstellung Rechnung getragen werden, weil dann mit Rechtskraftwirkung auch für diese Fälle entschieden werden kann (vgl. B.v. 23.7.1996 - 1 ABR 17/96 -, AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes Bl. 318 R m.w.N.).
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