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   VG Stuttgart, 02.12.2021 - 4 K 3287/21   

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https://dejure.org/2021,59367
VG Stuttgart, 02.12.2021 - 4 K 3287/21 (https://dejure.org/2021,59367)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2021 - 4 K 3287/21 (https://dejure.org/2021,59367)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - 4 K 3287/21 (https://dejure.org/2021,59367)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 123 Abs 1 S 1 VwGO, § 1 Abs 1 S 1 IHKG, § 1 Abs 1 S 3 IHKG
    Unterlassung allgemeinpolitischer Stellungnahmen durch Industrie- und Handelskammer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichtmitgliedschaft; Unterlassungsanspruch; Aufgabenwahrnehmung; Wirtschaftspolitische Interessenvertretung; Gesamtgesellschaftliche Verantwortung; Verfassungskonforme Auslegung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09

    Äußerung; Erklärung; Stellungnahme; Industrie- und Handelskammer;

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2021 - 4 K 3287/21
    Die Pflichtzugehörigkeit zu einer Industrie- und Handelskammer und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der Pflichtmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allein durch die im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 21).

    Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weites Ermessen zu (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 22).

    Selbst dort, wo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind, ist es den Industrie- und Handelskammern grundsätzlich gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 24).

    Abzugrenzen ist allerdings, was noch zum Randbereich einer zulässigen Betätigung der Industrie- und Handelskammern gehört und wo dieser Bereich verlassen wird, weil es sich um allgemeinpolitische Fragen handelt (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 30).

    Ergeben sich diese nachvollziehbaren Auswirkungen nicht unmittelbar aus der Äußerung selbst, können sie sich auch aus ihrer Begründung oder ihrem textlichen Zusammenhang ergeben (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 31).

    Es ist ihnen die gesetzliche Verantwortung dafür auferlegt, dass sie im Rahmen ihrer Aufgabe, die gewerbliche Wirtschaft im Ganzen zu fördern, als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lassen (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 32).

    Da das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft Bezugspunkt der Aufgabenwahrnehmung ist und dies eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Gewerbezweige erfordert, muss eine Äußerung, die zu besonders umstrittenen Themen erfolgt, auch diese Abwägung erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 33).

    Seine Ermittlung obliegt primär der Vollversammlung, deren Mitglieder gemäß § 5 IHKG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen gewählt werden (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 34).

    Eine grundsätzliche Festlegung muss aber auf jeden Fall durch die Vollversammlung erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 35).

    Soweit sich die Industrie- und Handelskammer in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zur Bildungspolitik geäußert hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht zwar die Forderung nach einem Ausbau der Ganztagsbetreuung im Hinblick auf die damit einhergehende Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für zulässig und vom Aufgabenbereich der Industrie- und Handelskammern gedeckt gehalten, gleichzeitig aber die Forderung einer größeren Gestaltungsautonomie für die Schulen als unzulässig angesehen, weil damit nicht Belange der gewerblichen Wirtschaft betroffen seien (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 36).

    Denn auch die Zulässigkeit dieser Äußerung ist damit begründet worden, dass diese Forderung die Wirtschaft unmittelbar betrifft (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 41).

    Denn danach darf eine Industrie- und Handelskammer insoweit das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrnehmen, auch wenn Energiepolitik nicht nur wirtschafts-, sondern auch umweltpolitische Fragen aufwirft (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 - juris Rn. 41).

  • BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19

    Anspruch eines IHK-Mitgliedes auf Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband DIHK

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2021 - 4 K 3287/21
    Es genügt nicht, dass die Folgen einer politischen Entscheidung in irgendeiner weiteren Weise auch die Wirtschaft berühren oder das die Gewerbetreibenden im Kammerbezirk davon ebenso betroffen sind wie andere (BVerwG, Urteil vom 14.10.2020 - 8 C 23/19 - juris Rn. 21).

    Er muss umso genauer dargelegt werden, je weniger er offenkundig ist (BVerwG, Urteil vom 14.10.2020 - 8 C 23/19 - juris Rn. 21).

    Bei Mehrheitsentscheidungen sind gegebenenfalls beachtliche Minderheitenpositionen einschließlich von Positionen partikulärer Wirtschaftsstrukturen darzustellen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2020 - 8 C 23/19 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2021 - 4 K 3287/21
    Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 22).
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